Richtlinie des BMF vom 09.11.2010, BMF-010313/0516-IV/6/2010
gültig von 09.11.2010 bis 30.04.2016
ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren
  • 1. Zollverfahren Versandverfahren gVV/gemVV
  • 1.1. Gemeinschaftliches/Gemeinsames Versandverfahren

1.1.6. Ereignisse während des Versandverfahrens

In den folgenden Fällen hat der Beförderer gemäß Art. 360 ZK-DVO die Exemplare Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen und sie den Zollbehörden des Mitgliedstaates, auf dessen Gebiet sich das Beförderungsmittel befindet, unter Vorführung der Sendung vorzulegen:

1.1.6.1. Änderung der verbindlichen Beförderungsroute

Möchte der Warenführer von einer gemäß Art. 355 Abs. 2 ZK-DVO festgelegten verbindlichen Beförderungsroute abweichen, so hat er dies noch vor der Abweichung (also noch in einem Mitgliedstaat, der sich auf der bewilligten Route befindet), den Zollbehörden in der geforderten Form mitzuteilen.

1.1.6.2. Verschlussverletzung

Wird der Verschluss während einer Beförderung ohne Absicht des Beförderers verletzt, so ist dies den Zollbehörden umgehend mitzuteilen. Soweit möglich werden neue Verschlüsse angelegt.

1.1.6.3. Umladung

(1) Eine Umladung erfolgt unter zollamtlicher Überwachung, sofern Verschlüsse abzunehmen sind. Die Zollstelle überwacht die Ladevorgänge, sichert die Nämlichkeit erneut und bringt in den Exemplaren 4 und 5 des Versandscheines die entsprechenden Vermerke an. (2) Eine Umladung kann ohne zollamtliche Überwachung durch den Beförderer erfolgen, wenn kein Verschluss abgenommen werden muss. Der Beförderer hat die Umladung in den Exemplaren 4 und 5 des Versandscheines zu vermerken und die für den Ort der Umladung zuständige Zollstelle zu benachrichtigen. Diese bestätigt die Umladung durch Sichtvermerk. (3) Die Weiterbeförderung entladener oder umgeladener Waren in Teilsendungen erfolgt jeweils in einem neuen Versandverfahren.

1.1.6.4. Entladung wegen unmittelbar drohender Gefahr

Falls eine unmittelbar drohende Gefahr zum sofortigen teilweisen oder vollständigen Entladen des Beförderungsmittels zwingt, sind die Zollbehörden so rasch wie möglich zu befassen.

1.1.6.5. Sonstige Ereignisse, Zwischenfälle oder Unfälle

Alle Ereignisse, Zwischenfälle oder Unfälle mit möglichen Auswirkungen auf die Einhaltung der Verpflichtungen des Hauptverpflichteten oder des Beförderers sind so rasch wie möglich den zuständigen Zollbehörden mitzuteilen. Polizeiliche Unfallprotokolle, die Auskünfte über allfällige Beschädigungen der Zollverschlüsse, der Beförderungsmittel bzw. der Waren geben, sind vorzulegen.

1.1.6.6. Zuladung, Entladung

(1) Werden im gemeinschaftlichen Versandverfahren zu befördernde Waren während der Beförderung bei einer zwischengeschalteten Zollstelle zugeladen, so ist für diese Waren ein neues, gesondertes Versandverfahren zu eröffnen. Der Versandschein für das bisherige gemeinschaftliche Versandverfahren ist vorzulegen und wird erledigt. (2) Wird ein Teil der in ein und demselben gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderten Waren bei einer anderen Zollstelle als der im Versandschein angegebenen Bestimmungsstelle entladen, so sind alle im Versandschein aufgeführten Waren zu gestellen und das Versandverfahren zu beenden. Die entladenen Waren sind einer Zollbehandlung zu unterziehen. Die Weiterbeförderung der in dem Fahrzeug verbleibenden Waren erfolgt in einem neuen Versandverfahren.  

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:10.11.2010
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Versandverfahren, gVV, Suchverfahren, gemVV, Eisenbahnversand, Flug
Stammfassung:BMF-010313/0789-IV/6/2007
Systemdaten: Findok-Nr: 31807.9
aufgenommen am: 10.11.2010 09:47:58
Dokument-ID: b62514b1-cbe5-442e-88bf-2b29795a198c
Segment-ID: e3f8e34d-1cf7-4973-b5aa-02e94498eb38
nach oben