Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .
Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007
gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2016
ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)
In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17- Titel VII Zollschuld
- Kapitel 1 Sicherheitsleistung für den Zollschuldbetrag
Artikel 194
(1) Die Barsicherheit muss in der Währung des Mitgliedstaats hinterlegt werden, in dem die Sicherheit verlangt wird.
Einer Barsicherheit gleichgestellt ist:
- die Überlassung eines Schecks, dessen Einlösung durch die Stelle, auf die er ausgestellt worden ist, in für die Zollbehörden annehmbarer Form auf jeden Fall gewährleistet ist;
- die Überlassung anderer Werte mit von den Zollbehörden anerkannter schuldbefreiender Wirkung.
(2) Die Barsicherheit oder die dieser gleichgestellten Sicherheit ist nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zu leisten, in dem die Sicherheit verlangt wird.