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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UZK-IA, Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
- Titel II Grundlagen für die Anwendung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen für den Warenverkehr vorgesehenen Maßnahmen
Kapitel 3 Zollwert der Waren
Artikel 127 Allgemeine Bestimmungen
(Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe d des Zollkodex)
(1) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten zwei Personen als verbunden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a)Sie sind leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person;
b)sie sind Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften;
c)sie befinden sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander;
d)eine dritte Person besitzt, kontrolliert oder hält unmittelbar oder mittelbar 5 vH oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen;
e)eine von ihnen kontrolliert unmittelbar oder mittelbar die andere;
f)beide von ihnen werden unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert;
g)sie beide zusammen kontrollieren unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person;
h)sie sind Mitglieder derselben Familie.
(2) Personen, die dadurch miteinander verbunden sind, dass die eine von ihnen Alleinvertreter oder Alleinkonzessionär der anderen ist, gelten unabhängig von der Bezeichnung nur dann als verbunden, wenn auf sie eines der Kriterien nach Absatz 1 zutrifft.
(3) Im Sinne des Absatzes 1 Buchstaben e, f und g wird angenommen, dass eine Person eine andere kontrolliert, wenn die eine rechtlich oder tatsächlich in der Lage ist, der anderen Weisungen zu erteilen.