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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UZK-IA, Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
- Titel VII Besondere Verfahren
- Kapitel 2 Versand
- Abschnitt 2 Externer und interner Unionsversand
- Unterabschnitt 6 Vereinfachungen im Unionsversand
Artikel 314 Überführung von Waren in den Unionsversand durch einen zugelassenen Versender
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex)
(1) Beabsichtigt ein zugelassener Versender, Waren in das Unionsversandverfahren zu überführen, so reicht er bei der Abgangszollstelle eine Versandanmeldung ein. Der zugelassene Versender kann das Unionsversandverfahren bis zum Ablauf der in der Bewilligung gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex genannten Frist nicht einleiten.
(2) Der zugelassene Versender gibt folgende Angaben in das elektronische Versandsystem ein:
a)die Beförderungsroute, wenn diese gemäß Artikel 291298 vorgeschrieben wurde;
b)die gemäß Artikel 297 gesetzte Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle;
c)gegebenenfalls die Anzahl und die individuellen Verschlusskennungen der Verschlüsse.
(3) Der zugelassene Versender darf erst dann ein Versandbegleitdokument oder ein Versandbegleitdokument/Sicherheit ausdrucken, wenn die Abgangszollstelle ihm mitgeteilt hat, dass die Waren in das Unionsversandverfahren übergeführt sind. Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU druckt der zugelassene Versender diese Dokumente jedoch aus.