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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel III Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
- Kapitel 5 Vorübergehende Verwendung
- Abschnitt 2 Voraussetzungen für die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben
Unterabschnitt 6 Waren für Veranstaltungen oder zum Verkauf
Artikel 576
(1) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt für Waren, die im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Veranstaltung, die nicht ausschließlich dem Zweck der kommerziellen Veräußerung der Waren dient, ausgestellt oder verwendet oder aus in das Verfahren übergeführten Waren gewonnen werden.
In Ausnahmefällen können die zuständigen Zollbehörden das Verfahren für andere Veranstaltungen bewilligen.
(2) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt für Waren zur Ansicht, die nicht als Muster eingeführt werden können und für die von Seiten des Versenders eine Verkaufsabsicht und beim Empfänger ein mögliche Kaufabsicht nach Ansicht besteht.
Die Frist zur Beendigung beträgt zwei Monate.
(3) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Folgendes gewährt:
a) Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten des "Anhangs I" der Richtlinie 77/388/EWG, die eingeführt werden, um ausgestellt und gegebenenfalls verkauft zu werden;
b) für andere als neu hergestellte Waren, die im Hinblick auf ihre Versteigerung eingeführt werden.