Richtlinie des BMF vom 01.07.2013, BMF-010311/0052-IV/8/2013 gültig von 01.07.2013 bis 06.12.2016

VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel

  • 1. Begriffsbestimmungen

1.3. Einfuhrverbote und -beschränkungen

(1) Derzeit bestehen nur die in den Anlagen zu dieser Arbeitsrichtlinie angeführten Einfuhrverbote und -beschränkungen nach unmittelbar anwendbarem EU-Recht bzw. nach dem LMSVG.

(2) Sind Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände auf Grund von Rechtsakten der Kommission einer intensiveren Kontrolle bei der Einfuhr aus Drittstaaten zu unterziehen (siehe die jeweiligen Einfuhrbeschränkungen in den Anlagen zu dieser Arbeitsrichtlinie), haben die Lebensmittelunternehmer (Einführer) gemäß § 47 Abs. 1 LMSVG

  • die jeweilige Abfertigungszollstelle und
  • den grenztierärztlichen Dienst am Flughafen Wien, Tel.: 01/7007-33484, Fax: 01/713 44 04 2346, E-Mail gta.wien@bmg.gv.at, der bis auf Weiteres die österreichweite Kontaktstelle für die Durchführung der Einfuhrkontrolle für Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs ist,

vorab rechtzeitig über Art und Ankunftszeit der Sendung zu verständigen, sofern die Rechtsakte der Kommission keine abweichenden Regelungen enthalten (auf solche abweichenden Regelungen wird bei den jeweiligen Einfuhrbeschränkungen in den Anlagen zu dieser Arbeitsrichtlinie hingewiesen). Eine Formvorschrift für diese Meldung besteht derzeit nicht.

(3) Die in den Anlagen angeführten Einfuhrverbote und -beschränkungen gelten zum Teil für solche Waren, die entweder zur Verwendung als Lebensmittel oder zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind. Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit werden die Einfuhrbeschränkungen in solchen Fällen auch dann in dieser Arbeitsrichtlinie (und nicht in der Arbeitsrichtlinie Futtermittel, VB-0360) behandelt, wenn die Waren zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind.

Sind Futtermittel auf Grund von Rechtsgrundlagen der Europäischen Kommission einer intensiveren Kontrolle bei der Einfuhr aus Drittstaaten zu unterziehen (siehe die jeweiligen Einfuhrbeschränkungen in den Anlagen zu dieser Arbeitsrichtlinie), haben die Futtermittelunternehmer (Einführer) gemäß § 5 Abs. 2 Futtermittelverordnung 2010

  • das Bundesamtes für Ernährungssicherheit, Institut für Futtermittel, Spargelfeldstraße 191, 1220 Wien, Tel.: 05 0555-33216, Fax: 05 0555-33212,

mindestens zwei Arbeitstage vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung zu verständigen, sofern die Rechtsakte der Kommission keine abweichenden Regelungen enthalten (auf solche abweichenden Regelungen wird bei den jeweiligen Einfuhrbeschränkungen in den Anlagen zu dieser Arbeitsrichtlinie hingewiesen). Eine Formvorschrift für diese Meldung besteht derzeit nicht.