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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel III Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
- Kapitel 2 Zolllager
Abschnitt 3 Bestandsaufzeichnungen
Artikel 528
(1) In Zolllagern des Typs A, C, D und E ist der Lagerhalter die mit der Führung der Bestandsaufzeichnungen beauftragte Person.
(2) In Zolllagern des Typs F führt die betreibende Zollstelle anstelle der Bestandsaufzeichnungen zollamtliche Aufzeichnungen.
(3) Für Zolllager des Typs B bewahrt die Überwachungszollstelle anstelle der Bestandsaufzeichnungen die Zollanmeldungen zur Überführung in das Verfahren auf.