Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0170-IV/6/2016
gültig ab 01.05.2016
UZK-TDA, Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
  • Anhang 9

Anlage H2 Liste der Warenpositionen - Ausfuhr (LdWPA)

Kapitel I Muster der Liste der Warenpositionen - Ausfuhr

Formular: Liste der Warenpositionen - Ausfuhr (LdWPA), Muster 

Kapitel II Erläuterungen zur Liste der Warenpositionen - Ausfuhr und den erforderlichen Angaben (Daten)

Die Liste der Warenpositionen - Ausfuhr enthält die für Warenpositionen in der Anmeldung zutreffenden Daten.

Die Felder der Liste der Warenpositionen - Ausfuhr sind vertikal erweiterbar.

Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anlagen A und C1 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind, gegebenenfalls unter Verwendung von Codes:

1.Feld MRN - Versandbezugsnummer gemäß Anlage H1. Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken.

2.Die Angaben in den einzelnen Feldern auf Ebene der Warenpositionen sind wie folgt aufzudrucken:

a)Feld Pos.Nr. (32) - laufende Nummer der jeweiligen Ware

b)Feld UNDG (44/4) - UN-Gefahrgutnummer

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:29.04.2016
Materie:
  • Zoll-Rechtsgrundlage
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:UKZ-TDA, Zollkodex
Systemdaten: Findok-Nr: 71649.1
aufgenommen am: 29.04.2016 13:47:07
Dokument-ID: e47cafe4-e469-4b48-b374-e4afc6d77452
Segment-ID: e2110fd1-7823-422e-b7e2-506e93583bc8
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