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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000
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Neben einem "externen" BFB (§ 4 Abs. 4 Z 8) gibt es - ab der Veranlagung für das Jahr 2003 - einen "internen" (innerbetrieblichen) BFB (§ 4 Abs. 4 Z 10).
- 5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
- 5.5 Einzelne Betriebsausgaben
- 5.5.6. Bildungsfreibetrag (§ 4 Abs. 4 Z 8 und 10 EStG 1988)
5.5.6.3 Interner BFB (§ 4 Abs. 4 Z 10 EStG 1988)
5.5.6.3.1 Innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen
Der interne BFB steht insoweit zu, als die Aufwendungen unmittelbar Aus- und Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die im betrieblichen Interesse (siehe Rz 1364) für Arbeitnehmer (siehe Rz 1363) in innerbetrieblichen Aus- und Fortbildungseinrichtungen anfallen. Innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, die einem Teilbetrieb (vgl. Rz 5579 ff) vergleichbar sind, ihre Aus- und Fortbildungsmaßnahmen Dritten gegenüber (ausgenommen Konzernunternehmen, siehe dazu Rz 1377b und 1377e) nicht anbieten und deren Tätigkeit in der Erbringung solcher Leistungen für die eigenen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen besteht. In den Richtlinien für die innerbetriebliche Aus- und Fortbildung muss vorgesehen sein, dass an den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen auch Personen teilnehmen können, die unmittelbar vor Bezug eines Kinderbetreuungsgeldes (§§ 2 ff KBGG) Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen waren.
Die innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtung muss nach bestimmten Kriterien von der sonstigen Tätigkeit abgrenzbar sein. Eine gewisse Selbständigkeit dieses Betriebsteils sowie organische Geschlossenheit ist Voraussetzung (eigener Rechnungskreis sowie eigene Organisation für Kursprogrammgestaltung, Stundeneinteilung, Terminplanung usw.). Das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen eines Teilbetriebes im Sinn der Rechtsprechung (insbesondere eigene Lebensfähigkeit) wird jedoch nicht verlangt. Die innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtung ist einem Teilbetrieb nur dann vergleichbar, wenn diese Einrichtung einen organisch geschlossenen, gegenüber dem "Restbetrieb" selbständigen, dauerhaft angelegten Betriebsteil darstellt. Dies ist nur der Fall, wenn im Betrieb eine dauerhafte, nach Art eines Teilbetriebes eingerichtete Organisation zur Durchführung von internen Bildungsmaßnahmen vorhanden ist, der die zur Durchführung von Bildungsmaßnahmen erforderliche Sachausstattung gewidmet ist. Ist dies nicht der Fall, kommt die Inanspruchnahme eines internen Bildungsfreibetrages nicht in Betracht. Kein interner Bildungsfreibetrag steht daher zu, wenn lediglich Fortbildungsmaßnahmen (fallweise oder regelmäßig) im Rahmen des regulären Betriebsgeschehens, das heißt außerhalb einer einem Teilbetrieb vergleichbaren Organisation, durchgeführt werden.
Voraussetzung ist, dass die Selbständigkeit im Bezug auf die Aus- und Fortbildung der eigenen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, somit unter Ausklammerung der Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern von Konzernunternehmen, vorliegt.
Die Aus- und Fortbildungsleistungen müssen einen formalisierten Lehrinhalt in organisierter Form (zB Kurs, Seminar, Lehrgang usw.) betreffen und nachweisbar sein (zB Teilnehmerliste, Einladung, Stundenanzahl usw.). Die bloße Lehrlingsausbildung außerhalb einer lehrgangsmäßigen innerbetrieblichen Organisation kann nicht im Rahmen einer den Freibetrag (die Prämie) vermittelnden Aus- und Fortbildungseinrichtung durchgeführt werden.