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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel IV Durchführungsvorschriften für die Ausfuhr
- Kapitel 2 Endgültige Ausfuhr
Artikel 793
(1) Die zur Ausfuhr überlassenen Waren sind der Ausgangszollstelle zu gestellen; dabei ist das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers oder das Begleitdokument nach Artikel 792 Absatz 2 vorzulegen.
(2) Die Ausgangszollstelle ist die letzte Zollstelle vor dem Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft.
Abweichend von Unterabsatz 1 ist die Ausgangszollstelle entweder
a) für in Rohrleitungen beförderte Waren und für elektrische Energie die von dem Mitgliedstaat, in dem der Ausführer ansässig ist, bezeichnete Zollstelle;
b) die Zollstelle, die für den Ort
zuständig ist, an dem die Waren von den Eisenbahngesellschaften, den
Postdiensten, den Luftverkehrsgesellschaften oder den Schifffahrtsgesellschaften
im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung aus
dem Zollgebiet der Gemeinschaft übernommen werden,
sofern
i) die Waren das
Zollgebiet der Gemeinschaft im Eisenbahn-, Post-, Luft- oder Seeverkehr
verlassen sollen,
ii) der Anmelder oder
sein Vertreter verlangt, dass die Förmlichkeiten nach Artikel 793a Absatz 2
oder Artikel 796e Absatz 1 in dieser Zollstelle durchgeführt werden.