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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-8000, Arbeitsrichtlinie Überseeische Länder und Gebiete
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Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-3700.
6. Territoriale Auflagen
6.1. Territorialitätsprinzip (Grundsatz) und territoriale Toleranz
(1) Grundsätzlich müssen sämtliche Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der ausführenden Vertragspartei erfüllt werden.
(2) Ursprungswaren, die aus einer Vertragspartei in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten grundsätzlich als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden, dass
a)die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und
b)diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung eines guten Zustands erforderliche Maß hinausgeht.
Eine Lockerung vom Territorialitätsprinzip, wie in vielen anderen Abkommen, ist in dieser Verordnung nicht vorgesehen.
6.2. Nichtbehandlungsklausel
Die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der EU angemeldeten Erzeugnisse müssen dieselben sein wie die, die aus dem ÜLG, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden. Vor der Anmeldung zur Überlassung zum freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgend einer Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres guten Zustands erforderliche Maß hinausgehen. Erzeugnisse oder Sendungen können gelagert und Sendungen können aufgeteilt werden, wenn dies unter der Verantwortung des Ausführers oder eines anschließenden Besitzers der Waren geschieht und die Erzeugnisse in dem Durchfuhrland/den Durchfuhrländern unter Zollaufsicht verbleiben.
Die Bedingung des vorstehenden Absatzes gilt als erfüllt, sofern die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben. In diesem Fall können die Zollbehörden den Anmelder auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossements oder faktischer oder konkreter Nachweise ausgehend von der Kennung oder Anzahl von Packstücken oder durch jeden Hinweis auf die Waren selbst.
Diese Bestimmungen gelten bei Anwendung einer nach diesem Ursprungsprotokoll zulässigen Kumulierung entsprechend.
6.3. Ausstellungen
Werden Ursprungserzeugnisse aus einem ÜLG zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um ein ÜLG, ein WPA-Land oder einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft handelt, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die EU verkauft, so gelten für sie bei der Einfuhr die Begünstigungen nach dem Beschluss, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass
a)ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einem ÜLG in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;
b)dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der EU verkauft oder überlassen hat;
c)die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt wurden, versandt worden sind;
d)die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.
Nach Maßgabe dieses Ursprungsprotokolls ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den nach den in diesem Land geltenden Verfahren vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
Die vorgenannten Bestimmungen gelten für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.
7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
Ein Verbot der Zollrückvergütung ist in dieser Verordnung nicht vorgesehen.