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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-1840, Arbeitsrichtlinie Einfuhrabgabenbefreiungen
8. Befreiungen für Auszeichnungen und besondere Geschenke
8.1. Auszeichnungen und Ehrengaben (C27)
8.1.1. Waren- und Personenkreis
8.1.1.1. Auszeichnungen von Regierungen
Von den Eingangsabgaben befreit sind Auszeichnungen, die von Regierungen dritter Länder an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft verliehen werden (Art. 86 Buchstabe a ZBefrVO).
8.1.1.2. Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände
Von den Eingangsabgaben befreit sind Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im Wesentlichen symbolischem Wert, die
- von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden und die ihnen in einem Drittland in Anerkennung ihrer Tätigkeit auf künstlerischem Gebiet, in den Wissenschaften, im Sport oder im öffentlichen Dienst oder aber in Anerkennung ihrer Verdienste bei einer besonderen Gelegenheit verliehen wurden (Art. 86 Buchstabe b ZBefrVO), oder
- von Behörden oder Personen eines Drittlandes unentgeltlich zu diesen Zwecken im Zollgebiet der Gemeinschaft verliehen werden sollen (Art. 86 Buchstabe c ZBefrVO);
Der symbolische Charakter des Gegenstandes muss im Vordergrund stehen. Die Gegenstände müssen einen dem Anlass entsprechenden angemessenen Wert aufweisen.
Beispiel: Dienstjubiläum
Zum 25-jährigen Dienstjubiläum erhält der Angestellte eine Armbanduhr im Wert von 1.000 EUR, die aus der Schweiz eingeführt wird.
Da die Uhr im Wesentlichen nur symbolischen Wert besitzt, kann die Abgabenbefreiung gewährt werden.
Beispiel: Beendigung der Berufstätigkeit
Aus Anlass der Beendigung der Tätigkeit erhält der Vorstandsvorsitzende einer Gesellschaft eine Armbanduhr im Wert von 5.000 EUR, die aus der Schweiz eingeführt wird.
Da der materielle Wert der Uhr den symbolischen übertrifft, kann die Abgabenbefreiung nicht gewährt werden.
Beispiel: Geschenk für den Lebensretter
Der Gerettete schenkt seinem Lebensretter eine Armbanduhr im Wert von 5.000 EUR, die aus der Schweiz eingeführt wird.
Da der symbolische Wert der Uhr den materiellen übertrifft, kann die Abgabenbefreiung gewährt werden.
Sofern in anderen Fällen der Wert des Gegenstandes 1.000 EUR übersteigt, ist betreffend die Frage der Angemessenheit das Einvernehmen mit der Steuer- und Zollkoordination, Fachbereich Zoll und Verbrauchssteuern (siehe Abschnitt 0.1.) herzustellen.
8.1.1.3. Belohnungen, Trophäen und Andenken mit symbolischem Charakter
Von den Eingangsabgaben befreit sind Belohnungen, Trophäen und Andenken mit symbolischem Charakter und von geringem Warenwert, die zur unentgeltlichen Verteilung an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in Drittländern bei Geschäftskongressen oder ähnlichen internationalen Veranstaltungen bestimmt sind und ihrer Art, ihrem Stückwert und ihren sonstigen Merkmalen nach keinen Anlass zu der Annahme geben, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt (Art. 86 Buchstabe d ZBefrVO).
Für den geringen Warenwert ist ein Richtwert von 22 EUR anzunehmen.
8.1.2. Verfahrenshinweise
8.1.2.1. Antrag und Zollanmeldung
Auszeichnungen und Ehrengaben sind grundsätzlich ausdrücklich zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Der Verfahrenszusatzcode lautet C27 (zu VZC und Form des Antrags siehe Abschnitt 0.3.2.).
Bei mündlicher Zollanmeldung ist keine Niederschrift auf dem Einheitspapier bzw. Datenerfassung in e-Zoll.at erforderlich (siehe Abschnitt 0.3.3.1.).
8.1.2.2. Feststellungsverfahren
Die Feststellung der Abgabenfreiheit erfolgt durch Annahme der Zollanmeldung (siehe Abschnitt 0.3.3.1.).
8.1.3. Konkurrenzen
Trophäen (Pokale, Medaillen) zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen, die in Österreich ausgetragen werden, sind gegebenenfalls aufgrund internationaler Vereinbarungen abgabenfrei (siehe Abschnitt 6.2.).