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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 11.05.2005, BMF-010315/0007-IV/6/2007 gültig von 11.05.2005 bis 30.04.2016

ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)

In der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 117 vom 04.05.2005 S. 13 (2. Teil /4, gültig mit 26.12.06)
  • Titel V Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft
Artikel 183
Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen der zollamtlichen Überwachung. Sie können von den Zollbehörden den geltenden Bestimmungen entsprechend kontrolliert werden. Sie müssen das genannte Gebiet gegebenenfalls über den von den Zollbehörden bestimmten Weg nach den von diesen Behörden festgelegten Modalitäten verlassen.