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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)
In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17- Titel VII Zollschuld
- Kapitel 1 Sicherheitsleistung für den Zollschuldbetrag
Artikel 192
(1) Ist die Sicherheitsleistung nach dem Zollrecht zwingend vorgeschrieben, so setzen die Zollbehörden diese Sicherheit vorbehaltlich im Ausschussverfahren festgelegter Sonderbestimmungen für das Versandverfahren in einer Höhe fest, die folgendem entspricht:
- dem genauen Betrag der zu sichernden Zollschuld oder Zollschulden, wenn dieser Betrag zum Zeitpunkt, in dem die Sicherheit verlangt wird, zweifelsfrei ermittelt werden kann;
- sonst dem von den Zollbehörden geschätzten höchstmöglichen Betrag der Zollschuld oder Zollschulden, die in anderen Fällen entstanden ist (sind) oder entstehen kann (können).
Wird eine Gesamtsicherheit für Zollschulden geleistet, deren Höhe zeitlichen Schwankungen unterliegt, so ist diese Sicherheit so hoch festzusetzen, dass der Betrag der betreffenden Zollschulden jederzeit gesichert ist.
(2) Falls die Sicherheitsleistung nach dem Zollrecht nicht zwingend vorgeschrieben ist, die Zollbehörden aber eine Sicherheit verlangen, setzen diese Behörden den Betrag der Sicherheit so fest, dass er nicht höher ist als der nach Absatz 1 festzusetzende Betrag.
(3) Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen eine Pauschalsicherheit gestellt werden kann.