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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-6000, Arbeitsrichtlinie Mexiko
9. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
9.1. Gegenseitige Amtshilfe
(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der EU und die zuständige Regierungsbehörde Mexikos übermitteln einander über die EU-Kommission die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden und der zuständigen Regierungsbehörde Mexikos mit, die für die Prüfung dieser Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und der Erklärung auf der Rechnung zuständig sind.
(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die EU und Mexiko einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen.
9.2. Prüfung der Präferenznachweise
(1) Eine nachträgliche Prüfung der Präferenznachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen haben.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um Prüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Präferenznachweis schließen lassen. Dieses Verfahren wird Verifizierung genannt und ist in der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 5.2. näher erläutert.
(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden oder der zuständigen Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freizugeben.
(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der EU oder Mexikos angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind.
(6) Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Weitere Details über die praktische Vorgangsweise bei Verifizierungsverfahren können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 5. entnommen werden.
9.3. Streitbeilegung
Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des vorgenannten Abschnitts 9.2., die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung sind dem Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln vorzulegen. Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.
9.4. Sanktionen und Vertraulichkeit
Sanktionen werden gegen jede Person angewandt, die ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
Alle Angaben, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder vertraulich mitgeteilt werden, fallen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien unter die Geheimhaltungspflicht. Sie dürfen von der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder Behörde, die die Angaben gemacht hat, weitergegeben werden; jedoch ist die Weitergabe zulässig, sofern die Zollbehörde oder die zuständige Regierungsbehörde im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich des Datenschutzes, oder im Rahmen von Gerichtsverfahren dazu verpflichtet oder befugt ist.
9.5. Freizonen
(1) Die EU und Mexiko treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der EU oder Mexikos mit Ursprungsnachweis in eine Freizone des Ausfuhrlandes verbracht und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen des Ursprungsprotokolls entspricht.