

- 37 MIETZINSBEIHILFEN (§ 107 EStG 1988)
- 37.4 Sonderbestimmung für gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder
37.4.3 Mehrere Personen in einer Wohnung
Hauptmieter sind ausschließlich mehrere gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder: Sind mehrere unterhaltsberechtigte Kinder Hauptmieter, dann ist die Nutzflächenbegrenzung von 40 m² pro Hauptmieter anzusetzen. Denn anspruchsberechtigt ist jeder Hauptmieter, den Antrag kann aus verwaltungsökonomischen Gründen nur einer der Hauptmieter stellen (siehe Beispiel 3, Rz 1286).
Hauptmieter ist ein gesetzlich unterhaltsberechtigtes Kind: Ein naher Angehöriger, der gegenüber dem Hauptmieter nicht gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist, lebt ohne Hauptmieterstellung in der Wohnung. Anspruchsberechtigt ist nur der Hauptmieter. Die abzugeltende Nutzfläche ist mit 40 m² zu höchstens 2,62 Euro begrenzt. Das wirtschaftliche Einkommen des Hauptmieters und nahen Angehörigen führt unter Berücksichtigung der Erhöhung der Einkommensgrenzen gegebenenfalls zur Kürzung des Abgeltungsbetrages.
Zwei Hauptmieter: Der eine ist ein gesetzlich unterhaltsberechtigtes Kind, der andere ist der nicht gesetzlich unterhaltsberechtigte Lebensgefährte. Beide sind anspruchsberechtigt. Gleichgültig, wer den Antrag stellt, kommt die Begrenzung für die ersten 40 m² zu höchstens 2,62 Euro für das unterhaltsberechtigte Kind zur Anwendung; für die restliche Nutzfläche besteht keine Beschränkung (siehe Beispiel 5, Rz 1286).
Hauptmieter ist ein gesetzlich unterhaltsberechtigtes Kind, ein Teil der Wohnung wird fremden Personen zur Nutzung überlassen: Der zur Nutzung überlassene Teil scheidet im Sinne der Rz 1260 aus der Nutzfläche aus (siehe Beispiel 4, Rz 1286).
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 20.04.2006 |
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Schlagworte: | Lohnsteuer |
Systemdaten: | Findok-Nr: 19974.1 aufgenommen am: 20.04.2006 12:35:22 zuletzt geändert am: 10.03.2010 Dokument-ID: 370ec295-55cd-452c-bd49-6e3a733351ad Segment-ID: e2365632-ebe7-4866-a079-be4b6a20eb70 |
