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Richtlinie des BMF vom 02.03.2021, 2021-0.103.698 gültig ab 02.03.2021

LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012

  • 10. Verfahrensrecht

10.4. Anzeige- und Erklärungspflichten

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Wandelt sich eine als Liebhaberei anzusehende Betätigung ab einem bestimmten Zeitpunkt in eine betriebliche Einkunftsquelle, besteht eine Anzeigepflicht gemäß § 120 Abs. 2 BAO.

Wandelt sich eine als Liebhaberei anzusehende Betätigung ab einem bestimmten Zeitpunkt in eine nichtbetriebliche Einkunftsquelle, kannbesteht keine Anzeigepflicht gemäß § 120 Abs. 2 BAO, sondern lediglich die Verpflichtung bestehen, gemäß § 42 EStG 1988 bzw. § 43 EStG 1988 Steuererklärungen einzureichen.

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Nach § 120 Abs. 3 BAO ist die Beseitigung der Ungewissheit nur anzeigepflichtig,

  • wenn die Ungewissheit im vorläufigen Bescheid angeführt ist,
  • wenn die angeführte Ungewissheit tatsächlich eine Ungewissheit im Sinne des § 200 Abs. 1 erster Satz BAO ist.

Die gemäß § 120 Abs. 2 und 3 BAO vorzunehmenden Anzeigen haben binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anzeigepflichtigen Ereignisses, zu erfolgen (nach § 121 BAO). § 108 Abs. 4 BAO (Nichteinrechnung der Tage des Postenlaufes) gilt auch für die Anzeigefrist des § 121 BAO.

Nach § 120 BAO erfolgte Anzeigen unterliegen nicht der Entscheidungspflicht (VwGH 21.7.1998, 94/14/0089). Hingegen sind auf Endgültigerklärung (§ 200 Abs. 2 BAO) gerichtete Anbringen entscheidungspflichtig (VwGH 28.2.2012, 2010/15/0164).