Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil IV. Zollschuld
  • Titel IV Erstattung oder Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
  • Kapitel 2 Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 236 bis 239 des Zollkodex
  • Abschnitt 2 Verfahren für die Erstattung oder den Erlass
Artikel 886

(1) Liegen der Entscheidungszollbehörde alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vor, so entscheidet sie nach Artikel 6 Absätze 2 und 3 des Zollkodex schriftlich über den Antrag auf Erstattung oder Erlass.

(2) Eine Entscheidung, mit der dem Antrag stattgegeben wird, muss alle Angaben enthalten, die für die Schlussbehandlung erforderlich sind.

Je nach Fall muss die Entscheidung alle oder einen Teil der nachstehenden Angaben enthalten:

a) Angaben, die erforderlich sind, um die Nämlichkeit der Ware, für die die Entscheidung gilt, festzustellen;

b) den Grund für die Erstattung oder den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben unter Hinweis auf den entsprechenden Artikel des Zollkodex und gegebenenfalls den entsprechenden Artikel dieses Titels;

c) die Verwendung oder Bestimmung, der die Ware gemäß den im Einzelfall nach dem Zollkodex gegebenen Möglichkeiten zugeführt werden muss, gegebenenfalls nach entsprechender Bewilligung der Entscheidungszollbehörde;

d) die Frist für die Erfüllung der Förmlichkeiten, von denen die Erstattung oder der Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben abhängig ist;

e) die Angabe, dass die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erst dann tatsächlich erstattet oder erlassen werden, wenn die Zollstelle der Schlussbehandlung der Entscheidungszollbehörde bescheinigt hat, dass die Förmlichkeiten, von denen die Erstattung oder der Erlass abhängig ist, erfüllt worden sind;

f) die Angabe der Auflagen, denen die Ware bis zur Schlussbehandlung unterworfen bleibt;

g) einen Hinweis für den Beteiligten, dass er der Zollstelle der Schlussbehandlung seiner Wahl bei der Gestellung der Waren das Original der Entscheidung vorzulegen hat.