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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0168-IV/6/2016 gültig ab 01.05.2016

UZK-DA, Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

Titel IX Schlussbestimmungen

Artikel 250 Neubewertung von Bewilligungen, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind

(1) Bewilligungen, die auf Basis der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 oder der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gewährt wurden, die am 1. Mai 2016 gültig sind und deren Geltungsdauer nicht befristet ist, werden neu bewertet.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die folgenden Bewilligungen nicht neu bewertet:

a)Ausführern erteilte Bewilligungen zur Ausfertigung von Erklärungen auf der Rechnung gemäß den Artikeln 97v und 117 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;

b)Bewilligungen zur Verwaltung von Vormaterialien nach der Methode der buchmäßigen Trennung gemäß Artikel 88 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.