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- 7. Strafbestimmungen, Beschlagnahme und Behandlung eingezogener, verfallener oder beschlagnahmter Exemplare
- 7.1. Strafbestimmungen
7.1.4. Vereinfachte Strafverfügung
(1) Gemäß § 9 Abs. 1 ArtHG 2009 können die Zollämter nach Maßgabe des § 146 FinStrG mit vereinfachter Strafverfügung über
1.Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 8 Abs. 5 ArtHG 2009 (siehe Abschnitt 7.1.3.) und
Hinweis: Im Text des § 9 Abs. 1 ArtHG 2009 wird auf "Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 8 Abs. 4 ArtHG 2009" verwiesen. Dabei handelt es sich aber um einen Redaktionsfehler. Die Finanzordnungswidrigkeiten sind im § 8 Abs. 5 ArtHG 2009 geregelt.
2.Finanzvergehen nach § 8 Abs. 1 und 3 ArtHG 2009 (siehe Abschnitt 7.1.2. Abs. 1 und 3 Abs. 1 und 3), wenn
a)Exemplare einer Art betroffen sind, die in AnhangAnhang A oder B A oder Anhang B aufgeführt sind, und der gemeine Wert 3.000 Euro nicht übersteigt oder
b)Exemplare einer Art betroffen sind, die in AnhangAnhang C oder D C oder Anhang D aufgeführt sind,
erkennen und mit Geldstrafe bis zu 1.450 Euro bestrafen. Neben der genannten Strafe ist in den Fällen des § 8 Abs. 1 ArtHG 2009 nach Maßgabe des § 17 FinStrG auf Verfall zu erkennen.
Hinweis: Ein Verfall ist gemäß § 8 Abs. 7 ArtHG 2009 nur in den Fällen des § 8 Abs. 1 ArtHG 2009 vorgesehen, nicht aber auch in den Fällen des § 8 Abs. 3 ArtHG 2009, der grob fahrlässig begangene Handlungen betrifft. Daher kommt ein Verfall bei einer Erledigung nach § 146 FinStrG auch nur in den Fällen des § 8 Abs. 1 ArtHG 2009, der vorsätzlich begangene Handlungen betrifft, in Frage.
(2) Hat jemand durch dieselbe Tat
- Finanzvergehen im Sinne des § 9 Abs. 1 ArtHG 2009 (siehe Abs. 1) und
- andere Finanzvergehen gemäß § 8 ArtHG 2009 (siehe Abschnitt 7.1.2.) und
- geringfügige Finanzvergehen im Sinne des § 146 FinStrG begangen,
so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG erkannt werden. Das im § 146 Abs. 1 FinStrG vorgesehene Höchstausmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden und beträgt somit 2.175 Euro.
(3) Werden Exemplare, die im AnhangAnhang A, B, C oder D A, Anhang B, Anhang C oder Anhang D angeführt sind, mit vereinfachter Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG für verfallen erklärt, ist dies dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (siehe Abschnitt 1a.1. Abs. 3 Abs. 3) bekannt zu geben, welches das weitere Verfahren nach § 11 ArtHG 2009 (siehe Abschnitt 7.3.) durchzuführen hat.