Richtlinie des BMF vom 01.01.2014, BMF-010311/0092-IV/8/2013 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2020

VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle

7. Innerösterreichischer Transport gefährlicher Abfälle

7.1. Begleitscheinsystem im Sinn des § 18 Abs. 1 AWG 2002

(1) Nach § 19 Abs. 1 AWG 2002 muss während der Beförderung von gefährlichen Abfällen (Abschnitt 1.1. Abs. 3), ausgenommen von Problemstoffen, ein "Begleitschein für gefährlichen Abfall" (Anlage 2 Muster 3) mitgeführt werden. Das Begleitscheinsystem und die Handhabung der Begleitscheine wird durch den 3. Abschnitt der ANV 2012 festgelegt.

(2) Für die ausschließlich innerösterreichische Beförderung von gefährlichen Abfällen ist weder eine Bewilligung nach § 69 AWG 2002 noch ein Notifizierungsformular erforderlich.

(3) Für die ausschließlich innerösterreichische Beförderung von "normalen" Abfällen (Abfälle, die nicht als gefährlich eingestuft sind) ist weder eine Bewilligung nach § 69 AWG 2002 noch ein Notifizierungsformular noch ein Abfallbegleitschein erforderlich.

7.1.1. Allgemeine Bestimmungen über Begleitscheine (§ 8 ANV 2012)

(1) Jeder Begleitschein ist mit der Bezeichnung "Begleitschein für gefährlichen Abfall" und durch Vergabe einer nur einmal zu vergebenden Begleitscheinnummer (eindeutige BS-Nr.) eindeutig zu kennzeichnen. Die Nummerierung der Begleitscheine kann jährlich neu begonnen werden.

(2) Alle Eintragungen (einschließlich Ergänzungen) auf den Begleitscheinen sind gut leserlich mit dauerhafter Schrift vorzunehmen. Ist an einer Eintragung eine nachträgliche Änderung vorzunehmen, so darf dies nur so erfolgen, dass die ursprüngliche Eintragung leserlich bleibt. Abschriften oder Durchschriften von Begleitscheinen sind zu kennzeichnen.

(3) Für jede Abfallart ist ein gesonderter Begleitschein zu verwenden. Die Zusammenfassung mehrerer Begleitscheine zu einem gemeinsamen Transportpapier ist zulässig, wenn in diesem Transportpapier

1.die jeweiligen Begleitscheinnummern § 8 Abs. 1 ANV 2012 mit den jeweils zugeordneten Abfallarten und Massen eindeutig verknüpft dargestellt sind und

2.entweder die Inhalte gemäß § 8 Abs. 1 ANV 2012 und den §§ 9 bis 11 ANV 2012 in Verbindung mit Anhang 2 ANV 2012 (siehe Anlage 2 Muster 3 - Vorgaben für Begleitscheine und die Meldung von Begleitscheindaten) oder, falls zutreffend die Inhalte gemäß § 13 ANV 2012 in Verbindung mit Anhang 2 ANV 2012 (siehe Anlage 2 Muster 3 - Vorgaben für Begleitscheine und die Meldung von Begleitscheindaten),

enthalten sind. Das Transportpapier ist durch die Bezeichnung "Begleitschein für gefährlichen Abfall" zu kennzeichnen.

(4) Jeder Abfallbesitzer hat die für ihn bestimmten Abschriften, Durchschriften oder Originale der Begleitscheine getrennt von den übrigen Geschäftsbüchern oder betrieblichen Aufzeichnungen mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.

7.1.2. Handhabung des Begleitscheins durch den Übergeber (§ 9 ANV 2012)

(1) Der Übergeber hat im Begleitschein folgende Angaben zu machen:

1.Abfallart, und zwar durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis),

2.die Abfallmenge, und zwar durch Angabe der Masse des Abfalls in Kilogramm,

3.Name, Adresse (Sitz), Absendeort (sofern vorhanden) und die Identifikationsnummer nach Maßgabe des Anhangs 2 Punkt 1 ANV 2012 (siehe Anlage 2 Muster 3 - Vorgaben für Begleitscheine und die Meldung von Begleitscheindaten),

4.Begleitscheinnummer in der Rubrik "Übergabe", falls die Begleitscheinnummer nicht vom Übernehmer in der Rubrik "Übernahme" eingetragen wurde,

5.Datum des Transportbeginns und

6.Name und Anschrift des Übernehmers.

Der Übergeber hat die Richtigkeit dieser Angaben im Begleitschein zu bestätigen.

(2) Fallen gefährliche Abfälle im Zuge von behördlichen Sofortmaßnahmen an und kann die Abfallart oder die Masse vor Ort nicht bestimmt werden, sind die Angaben gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und 2 ANV 2012 unter Heranziehung der vorliegenden Unterlagen (zB Transportpapiere) zu machen. Stehen keine Unterlagen zur Verfügung und kann der gefährliche Abfall nicht bis zum Einlangen der erforderlichen Analysenergebnisse vor Ort belassen werden, ist in der Rubrik "Bemerkungen" der Eintrag "Sofortmaßnahme" vorzunehmen; die fehlenden Daten sind vom Übernehmer unverzüglich festzustellen und in der Korrekturzeile anzugeben.

(3) Wenn kein Transport der Abfälle erfolgt, hat der Übergeber im Begleitschein "kein Transport" anzugeben.

(4) Eine Abschrift oder eine Durchschrift des Begleitscheines mit den Angaben gemäß § 9 Abs. 1 ANV 2012 hat beim Übergeber zu verbleiben und ist - vom Tag der Übergabe der Abfälle an gerechnet - mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.

7.1.3. Handhabung des Begleitscheins durch den Transporteur (§ 10 ANV 2012)

Der Transporteur gefährlicher Abfälle hat seinen Namen und seine Anschrift und die Art des Transports im Begleitschein anzugeben und die Richtigkeit dieser Angaben zu bestätigen. Diese Angaben sind vom Übergeber oder vom Übernehmer zu machen, sofern dieser den Transport durchführt. Sind verschiedene Transporteure beteiligt, so hat jeder Transporteur die vorgeschriebenen Angaben zu machen.

7.1.4. Handhabung des Begleitscheins durch den Übernehmer (§ 11 ANV 2012)

(1) Der Übernehmer hat bei der Übernahme der gefährlichen Abfälle die ordnungsgemäße Übernahme zu bestätigen. Der Übernehmer hat die Identifikationsnummer nach Maßgabe des Anhangs 2 Punkt 1 ANV 2012 (siehe Anlage 2 Muster 3 - Vorgaben für Begleitscheine und die Meldung von Begleitscheindaten), den Empfangsort und das Datum des Empfangs im Begleitschein anzugeben. Als Angabe des Empfangsorts ist die Postleitzahl des Empfangsortes ausreichend.

(2) Handelt es sich um ein Streckengeschäft (§ 13 Abs. 1 ANV 2012) und wird die Erleichterung des § 13 Abs. 3 ANV 2012 nicht in Anspruch genommen, so hat der rechtlich verfügende Übernehmer, dessen Standort nicht in tatsächlicher Hinsicht berührt wird, zusätzlich zu den Angaben gemäß § 11 Abs. 1 ANV 2012 einen Verweis auf die Begleitscheinnummer des nachfolgenden Begleitscheines (Nachfolgeverweis) anzubringen. Der Übernehmer, der den Abfall an einem Standort übernimmt (Empfänger), hat einen Verweis auf das Ende des Streckengeschäfts anzugeben.

(3) Entsprechen die übernommenen gefährlichen Abfälle nicht der im Begleitschein angegebenen Abfallart oder der angegebenen Masse oder ist darin keine entsprechende Angabe enthalten, so hat der Übernehmer diese Angaben in einer der Korrekturzeilen des Begleitscheins zu ergänzen oder richtigzustellen. Wird gefährlicher Abfall mit einem Begleitschein übergeben und ist auf Grund von Analyseergebnissen des Übernehmers der gefährliche Abfall unterschiedlichen Abfallarten zuzuordnen, so sind die korrekten Abfallarten und diesbezüglichen Massen in den Korrekturzeilen des Begleitscheins anzuführen.

7.1.5. Aufbewahrung des Begleitscheins; Abschriften und Durchschriften (§ 12 ANV 2012)

(1) Der Übernehmer hat

1.den Begleitschein mit den Angaben und Bestätigungen gemäß den §§ 9 bis 11 ANV 2012 - vom Tag der Übernahme der Abfälle an gerechnet - mindestens sieben Jahre aufzubewahren und

2.eine Abschrift oder Durchschrift des Begleitscheins mit den Angaben und Bestätigungen gemäß den §§ 9 bis 11 ANV 2012 innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Monats, in dem die Übernahme der gefährlichen Abfälle erfolgte, an den Übergeber zu übermitteln.

(2) Der Übergeber hat die gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 ANV 2012 übermittelte Abschrift oder Durchschrift des Begleitscheins - vom Tag der Übergabe der Abfälle an gerechnet - mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.

7.1.6. Erleichterung für Streckengeschäfte (§ 13 ANV 2012)

(1) Ein Streckengeschäft liegt vor, wenn ein Abfallsammler einen Abfall direkt zu einem weiteren Übernehmer transportiert oder transportieren lässt, ohne dass ein Standort des Abfallsammlers in tatsächlicher Hinsicht berührt wird. Ein zusammengesetztes Streckengeschäft liegt vor, wenn ein Streckengeschäft von mehreren Abfallsammlern, deren Standorte dabei nicht in tatsächlicher Hinsicht berührt werden, abgewickelt wird.

(2) Ein Streckengeschäft endet mit der Übernahme der Abfälle durch einen Abfallsammler, der den Abfall an einem Standort übernimmt. Dieser Abfallsammler ist der Empfänger der Abfälle.

(3) Die sich aus § 11 Abs. 2 ANV 2012 und § 12 Abs. 1 Z 2 ANV 2012 ergebenden Verpflichtungen der Abfallsammler - ausgenommen des Empfängers - gelten bei der Durchführung eines Streckengeschäfts auch dann als erfüllt, wenn

1.auf dem Begleitschein

a)die Angaben des ersten Übergebers der Abfälle gemäß § 9 ANV 2012 angeführt sind,

b)alle Abfallsammler im Streckengeschäft, die rechtlich über den Abfall verfügen und deren Standorte von diesem Abfall nicht in tatsächlicher Hinsicht berührt werden, mit Namen, Anschrift und Identifikationsnummer (Personen-GLN) angeführt sind,

c)Name und Anschrift des Empfängers und die Postleitzahl des Empfangsortes angeführt sind,

und

2.der Empfänger in der Meldung gemäß § 14 ANV 2012 zusätzlich zu den Begleitscheindaten

a)die im Begleitschein angeführten Übernehmer nennt und

b)einen Verweis auf das Ende des Streckengeschäftes angibt.

(4) Wenn die Erleichterung für Streckengeschäfte gemäß § 13 Abs. 3 ANV 2012 in Anspruch genommen wird, hat der erste Übergeber § 9 ANV 2012 einzuhalten. Jeder weitere Abfallsammler - ausgenommen der Empfänger - hat abweichend zu den §§ 9 und 11 ANV 2012 dafür zu sorgen, dass seine Identifikationsnummer sowie sein Name und seine Adresse sowie Name und Adresse des jeweils folgenden Übernehmers im Begleitschein eingetragen sind. Abweichend zu § 9 Abs. 1 letzter Satz ANV 2012 und zu § 11 ANV 2012 sind keine Bestätigungen der Abfallsammler - ausgenommen des Empfängers - im Begleitschein erforderlich.

(5) Wenn die Erleichterung für Streckengeschäfte gemäß § 13 Abs. 3 ANV 2012 in Anspruch genommen wird, hat der Empfänger die ordnungsgemäße Übernahme der Abfälle zu bestätigen und eine Abschrift oder Durchschrift des Begleitscheines innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Monats, in dem die Übernahme der gefährlichen Abfälle erfolgte, abweichend zu § 12 Abs. 1 Z 2 ANV 2012, an den ersten und alle weiteren Übergeber zu übermitteln.

(6) Jeder Abfallsammler hat die Abschrift oder Durchschrift des Begleitscheins gemäß § 13 Abs. 5 ANV 2012 - vom Tag der Übergabe der Abfälle an gerechnet - mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Der Empfänger hat den Begleitschein mit den Angaben und Bestätigungen gemäß § 13 Abs. 3 und 5 ANV 2012 - vom Tag der Übernahme der Abfälle an gerechnet - mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.

(7) Der erste Übergeber hat § 12 Abs. 2 ANV 2012 einzuhalten; der Transporteur hat § 10 ANV 2012 einzuhalten. Der Empfänger hat die §§ 11 und 14 ANV 2012 einzuhalten.

7.1.7. Meldepflicht des Übernehmers(§ 14 ANV 2012)

(1) Der Übernehmer hat die Begleitscheindaten nach Maßgabe des Anhangs 2 Punkt 2 ANV 2012 (siehe Anlage 2 Muster 3 - Vorgaben für Begleitscheine und die Meldung von Begleitscheindaten) innerhalb von sechs Wochen nach der Übernahme der gefährlichen Abfälle an den Landeshauptmann zu melden. Die Meldung muss elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 AWG 2002

1.über die Online-Eingabe-Maske für Begleitscheindaten,

2.per Upload von Daten (XML) über die im Rahmen der Register bereitgestellte Schnittstelle oder

3.über ein dafür eingerichtetes Webservice

erfolgen.

(2) Wenn die Streckengeschäftspartner auf einem einzigen Begleitschein angeführt sind, hat der Empfänger im Rahmen seiner Meldung gemäß § 14 Abs. 1 ANV 2012 den Absender des Abfalls als Übergeber anzugeben und alle Streckengeschäftspartner zu nennen. Mit der Meldung durch den Empfänger gilt die Meldung der Streckengeschäftspartner als erfüllt.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat

1.die technischen und organisatorischen Spezifikationen und die Zuordnungstabellen für die Begleitscheinmeldung sowie

2.Berichtigungen der technischen und organisatorischen Spezifikationen und der Zuordnungstabellen für die Begleitscheinmeldung, die notwendig sind, um eine ordnungsgemäße Meldung der Begleitscheindaten gemäß § 14 Abs. 1 und 2 ANV 2012 in Verbindung mit Anhang 2 ANV 2012 sicherzustellen,

am EDM-Portal (edm.gv.at) zu veröffentlichen.