Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 21.03.2015, BMF-010313/0254-IV/6/2015 gültig von 21.03.2015 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel IV Warenursprung
  • Kapitel 2 Präferenzieller Ursprung
  • Abschnitt 2 Länder und Gebiete, die durch die von der Gemeinschaft für bestimmte Länder und Gebiete einseitig festgelegten Zollpräferenzmaßnahmen begünstigt sind
Unterabschnitt 2 Nachweis der Ursprungseigenschaft
Artikel 109

Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder oder Gebiete erhalten die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 98, sofern

a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang 21, oder

b) in den in Artikel 116 Absatz 1 genannten Fällen eine Erklärung des Ausführers mit dem in Anhang 22 angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier, in denen die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (nachstehend ,Erklärung auf der Rechnung' genannt)

vorgelegt wird.

Feld 7 von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder von Erklärungen auf der Rechnung enthält den Vermerk "Autonomous trade measures" oder "Mesures commerciales autonomes".