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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel IX Vereinfachte Verfahren
- Kapitel 3 Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
- Abschnitt 1 Zollanmeldung zu einem Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
- Unterabschnitt 1 Zollanmeldung zum Zolllagerverfahren
Artikel 270
(1) Der in Artikel 269 Absatz 1 genannte Antrag muss schriftlich gestellt werden und alle für die Erteilung der Zulassung erforderlichen Angaben enthalten.
Wenn die Umstände dies zulassen, kann der in Artikel 269 Absatz 1 genannte Antrag durch einen Globalantrag, der für alle innerhalb eines bestimmten Zeitraumes getätigten Vorgänge gilt, ersetzt werden.
In diesem Fall ist dieser Globalantrag gemäß den Bestimmungen der Artikel 497, 498 und 499 zusammen mit dem Antrag auf Zulassung als Lagerhalter oder im Falle einer bereits erteilten Bewilligung in Form eines Antrages auf Änderung derselben bei der Zollbehörde, welche die ursprüngliche Bewilligung erteilt hat, zu stellen.
(2) entfällt
(3) entfällt
(4) entfällt
(5) Ist der Antragsteller Inhaber eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe c, so erteilt die bewilligende Zollbehörde die Bewilligung, sobald der erforderliche Informationsaustausch zwischen dem Antragsteller und der bewilligenden Zollbehörde organisiert wurde. Alle Voraussetzungen und Kriterien gemäß Absatz 1 gelten als erfüllt.