Richtlinie des BMF vom 01.09.2008, BMF-010311/0091-IV/8/2008 gültig von 01.09.2008 bis 07.10.2010

VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle

  • 5. Durchfuhr durch die Gemeinschaft
  • 5.2. Durchfuhrbeschränkungen

5.2.2. NotifikationsbegleitscheinNotifizierungs- und Begleitformular

(1) Der NotifikationsbegleitscheinDas Notifizierungs- und Begleitformular ist ein durch die EG-VerbringungsV geschaffenes Instrument, das zur Notifizierung und Begleitung von Abfalldurchfuhren zu verwenden ist und auch als Beseitigungs- bzw. Verwertungsbescheinigung fungiert. Dieser BegleitscheinEs besteht aus zwei Formularen, und zwar aus dem

a)NotifizierungsbogenNotifizierungsformular (siehe Abs. 2) und aus dem

b)Versand-/Begleitformular (siehe Abs. 3).

Die Anlage 2 enthält spezifische Anweisungen für das Ausfüllen der Notifizierungs- und Begleitformulare.

(2) DerDas NotifizierungsbogenNotifizierungsformular (siehe Anlage 2, Muster 1) wird verwendet für

1.die Notifizierung der beabsichtigten Durchfuhr bei der letzten zuständigen Transitbehörde (das ist diejenige Behörde (siehe die von der Kommission im ABl. Nr. C 126 vom 6. Mai 1999 veröffentlichte Liste), in deren Zuständigkeitsbereich sich die Ausgangszollstelle befindet), wodurch gleichzeitig auch der Antrag auf Genehmigung dieser Abfallverbringung gestellt wird, sowie für

2.die Erteilung der beantragten Genehmigung durch Ansetzen eines Amtsstempels durch die zuständige Behörde im Feld 2520. Über Ausnahmen vom Erfordernis einer behördlichen Genehmigung im Feld 2520 siehe Abschnitt 8.3.

(3) Das Versand-/Begleitformular (siehe Anlage 2, Muster 2) wird verwendet

1.als Begleitpapier beim Versand, in dem, ergänzend zu den Angaben im NotifizierungsbogenNotifizierungsformular , die transportspezifischen Angaben enthalten sind, und

2.zur Überwachung der jeweils genehmigten Menge, insbesondere der Teilmengen bei mehrfachen Verbringungen im Rahmen von Sammelnotifizierungen.

Der Vordruck des Versand-/Begleitformulars ist vom Transporteur nach Erhalt des mit dem Genehmigungsstempel versehenen NotifizierungsbogensNotifizierungsformulars und vor Beginn des Abfalltransports auszustellen und im Feld 2215 eigenhändig zu unterfertigen. Eine zusätzliche behördliche Bestätigung ist - abgesehen von den zollamtlichen Eingangs- und Ausgangsbestätigungen auf der Rückseite - nicht erforderlich.

Bei Sammelnotifizierungen ist für jede einzelne Verbringung (Teilsendung) ein eigenes FormularBegleitformular auszustellen, wobei die laufende Nummer der Teilsendung im Feld 4 einzutragen ist.

(4) Das eigenhändig unterschriebene Versand-/Begleitformular bildet gemeinsam mit einer Kopie des Notifizierungsbogens den Notifikationsbegleitschein. Der Eingangszollstelle ist ein eigenhändig unterschriebenes Versand-/Begleitformular gemeinsam mit einer amtlich beglaubigten Kopie des NotifizierungsbogensNotifizierungsformulars vorzulegen (Kopien eines NotifizierungsbogensNotifizierungsformulars können bei Vorlage des Originals auch durch Zollorgane amtlich beglaubigt werden). Der Eingang in die Gemeinschaft ist von der Zollstelle auf der Rückseite des Versand-/Begleitformulars im Feld 2720 vordrucksgemäß zu bestätigen. Der Notifikationsbegleitschein istDiese Unterlagen sind dem Anmelder zurückzugeben. Wird zusätzlich ein Kontrollexemplar T5 vorgelegt, bei dem im Feld 104 die Bestimmung "Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft" angekreuzt ist, ist dieses ebenfalls zu bestätigennach Einsichtnahme wieder zurückzugeben.

(5) Während des Transports zur Ausgangszollstelle ist der NotifikationsbegleitscheinNotifizierungsformular mitzuführen, wobei als Nachweis während des Transports auch eine nicht amtlich beglaubigte Kopie des NotifizierungsbogensNotifizierungsformulars ausreicht.

(6) Der Ausgangszollstelle sind der Notifikationsbegleitscheindas Notifizierungsformular (eigenhändig unterschriebenes Versand-/Begleitformular undein amtlich beglaubigte Kopie des Notifizierungsbogensbeglaubigtes Notifizierungsformular ist anzuerkennen) und eine Kopie des Notifikationsbegleitscheines (ohne amtliche Beglaubigung)und das eigenhändig unterschriebenes Begleitformular vorzulegen. Der Austritt aus der Gemeinschaft ist von der Zollstelle auf der Rückseite des Versand-/Begleitformulars im Feld 2720 vordrucksgemäß zu bestätigen. Der Notifikationsbegleitschein, und zwar die Ausfertigung mit derDie amtlich beglaubigten Kopie des Notifizierungsbogens,Notifizierungsformulars ist dem Transporteur zurückzugeben. Die Kopie des Notifizierungsbogens ist einzuziehen, ebenfalls mit einem Austrittsvermerk zu versehen und an diejenige Behörde zu übermitteln, die die Genehmigung zur DurchfuhrAusfuhr durch Ansetzen eines Amtsstempels im Feld 2520 erteilt hat. Wird zusätzlich ein Kontrollexemplar T5 vorgelegt, bei dem im Feld 104 die Bestimmung "Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft" angekreuzt ist, ist in diesem ebenfalls der Austritt zu bestätigen.

(7) Das Notifizierungs- und Begleitformular sowie sonstige Dokumente sind in deutscher und englischer Sprache vorzulegen. Werden die Orginaldokumente nicht in deutscher und englischer Sprache vorgelegt, so sind beglaubigte Übersetzungen zu übermitteln.

(8) Hinsichtlich des Zugriffs auf die Notifizierungsdaten des elektronischen Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu Kontrollzwecken siehe Abschnitt 2.2. Abs. 5.