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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000
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Der Forschungsfreibetrag ist bis zur Veranlagung 2003 in § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 geregelt. Für Veranlagungen ab 2004 ist er - inhaltlich unverändert - in § 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988 geregelt.
- 5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
- 5.5 Einzelne Betriebsausgaben
- 5.5.3 Aufwendungen für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen - Forschungsfreibetrag (§ 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988; ausgelaufen mit 2010)
5.5.3.7 Geltendmachen des Forschungsfreibetrages
Die Geltendmachung des Forschungsfreibetrages kann im Rahmen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich im Jahr des Entstehens der Forschungsaufwendungen und im Rahmen der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im Jahr der Verausgabung der Forschungsaufwendung erfolgen. Bei bilanzierenden Steuerpflichtigen kann der Forschungsfreibetrag sowohl bilanzmäßig als auch außerbilanzmäßig geltend gemacht werden. Die bilanzmäßige Geltendmachung erfolgt über die Bildung einer unversteuerten Rücklage (§ 205 UGB). Die außerbilanzmäßige Geltendmachung kann durch einen gesonderten Abzug in der Abgabenerklärung oder in einer Beilage dargestellt werden.
Das "nachträgliche" Geltendmachen des Forschungsfreibetrages oder Veränderungen an einem geltend gemachten Forschungsfreibetrag (also Geltendmachen oder Veränderung nach Abgabe der Abgabenerklärung) ist bei bilanzierenden Steuerpflichtigen bei außerbilanzmäßigem Geltendmachen des Forschungsfreibetrages in analoger Anwendung des § 4 Abs. 2 EStG 1988 nur nach den Kriterien der Bilanzänderung zulässig.
Sollten im Zuge einer Betriebsprüfung die Forschungsaufwendungen im Vergleichszeitraum betraglich geändert werden, ist nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten (§ 295 Abs. 3, § 303 BAO) eine Adaptierung der Grundlagen für die Geltendmachung eines Forschungsfreibetrages von 35% vorzunehmen.
Da es sich um eine abgabenrechtliche Begünstigung handelt, sind an den Nachweis erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Ermittlung des Forschungsfreibetrages zu stellen (Grundaufzeichnungen, wie zB verlässliche Kostenrechnung, detaillierte forschungsprojektbezogene Arbeitsaufschreibungen, Materialentnahmescheine usw.).