Richtlinie des BMF vom 09.06.2010, BMF-010311/0060-IV/8/2010 gültig von 09.06.2010 bis 12.08.2011

VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel

Beachte
  • Lebensmittelpolizeiliche Aufsichtsorgane

3. Lebensmittelpolizeiliche Nachschau

3.1. Nachschau

(1) Die lebensmittelpolizeilichen Aufsichtsorgane sind befugt, überall dort, wo sich Waren befinden, die den Bestimmungen des LMSVG unterliegen, Nachschau zu halten; dabei können sie auch Warenproben entnehmen.

(2) Bei Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, einschließlich ihrer etwaigen Beförderungsmittel, darf eine solche Nachschau nur an den unter Abschnitt 3.2. Abs. 1 bezeichneten Orten vorgenommen werden.

(3) Die lebensmittelpolizeilichen Aufsichtsorgane können Waren nach Maßgabe des § 41 LMSVG vorläufig beschlagnahmen oder gemäß § 48 Abs. 1 LMSVG unter amtliche Aufsicht (amtliche Inverwahrnahme gemäß Artikel 2 Z 13 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004) stellen. Den Gegenstand der Beschlagnahme bzw. der amtlichen Aufsicht können an sich auch unverzollte, z. B. in einem Lager des Typs C befindliche Waren bilden. Sollen die Waren im Fall einer Beschlagnahme gemäß einer Anordnung des lebensmittelpolizeilichen Aufsichtsorgans nach § 41 Abs. 4 LMSVG nicht unter unmittelbarer zollamtlicher Überwachung verbleiben, so sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass die Waren im Fall der Aufhebung der Beschlagnahme ohne Durchführung des ordnungsgemäßen Zollverfahrens an den Anmelder ausgefolgt werden. Dies gilt ebenso im Fall von Waren, die unter amtliche Aufsicht gestellt wurden, wenn sie nicht unter unmittelbarer zollamtlicher Überwachung verbleiben.