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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der GemeinschaftenAnhang 38 Codes, die auf dem Einheitspapier zu verwenden sind(1)(2)
(1)
Die in diesem Anhang verwendeten Begriffe "Ausfuhr", "Wiederausfuhr", "Einfuhr" und
"Wiedereinfuhr" umfassen auch die Versendung, die Wiederversendung, das Verbringen
und das Wiederverbringen.
(2)
Der Ausdruck "EFTA" bezeichnet in diesem Anhang nicht nur die Mitgliedstaaten der
EFTA, sondern ebenso alle anderen Vertragsparteien der Übereinkommen "Gemeinsames
Versandverfahren" und "Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr" mit Ausnahme
der Gemeinschaft.
[gilt ab 01.01.2006 oder nat. früher]
Titel I Allgemeines
Dieser Anhang enthält nur die besonderen Basisanforderungen für die Verwendung von Vordrucken in Papierform. Werden die Förmlichkeiten für das Versandverfahren im Wege des elektronischen Datenaustauschs erfüllt, so finden die Anmerkungen in diesem Anhang Anwendung, sofern in Anhang 37a bzw. 37c nichts anderes angegeben ist.
Manchmal werden auch Vorgaben bezüglich der Art und Länge der Angaben gemacht. Die Codes für die Art der Angaben lauten wie folgt:
a - alphabetisch
n - numerisch
an - alphanumerisch
Die Zahl hinter dem Code zeigt die zulässige Länge der Angaben an. Gehen dieser Längenangabe zwei Punkte voraus, so bedeutet dies, dass keine festgegebene Länge vorgeschrieben ist, und so viele Zeichen wie angegeben verwendet werden können.
Titel II Codes
Feld Nr. 1: Anmeldung
- Erstes Unterfeld
Folgende Codes (a2) sind zu verwenden:
-
EX: im Rahmen des Warenverkehrs mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der
Gemeinschaft, mit Ausnahme der EFTA-Länder:
- zur Überführung von Waren in eines der in den Spalten A und E der Tabelle in Anhang 37 Titel I Buchstabe B aufgeführten Zollverfahren,
- zur Zuweisung einer der in den Spalten C und D der Tabelle in Anhang 37 Titel I Buchstabe B aufgeführten zollrechtlichen Bestimmungen,
- zur Versendung von Nichtgemeinschaftswaren im Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten.
-
IM: im Rahmen des Warenverkehrs mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der
Gemeinschaft, mit Ausnahme der EFTA-Länder:
- zur Überführung von Waren in eines der in den Spalten H bis K der Tabelle in Anhang 37 Titel I Buchstabe B aufgeführten Zollverfahren,
- um Nichtgemeinschaftswaren im Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in ein Zollverfahren zu überführen.
-
EU: im Warenverkehr mit EFTA-Ländern:
- zur Überführung von Waren in eines der in den Spalten A, E, und H bis K der Tabelle in Anhang 37 Titel I Buchstabe B aufgeführten Zollverfahren,
- zur Zuweisung einer der in den Spalten C und D der Tabelle in Anhang 37 Titel I Buchstabe B aufgeführten zollrechtlichen Bestimmungen.
-
CO: für Gemeinschaftswaren, die während einer Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten
besonderen Maßnahmen unterliegen,
- Überführung von Waren in ein Zolllagerverfahren vor der Ausfuhr mit dem Ziel der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr oder in ein Herstellungsverfahren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der Ausfuhr und Zahlung von Ausfuhrerstattungen,
- für Gemeinschaftswaren im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie im Rahmen des Warenverkehrs zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.
- Zweites Unterfeld
Folgende Codes (a1) sind zu verwenden:
A |
für eine herkömmliche Zollanmeldung (normales Verfahren, Artikel 62 Zollkodex) |
---|---|
B |
für eine unvollständige Zollanmeldung (vereinfachtes Verfahren, Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a) Zollkodex) |
C |
für eine vereinfachte Zollanmeldung (vereinfachtes Verfahren, Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b) Zollkodex) |
D |
für die Abgabe einer herkömmlichen Zollanmeldung (gemäß Code A) bevor der Anmelder die Waren gestellen kann |
E |
für die Abgabe einer unvollständigen Zollanmeldung (gemäß Code B) bevor der Anmelder die Waren gestellen kann |
F |
für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung (gemäß Code C) bevor der Anmelder die Waren gestellen kann |
X |
für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines unter B und E definierten vereinfachten Verfahrens |
Y |
für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines unter C und F definierten vereinfachten Verfahrens |
Z |
für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c) Zollkodex (Anschreibung der Waren in der Buchführung). |
Die Codes D, E und F dürfen nur im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 201 Absatz 2 verwendet werden, wenn die Zollbehörden zulassen, dass die Zollanmeldung abgegeben wird, bevor der Anmelder die Waren gestellen kann.
- Drittes Unterfeld
Folgende Codes (an..5) sind zu verwenden:
- T1: Waren, die im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen.
- T2: Waren, die gemäß Artikel 163 oder Artikel 165 des Zollkodex, außer im Falle des Artikels 340c Absatz 2, im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen.
- T2F: Waren, die gemäß Artikel 340c Absatz 1 im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen.
- T2SM: Waren, die gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992 in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführt werden.
- T: Gemischte Sendungen gemäß Artikel 351. In diesem Fall ist der freie Raum hinter der Kurzbezeichnung "T" durchzustreichen.
- T2L: Versandpapier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren.
- T2LF: Versandpapier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren mit Bestimmung in oder Herkunft aus einem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die Richtlinie 77/388/EWG keine Anwendung findet.
- T2LSM: Versandpapier zum Nachweis des Status der Waren mit Bestimmung San Marino gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992.
Feld Nr. 2: Versender/Ausführer
Wird eine Kennnummer verlangt, ist die EORI-Nummer anzugeben, die sich wie folgt zusammensetzt:
Feld |
Inhalt |
Feldtyp |
Format |
Beispiele |
---|---|---|---|---|
1 |
Kennung des Mitgliedstaats, der die Nummer zuteilt (ISO-Alpha-2-Ländercode) |
Alphabetisch 2 |
a2 |
PL |
2 |
Einzige Kennnummer in einem Mitgliedstaat |
Alphanumerisch 15 |
an..15 |
1234567890ABCDE |
Beispiel:
"PL1234567890ABCDE" für einen polnischen Ausführer (Landescode: PL), dessen einzige EORI-Nummer "1234567890ABCDE ist."
Ländercode: Die alphabetischen Gemeinschaftscodes für Länder und Gebiete beruhen
auf den geltenden ISO-Alpha-2- Codes (a2), sofern sie mit den gemäß Artikel 5 Absatz
2 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken
des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95
des Rates (*) festgelegten Ländercodes vereinbar sind.
(*)
ABl. Nr. L 152 vom 16.06.2009 S. 23
Feld Nr. 8: Empfänger
Wird eine Kennnummer verlangt, muss die EORI-Nummer in der Zusammensetzung gemäß Feld 2 angegeben werden.
Wird eine Kennnummer verlangt und enthält die Anmeldung die Einzelheiten einer summarischen Ausgangsanmeldung gemäß Anhang 30a, kann die eindeutige Drittlandskennnummer, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat, verwendet werden.
Feld Nr. 14: Anmelder/Vertreter
a) Zur Bezeichnung des Anmelders oder des Status seines Vertreters ist einer der folgenden Codes (n1) vor den Namen und die vollständige Anschrift zu setzen:
1 Anmelder
2 Vertreter (direkte Vertretung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 erster Gedankenstrich des Zollkodex)
3 Vertreter (indirekte Vertretung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex)
Wird dieser Code auf Papier ausgedruckt, so ist er in eckige Klammern zu setzen ([1], [2] oder [3]).
b) Wird eine Kennnummer verlangt, muss die EORI-Nummer in der Zusammensetzung gemäß Feld Nr. 2 angegeben werden.
Feld Nr. 15a: Code für das Versendungsland/Ausfuhrland
Die unter Feld 2 erwähnten Ländercodes sind zu verwenden.
Feld Nr. 17a: Code für das Bestimmungsland
Die unter Feld 2 erwähnten Ländercodes sind zu verwenden.
Feld Nr. 17b: Code für die Bestimmungsregion
Die von den Mitgliedstaaten festzulegenden Codes sind zu verwenden.
Feld Nr. 18: Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang
Die unter Feld 2 erwähnten Ländercodes sind zu verwenden.
Feld Nr. 19: Container (Ctr)
Folgende Codes (n1) sind zu verwenden:
0 - Nicht in Containern beförderte Waren
1 - In Containern beförderte Waren
Feld Nr. 20: Lieferbedingungen
Der nachstehenden Tabelle sind die Codes und Angaben zu entnehmen, die gegebenenfalls in den ersten beiden Unterfeldern dieses Feldes einzutragen sind:
Erstes Teilfeld |
Bedeutung |
Zweites Teilfeld |
---|---|---|
Incoterms-Code |
Incoterms - ICC/ECE |
Anzugebender Ort |
Im Allgemeinen für Straßen- und Schienenverkehr geltender Code |
||
DAF (Incoterms 2000) |
Frei Grenze |
vereinbarter Ort |
Codes für alle Beförderungsarten |
||
EXW (Incoterms 2010) |
Ab Werk |
vereinbarter Ort |
FCA (Incoterms 2010) |
Frei Frachtführer |
vereinbarter Ort |
CPT (Incoterms 2010) |
Fracht bezahlt bis |
vereinbarter Bestimmungsort |
CIP (Incoterms 2010) |
Fracht und Versicherung bezahlt bis |
vereinbarter Bestimmungsort |
DAT (Incoterms 2010) |
Geliefert Terminal |
vereinbarter Terminal am Hafen oder Bestimmungsort |
DAP (Incoterms 2010) |
Geliefert benannter Ort |
vereinbarter Bestimmungsort |
DDP (Incoterms 2010) |
Geliefert verzollt |
vereinbarter Bestimmungsort |
DDU (Incoterms 2010) |
Geliefert unverzollt |
vereinbarter Bestimmungsort |
Im Allgemeinen für die Beförderung auf See und auf Binnenwasserwegen geltende Codes |
||
FAS (Incoterms 2010) |
Frei längsseits Schiff |
vereinbarter Verladehafen |
FOB (Incoterms 2010) |
Frei an Bord |
vereinbarter Verladehafen |
CFR (Incoterms 2010) |
Kosten und Fracht |
vereinbarter Bestimmungshafen |
CIF (Incoterms 2010) |
Kosten, Versicherung und Fracht (CAF) |
vereinbarter Bestimmungshafen |
DES (Incoterms 2000) |
Geliefert ab Schiff |
vereinbarter Bestimmungshafen |
DEQ (Incoterms 2000) |
Geliefert ab Kai |
vereinbarter Bestimmungshafen |
XXX |
Andere Lieferbedingungen als vorstehend angegeben |
genaue Angabe der im Vertrag enthaltenen Bedingungen |
Im dritten Unterfeld können die Mitgliedstaaten zusätzliche Angaben in folgender codierter Form verlangen (n1):
1 - Ort liegt in dem betreffenden Mitgliedstaat
2 - Ort liegt in einem anderen Mitgliedstaat
3 - Andere (Ort liegt außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft)
Feld Nr. 21: Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels
Die unter Feld 2 erwähnten Ländercodes sind zu verwenden.
Feld Nr. 22: Rechnungswährung
Die Rechnungswährung wird mit dem ISO-Alpha-3-Währungscode (ISO 4217 für die Darstellung von Währungen) angegeben.
Feld Nr. 24: Art des Geschäfts
Die Mitgliedstaaten, die diese Angabe verlangen, müssen die einstelligen Codes in
Spalte A der in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission (*) genannten Liste verwenden und diese Ziffer im linken Teil des
Feldes eintragen. Sie können gegebenenfalls vorsehen, dass im rechten Teil des Feldes
eine zweite Ziffer aus Spalte B der genannten Liste einzutragen ist.
(*)
ABl. Nr. L 37 vom 10.02.2010 S. 1
Spalte A |
Spalte B |
---|---|
1 Geschäfte mit Eigentumsübergang (tatsächlich oder beabsichtigt) und mit Gegenleistung (finanziell oder anderweitig) (ausgenommen die unter den Codes 2, 7 und 8 zu erfassenden Geschäfte)(1)(2)(3) |
1 Endgültiger Kauf/Verkauf(2) 2 Ansichts- oder Probesendungen, Sendungen mit Rückgaberecht und Kommissionsgeschäfte 3 Kompensationsgeschäfte (Tauschhandel) 4 Verkauf an ausländische Reisende für deren persönlichen Bedarf 5 Finanzierungsleasing (Mietkauf)(3) |
2 Rücksendung von Waren, die bereits unter Code 1 erfasst wurden(4) Ersatzlieferungen ohne Entgelt(4) |
1 Rücksendung von Waren 2 Ersatz für zurückgesandte Waren 3 Ersatz (zB wegen Garantie) für nicht zurückgesandte Waren |
3 Geschäfte (nicht vorübergehender Art) mit Eigentumsübertragung, jedoch ohne Gegenleistung (finanziell oder anderweitig) |
1 Warenlieferungen im Rahmen von durch die Europäische Gemeinschaft ganz oder teilweise finanzierten Hilfsprogrammen 2 Andere Hilfslieferungen öffentlicher Stellen 3 Andere Hilfslieferungen (private, nicht öffentliche Organisationen) 4 Sonstige Geschäfte |
4 Warensendung zur Lohnveredelung(5) oder Reparatur(6) (ausgenommen die unter Code 7 zu erfassenden Warensendungen) |
1 Lohnveredelung 2 Reparatur und Wartung gegen Entgelt 3 Reparatur und Wartung ohne Entgelt |
5 Warensendung nach Lohnveredelung(5) oder Reparatur(6) (ausgenommen die unter Code 7 zu erfassenden Warensendungen) |
1 Lohnveredelung 2 Reparatur und Wartung gegen Entgelt 3 Reparatur und Wartung ohne Entgelt |
6 Geschäfte ohne Eigentumsübergang, und zwar Miete, Leihe, Operate Leasing(7) sonstige vorübergehende Verwendung(8) außer Lohnveredelungs- und Reparaturvorgängen (Lieferung und Rücksendung) |
1 Miete, Leihe, Operate Leasing 2 Sonstige vorübergehende Verwendung |
7 Warensendung im Rahmen gemeinsamer Verteidigungsprogramme oder anderer gemeinsamer zwischenstaatlicher Programme (zB Airbus) |
|
8 Lieferung von Baumaterial und Ausrüstungen im Rahmen von Bau- und Anlagebauarbeiten als Teil eines Generalvertrages(9) |
|
9 Sonstige Geschäfte |
(1)
Hier werden die meisten der Ausfuhren und Einfuhren erfasst, nämlich die Geschäfte,
bei denen:
- das Eigentum zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden wechselt und
- eine Zahlung oder Sachleistung (Tauschhandel) erfolgt oder erfolgen wird.
Dies gilt auch für Bewegungen von Waren zwischen Einheiten eines Unternehmens bzw.
der gleichen Unternehmensgruppe oder an/von Verteilungszentren, es sei denn, für diese
Warensendungen erfolgt keine Bezahlung oder sonstige Gegenleistung (in diesem Fall
wäre das Geschäft unter Code 3 zu erfassen).
(2)
Einschließlich Ersatzlieferungen von Ersatzteilen oder anderen Waren gegen Entgelt.
(3)
Einschließlich Finanzierungsleasing (Mietkauf): Die Leasingzahlungen sind so berechnet,
dass sie den ganzen oder fast den ganzen Warenwert abdecken. Die Vorteile und Risiken
des Eigentums gehen auf den Leasing-Nehmer über. Bei Vertragsende wird der Leasing-Nehmer
auch rechtlich Eigentümer.
(4)
Rücksendung und Ersatzlieferungen von Waren, die ursprünglich unter Code 3 bis 9 der
Spalte A registriert wurden, sind unter dem entsprechenden Code zu erfassen.
(5)
Unter den Codes 4 und 5 der Spalte A werden Lohnveredelungsverkehre, unter oder nicht
unter zollamtlicher Überwachung, erfasst. Die vom Veredeler für eigene Rechnung vorgenommene
Veredelung ist nicht unter diesen Codes zu erfassen, sondern unter Code 1 der Spalte
A.
(6)
Reparatur einer Ware führt zur Wiederherstellung ihrer ursprünglichen Funktion. Damit
kann auch ein gewisser Umbau oder eine Verbesserung verbunden sein.
(7)
Operate Leasing: alle Leasing-Verträge, die nicht Finanzierungsleasing sind (siehe
Fußnote 3).
(8)
Hier sind alle zur Wiedereinfuhr/Wiederausfuhr ohne Eigentumsübertragung ausgeführten/eingeführten
Waren zu erfassen.
(9)
Unter Code 8 der Spalte A sind nur jene Geschäfte zu erfassen, bei denen keine einzelnen
Lieferungen in Rechnung gestellt werden, sondern eine einzige Rechnung den Gesamtwert
der Arbeiten erfasst. Wenn dies nicht der Fall ist, sind die Geschäfte unter Code
1 zu erfassen.
Feld Nr. 25: Verkehrszweig an der Grenze
Zu verwenden sind folgende Codes (n1):
Code |
Bezeichnung |
---|---|
1 |
Seeverkehr |
2 |
Eisenbahnverkehr |
3 |
Beförderung auf der Straße |
4 |
Beförderung auf dem Luftweg |
5 |
Postsendungen |
7 |
Festinstallierte Transporteinrichtungen |
8 |
Binnenschifffahrt |
9 |
Eigener Antrieb |
Feld Nr. 26: Inländischer Verkehrszweig
Zu verwenden sind die für Feld Nr. 25 festgelegten Codes.
Feld Nr. 29: Ausgangs-/Eingangszollstelle
Die zu verwendenden Codes (an8) setzen sich wie folgt zusammen:
- Die ersten beiden Zeichen (a2) dienen der Kennzeichnung des Landes und entsprechen den in Feld 2 zu verwendenden Ländercodes.
- Die nächsten sechs Zeichen (an6) stehen für die betreffende Zollstelle in diesem Land. Hierfür wird folgende Struktur empfohlen:
Die ersten drei Zeichen (a3) stehen für den UN/LOCODE gefolgt von einer dreistelligen alphanumerischen Unterteilung (an3) für nationale Zwecke. Wenn diese Unterteilung nicht verwendet wird, sollte dies durch "000" gekennzeichnet werden.
Beispiel:
BEBRU000: BE = ISO 3166 für Belgien, BRU = UN/LOCODE für die Stadt Brüssel, 000 für die nicht genutzte Unterteilung.
Feld Nr. 31: Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern - Containernummer(n) - Anzahl und Art
Art der Packstücke
Folgende Codes sind zu verwenden:
(UN/ECE-Empfehlung Nr. 21/Rev. 8.1 vom 12. Juli 2010)
Aerosol (Sprüh- oder Spraydose) |
AE |
Ampulle, geschützt |
AP |
Ampulle, ungeschützt |
AM |
Balken |
GI |
Balken, im Bündel/Bund |
GZ |
Ball |
AL |
Ballen, gepresst |
BL |
Ballen, nicht gepresst |
BN |
Ballon, geschützt |
BP |
Ballon, ungeschützt |
BF |
Bandspule |
SO |
Barren |
IN |
Barren, im Bündel/Bund |
IZ |
Becher |
CU |
Behälter |
BI |
Behältnis, eingeschweißt in Kunststoff |
MW |
Behältnis, Glas |
GR |
Behältnis, Holz |
AD |
Behältnis, Holzfaser |
AB |
Behältnis, Kunststoff |
PR |
Behältnis, Metall |
MR |
Behältnis, Papier |
AC |
Beutel, flexibel |
FX |
Beutel, gewebter Kunststoff |
5H |
Beutel, gewebter Kunststoff, ohne Innenfutter/Auskleidung |
XA |
Beutel, gewebter Kunststoff, undurchlässig |
XB |
Beutel, gewebter Kunststoff, wasserresistent |
XC |
Beutel, groß |
ZB |
Beutel, klein |
SH |
Beutel, Kunststoff |
EC |
Beutel, Kunststofffilm |
XD |
Beutel, Massengut |
43 |
Beutel, mehrlagig, Tüte |
MB |
Beutel, Papier |
5M |
Beutel, Papier, mehrlagig |
XJ |
Beutel, Papier, mehrwandig, wasserresistent |
XK |
Beutel, Polybag |
44 |
Beutel, Tasche |
PO |
Beutel, Textil |
5L |
Beutel, Textil, ohne Innenfutter/Auskleidung |
XF |
Beutel, Textil, undurchlässig |
XG |
Beutel, Textil, wasserresistent |
XH |
Beutel, Tragetasche |
TT |
Beutel, Tüte |
BG |
Bierkasten |
CB |
Bigbag |
JB |
Blech |
SM |
Block |
OK |
Bohle |
PN |
Bohlen, im Bündel/Bund |
PZ |
Bottich, mit Deckel |
TL |
Bottich, Wanne, Kübel, Zuber, Bütte, Fass |
TB |
Boxpalette |
PB |
Brett |
BD |
Bretter, im Bündel/Bund |
BY |
Bund |
BH |
Bündel (,Bundle') |
BE |
Bündel (,Truss') |
TS |
Bündel, Holz |
8C |
Container, Außen- |
OU |
Container, flexibel |
1F |
Container, Gallone |
GL |
Container, Metall |
ME |
Container, nicht anders als Beförderungsausrüstung angegeben |
CN |
Deckelkorb |
HR |
Dose, rechteckig |
CA |
Dose, zylindrisch |
CX |
Eimer |
BJ |
Einheit |
UN |
Einmachglas |
JR |
Einzelabpackung |
ZZ |
Fahrzeug |
VN |
Fass (,Barrel') |
BA |
Fass (,Butt') |
BU |
Fass (,Cask') |
CK |
Fass (,Firkin') |
FI |
Fass (,Keg') |
KG |
Fass (,Vat') |
VA |
Fass, Holz |
2C |
Fass, Holz, abnehmbares Oberteil |
QJ |
Fass, Holz, Spundart |
QH |
Fass, Trommel, Aluminium |
1B |
Fass, Trommel, Aluminium, abnehmbares Oberteil |
QD |
Fass, Trommel, Aluminium, nicht abnehmbares Oberteil |
QC |
Fass, Trommel, Eisen |
DI |
Fass, Trommel, Holz |
1W |
Fass, Trommel, Holzfaser |
1G |
Fass, Trommel, Kunststoff |
IH |
Fass, Trommel, Kunststoff, abnehmbares Oberteil |
QG |
Fass, Trommel, Kunststoff, nicht abnehmbares Oberteil |
QF |
Fass, Trommel, Sperrholz |
1D |
Fass, Trommel, Stahl |
1A |
Fass, Trommel, Stahl, abnehmbares Oberteil |
QB |
Fass, Trommel, Stahl, nicht abnehmbares Oberteil |
QA |
Feldkiste |
FO |
Filmpack |
FP |
Flasche, geschützt, bauchig |
BV |
Flasche, geschützt, zylindrisch |
BQ |
Flasche, ungeschützt, bauchig |
BS |
Flasche, ungeschützt, zylindrisch |
BO |
Flaschenkasten/Flaschengestell |
BC |
Flexibag |
FB |
Flexitank |
FE |
Garnitur |
SX |
Gasflasche |
GB |
Gepäck |
LE |
Gestell |
RK |
Gestell, Garderobenstange |
RJ |
Glasballon, geschützt |
DP |
Glasballon, ungeschützt |
DJ |
Glaskolben |
FL |
Glasröhrchen |
VI |
Gurt |
B4 |
Haken |
HN |
Halbschale |
AI |
Handkoffer |
SU |
Haspel, Spule |
RL |
Henkelkrug |
PH |
Hülle, Deckel, Überzug |
CV |
Hülle, Stahl |
SV |
Hülse |
SY |
Jutesack |
JT |
Käfig |
CG |
Käfig, Commonwealth Handling Equipment Pool (CHEP) |
DG |
Käfig, Rolle |
CW |
Kanister |
CI |
Kanister, Kunststoff |
3H |
Kanister, Kunststoff, abnehmbares Oberteil |
QN |
Kanister, Kunststoff, nicht abnehmbares Oberteil |
QM |
Kanister, rechteckig |
JC |
Kanister, Stahl |
3A |
Kanister, Stahl, abnehmbares Oberteil |
QL |
Kanister, Stahl, nicht abnehmbares Oberteil |
QK |
Kanister, zylindrisch |
JY |
Kanne, mit Henkel und Ausguss |
CD |
Kapsel/Patrone |
AV |
Karton |
CT |
Kasten |
BX |
Kasten, Aluminium |
4B |
Kasten, Commonwealth Handling Equipment Pool (CHEP), Eurobox |
DH |
Kasten, für Flüssigkeiten |
BW |
Kasten, Holz, Naturholz, gewöhnliches |
QP |
Kasten, Holz, Naturholz, mit undurchlässigen Wänden |
|
Kasten, Holzfaserplatten |
4G |
Kasten, Kunststoff |
4H |
Kasten, Kunststoff, ausdehnungsfähig |
QR |
Kasten, Kunststoff, fest |
QS |
Kasten, Naturholz |
4C |
Kasten, Sperrholz |
4D |
Kasten, Stahl |
4A |
Kasten, wiederverwendbares Holz |
4F |
Kegel |
AJ |
Kiste (,Case, car') |
7A |
Kiste (,Case') |
CS |
Kiste (,Chest') |
CH |
Kiste, Display, Karton |
IB |
Kiste, Holz |
7B |
Kiste, isothermisch |
EI |
Kiste, Massengut, Holz |
DM |
Kiste, Massengut, Karton |
DK |
Kiste, Massengut, Kunststoff |
DL |
Kiste, mehrlagig, Holz |
DB |
Kiste, mehrlagig, Karton |
DC |
Kiste, mehrlagig, Kunststoff |
DA |
Kiste, Metall |
MA |
Kiste, mit Palette |
ED |
Kiste, mit Palette, Holz |
EE |
Kiste, mit Palette, Karton |
EF |
Kiste, mit Palette, Kunststoff |
EG |
Kiste, mit Palette, Metall |
EH |
Kiste, Stahl |
SS |
Koffer |
TR |
Konservendose |
TN |
Korb |
BK |
Korb, mit Henkel, Holz |
HB |
Korb, mit Henkel, Karton |
HC |
Korb, mit Henkel, Kunststoff |
HA |
Körbchen |
PJ |
Korbflasche |
WB |
Korbflasche, geschützt |
CP |
Korbflasche, ungeschützt |
CO |
Krug |
JG |
Kübel |
PL |
Kufenbrett |
SL |
Lattenkiste |
CR |
Lebensmittelbehälter |
FT |
Los |
LT |
Magazinwagen |
FW |
Massengut, fest, feine Teilchen (,Pulver') |
VY |
Massengut, fest, große Teilchen (,Knollen') |
VO |
Massengut, fest, körnige Teilchen (,Körner') |
VR |
Massengut, flüssig |
VL |
Massengut, Flüssiggas (bei anormaler Temperatur/anormalem Druck) |
VQ |
Massengut, Gas (bei 1 031 mbar und 15 °C) |
VG |
Massengut, Metallschrott |
VS |
Massengutbehälter, mittelgroß |
WA |
Massengutbehälter, mittelgroß, Aluminium |
WD |
Massengutbehälter, mittelgroß, Aluminium, beaufschlagt mit mehr als 10 kPa |
WH |
Massengutbehälter, mittelgroß, Aluminium, Flüssigkeit |
WL |
Massengutbehälter, mittelgroß, flexibel |
ZU |
Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, beschichtet |
WP |
Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, beschichtet, mit Umhüllung |
WR |
Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, mit Umhüllung |
WQ |
Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, ohne Umhüllung |
WN |
Massengutbehälter, mittelgroß, Holzfaser |
ZT |
Massengutbehälter, mittelgroß, Kunststofffolie |
WS |
Massengutbehälter, mittelgroß, Metall |
WF |
Massengutbehälter, mittelgroß, Metall, beaufschlagt mit > 10 kPa |
WJ |
Massengutbehälter, mittelgroß, Metall, Flüssigkeit |
WM |
Massengutbehälter, mittelgroß, Metall, kein Stahl |
ZV |
Massengutbehälter, mittelgroß, Naturholz |
ZW |
Massengutbehälter, mittelgroß, Naturholz, mit Auskleidung |
WU |
Massengutbehälter, mittelgroß, Papier, mehrlagig |
ZA |
Massengutbehälter, mittelgroß, Papier, mehrlagig, wasserresistent |
ZC |
Massengutbehälter, mittelgroß, Sperrholz |
ZX |
Massengutbehälter, mittelgroß, Sperrholz, mit Auskleidung |
WY |
Massengutbehälter, mittelgroß, Stahl |
WC |
Massengutbehälter, mittelgroß, Stahl, beaufschlagt mit mehr als 10 kPa |
WG |
Massengutbehälter, mittelgroß, Stahl, Flüssigkeit |
WK |
Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff |
AA |
Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, frei stehend, Flüssigkeiten |
ZK |
Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, frei stehend, mit Druck beaufschlagt |
ZH |
Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, frei stehend, Feststoffe |
ZF |
Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, statische Struktur, Flüssigkeiten |
ZJ |
Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, statische Struktur, mit Druck beaufschlagt |
ZG |
Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, statische Struktur, Feststoffe |
ZD |
Massengutbehälter, mittelgroß, Textil, beschichtet |
WV |
Massengutbehälter, mittelgroß, Textil, beschichtet und Umhüllung |
WX |
Massengutbehälter, mittelgroß, Textil, mit äußerer Umhüllung |
WT |
Massengutbehälter, mittelgroß, Textil, mit Umhüllung |
WW |
Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial |
ZS |
Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, Flüssigkeiten |
ZR |
Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, mit Druck beaufschlagt |
ZP |
Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, Feststoffe |
ZM |
Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, Flüssigkeiten |
ZQ |
Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, mit Druck beaufschlagt |
ZN |
Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, Feststoffe |
PLN |
Massengutbehälter, mittelgroß, wiederverwertetes Holz |
ZY |
Massengutbehälter, mittelgroß, wiederverwertetes Holz, mit Auskleidung |
WZ |
Matte |
MT |
Milchkanne |
CC |
Milchkasten |
MC |
Netz |
NT |
Netz, schlauchförmig, Kunststoff |
NU |
Netz, schlauchförmig, Textil |
NV |
Nicht verfügbar |
NA |
Nicht verpackt oder nicht abgepackt |
NE |
Nicht verpackt oder nicht abgepackt, eine Einheit |
NF |
Nicht verpackt oder nicht abgepackt, mehrere Einheiten |
NG |
Obst-/Gemüsekiste (,Lug') |
LU |
Obststeige |
FC |
Oktabin |
OT |
Ohne Käfig |
UC |
Oxhoft |
HG |
Päckchen |
PA |
Packung, Display, Holz |
IA |
Packung, Display, Kunststoff |
IC |
Packung, Display, Metall |
ID |
Packung, Karton, mit Greiflöchern für Flaschen |
IK |
Packung, Papierumhüllung |
IG |
Packung, Präsentation |
IE |
Packung, Schlauch |
IF |
Packung/Packstück |
PK |
Paket |
PC |
Palette |
PX |
Palette, 100 cm × 110 cm |
AH |
Palette, AS 4068-1993 |
OD |
Palette, CHEP 100 cm x 120 cm |
OC |
Palette, CHEP 40 cm x 60 cm |
OA |
Palette, CHEP 80 cm x 120 cm |
OB |
Palette, eingeschweißt |
AG |
Palette, Holz |
8A |
Palette, ISO T11 |
OE |
Palette, modular, Manschette 80 cm × 100 cm |
PD |
Palette, modular, Manschette 80 cm × 120 cm |
PE |
Palette, modular, Manschette 80 cm × 60 cm |
AF |
Palette, Triwall |
TW |
Patrone |
CQ |
Pfanne |
P2 |
Platte (,Plate') |
PG |
Platte (,Slab') |
SB |
Platten, im Bündel/Bund |
PY |
Plattform, Gewicht oder Abmessungen nicht angegeben |
OF |
Quetschtube |
TD |
Rahmen |
FR |
Reifen |
TE |
Ring |
RG |
Rohr (,Pipe') |
PI |
Rohr (,Tube') |
TU |
Rohre, im Bündel/Bund (,Pipes, in bundle/bunch/truss') |
PV |
Rohre, im Bündel/Bund (,Planks, in bundle/bunch/truss') |
TZ |
Rolle |
RO |
Rotnetz |
RT |
Sack |
SA |
Sack, Jute |
GY |
Sack, mehrlagig |
MS |
Sarg |
CJ |
Satz |
KI |
Schachtel |
NS |
Schale |
BM |
Schrumpfverpackt |
SW |
Seekiste |
SE |
Segeltuch |
CZ |
Spender |
DN |
Spindel |
SD |
Spule |
BB |
Spule (,Coil') |
CL |
Stab |
BR |
Stab, Stange |
RD |
Stäbe, im Bündel/Bund (,Bars, in bundle/bunch/truss') |
BZ |
Stäbe, Stangen, im Bündel/Bund (,Rods, in bundle/bunch/truss') |
RZ |
Stamm |
LG |
Stämme, im Bündel/Bund |
LZ |
Steige (crate, framed) |
FD |
Steige (crate, shallow) |
SC |
Steige, Holz |
8B |
Streichholzschachtel |
MX |
Stück |
PP |
Stufe, Etage |
TI |
Tablett |
T1 |
Tafel, Bogen, Platte |
ST |
Tafel, Bogen, Platte, eingeschweißt in Kunststoff |
SP |
Tafel, Bögen, Platten, im Bündel/Bund |
SZ |
Tank, rechteckig |
TK |
Tank, zylindrisch |
TY |
Tankbehälter, allgemein |
TG |
Teekiste |
TC |
Tiertransportbox |
PF |
Tonne |
TO |
Topf |
PT |
Trägerpappe |
CM |
Transporthilfe |
SI |
Tray, mit waagerecht gestapelten flachen Artikeln |
GU |
Tray, starr, mit Deckel stapelbar (CEN TS 14482:2002) |
IL |
Tray-Packung (Trog, Tablett, Schale, Mulde) |
PU |
Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Holz |
DT |
Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Karton |
DV |
Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Kunststoff |
DS |
Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Polystyrol |
DU |
Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Holz |
DX |
Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Karton |
DY |
Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Kunststoff |
DW |
Trommel, Fass |
DR |
Truhe |
CF |
Tube, mit Düse |
TV |
Umschlag |
EN |
Umzugskasten |
LV |
Vakuumverpackt |
VP |
Vanpack |
VK |
Verschlag |
SK |
Weidenkorb |
CE |
Wickel |
BT |
Zerstäuber |
AT |
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter |
6P |
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter im Weidenkorb |
YV |
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Aluminiumkiste |
YR |
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Aluminiumtrommel |
YQ |
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in dehnungsfähigem Kunststoffgebinde |
YY |
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in festem Kunststoffgebinde |
YZ |
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzfaserkiste |
YX |
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzfasertrommel |
YW |
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzkiste |
YS |
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Sperrholzkiste |
YT |
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Stahlkiste |
YP |
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Stahltrommel |
YN |
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter |
6H |
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Aluminiumkiste |
YD |
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Aluminiumtrommel |
YC |
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in fester Kunststoffkiste |
YM |
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzfaserkiste |
YK |
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzfasertrommel |
YJ |
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzkiste |
YF |
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Kunststofftrommel |
YL |
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Sperrholzkiste |
YH |
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Sperrholztrommel |
YG |
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Stahlkiste |
YB |
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Stahltrommel |
YA |
Zylinder |
CY |
Feld Nr. 33: Warennummer
- Erstes Unterfeld (8 Ziffern)
Entsprechend den Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur auszufüllen.
Wird der Vordruck für ein gemeinschaftliches Versandverfahren verwendet, so ist in dieses Unterfeld mindestens der sechsstellige Code des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren einzutragen. Es ist jedoch nach Maßgabe der Kombinierten Nomenklatur auszufüllen, wenn eine Gemeinschaftsbestimmung dies vorschreibt.
- Zweites Unterfeld (2 Zeichen)
Entsprechend dem TARIC auszufüllen (zwei Ziffern betreffend die Anwendung besonderer Gemeinschaftsmaßnahmen zur Erfüllung der Förmlichkeiten am Bestimmungsort).
- Drittes Unterfeld (4 Zeichen)
Entsprechend dem TARIC auszufüllen (erster Zusatzcode).
- Viertes Unterfeld (4 Zeichen)
Entsprechend dem TARIC auszufüllen (zweiter Zusatzcode).
- Fünftes Unterfeld (4 Zeichen)
Codes von den betreffenden Mitgliedstaaten festzulegen.
Feld Nr. 34a: Code für das Ursprungsland
Die unter Feld 2 erwähnten Ländercodes sind zu verwenden.
Feld Nr. 34b: Code für die Ursprungs-/Herstellungsregion
Von den Mitgliedstaaten festzulegen.
Feld Nr. 36: Präferenz
Bei den in diesem Feld einzutragenden Codes handelt es sich um dreistellige Codes bestehend aus einer unter Nummer 1 erläuterten Ziffer und einer unter Nummer 2 erläuterten zweistelligen Zahl.
Folgende Codes sind zu verwenden:
1. Die erste Ziffer des Codes
1 - zolltarifliche Maßnahme "erga omnes"
2 - Allgemeines Präferenzsystem (APS)
3 - andere als die unter Code 2 fallenden Zollpräferenzen
4 - Abgabenerhebung in Anwendung der von der Europäischen Union geschlossenen Zollunionsabkommen.
2. Die beiden folgenden Ziffern des Codes
00 - Keiner der nachstehenden Fälle
10 - Zollaussetzung
15 - Zollaussetzung mit besonderer Verwendung
18 - Zollaussetzung mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware
19 - zeitweilige Aussetzung der Zölle für mit Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung eingeführte Waren
20 - Zollkontingent(*)
23 - Zollkontingent mit besonderer Verwendung(*)
25 - Zollkontingent mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware(*)
28 - Zollkontingent nach passiver Veredelung(*)
40 - besondere Verwendung aufgrund des gemeinsamen Zolltarifs
50 - Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware.
(*) In den Fällen, in denen das beantragte Zollkontingent erschöpft ist, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Antrag für die Durchführung jeder anderen bestehenden Präferenz gilt.
Feld Nr. 37: Verfahren
A. Erstes Unterfeld
In diesem Feld ist ein vierstelliger Code einzutragen, der aus einem zweistelligen Element zur Bezeichnung des angemeldeten Verfahrens und aus einem weiteren zweistelligen Element zur Bezeichnung des vorangegangenen Verfahrens besteht. Die Liste der zweistelligen Elemente ist nachstehend aufgeführt.
Als vorangegangenes Verfahren gilt das Verfahren, in dem sich die Waren befanden, bevor sie in das beantragte Verfahren übergeführt wurden.
Falls das vorangegangene Verfahren ein Lagerverfahren oder ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung war oder die Ware aus einer Freizone kommt, ist der entsprechende Code nur zu verwenden, wenn die betreffende Ware nicht vorher zu einem Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung übergeführt wurde (aktiver Veredelungsverkehr, passiver Veredelungsverkehr, Umwandlungsverkehr).
Beispiel:
Wiederausfuhr von Waren, die zum aktiven Veredelungsverkehr (Nichterhebungsverfahren) und danach in ein Zolllagerverfahren übergeführt wurden: Code 3151 (und nicht 3171) (erster Vorgang: 5100; zweiter Vorgang: 7151; Wiederausfuhr: 3151).
Desgleichen gilt die Überführung von Waren in eines der vorgenannten Nichterhebungsverfahren bei der Wiedereinfuhr von Waren, die zuvor vorübergehend ausgeführt worden waren, als einfache Einfuhr im Rahmen dieses Verfahrens. Die Wiedereinfuhr wird erst erfasst, wenn die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
Beispiel:
Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs ausgeführt und bei der Wiedereinfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt worden waren: Code 6121 (und nicht 6171) (erster Vorgang = vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung = 2100; zweiter Vorgang = Überführung in das Zolllagerverfahren = 7121; dritter Vorgang = Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr = 6121).
Die in der folgenden Auflistung mit dem Buchstaben (a) versehenen Codes können nicht als erstes Element des Verfahrenscodes verwendet werden, sondern weisen lediglich auf ein vorangegangenes Verfahren hin.
Beispiel:
4054 = Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren, die zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zur aktiven Veredelung im Nichterhebungsverfahren abgefertigt worden sind.
Liste der Verfahren mit Codes
Je zwei dieser Grundelemente müssen zusammengestellt werden, um einen vierstelligen Code zu ergeben.
00 Dieser Code zeigt an, dass kein vorangegangenes Verfahren vorliegt (a).
01 Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitiger Wiederversendung im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG des Rates (ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1) anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie auf den Warenverkehr zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.
Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitiger Wiederversendung im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Gemeinschaft und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat.
Beispiel:
Drittlandswaren, die in Frankreich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt und zu ihrem Bestimmungsort auf den Kanalinseln weiterbefördert werden.
02 Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur Durchführung eines aktiven Veredelungsverkehrs (Verfahren der Zollrückvergütung).
Erläuterung:
Aktive Veredelung (Zollrückvergütungsverfahren) gemäß Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe b) Zollkodex.
07 Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und gleichzeitige Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.
Erläuterung:
Dieser Code wird in den Fällen verwendet, in denen die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, ohne dass die MwSt oder ggf. fällige Verbrauchsteuern entrichtet wurden.
Beispiele:
Eingeführte Maschinen werden in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, aber die MwSt wird nicht entrichtet. In einem Steuerlager oder in anderen Räumlichkeiten unter Steueraufsicht können die Waren unter Aussetzung der MwSt aufbewahrt werden.
Eingeführte Zigaretten werden in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, aber die MwSt und die Verbrauchsteuern werden nicht entrichtet. Die Waren werden in einem Steuerlager oder in anderen Räumlichkeiten unter Steueraufsicht unter Aussetzung der MwSt und der Verbrauchsteuern aufbewahrt.
10 Endgültige Ausfuhr.
Beispiel:
Normale Ausfuhr von Gemeinschaftswaren in ein Drittland, aber auch Ausfuhr von Gemeinschaftswaren in Teile des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Richtlinie 77/388/EWG (ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1) keine Anwendung findet.
11 Ausfuhr von im Rahmen einer aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) aus Ersatzwaren hervorgegangenen Veredelungserzeugnissen vor Überführung der Einfuhrwaren in das Verfahren.
Erläuterung:
Vorzeitige Ausfuhr (EX-IM) gemäß Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe b) Zollkodex.
Beispiel:
Zigaretten, die aus Tabakblättern mit Ursprung in der Gemeinschaft hergestellt wurden, werden ausgeführt, bevor Tabakblätter aus Drittländern in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt werden.
21 Vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der passiven Veredelung.
Erläuterung:
Verfahren der passiven Veredelung im Rahmen der Artikel 145 bis 160 Zollkodex, siehe auch Code 22.
22 Vorübergehende Ausfuhr zu anderen als unter Code 21 genannten Zwecken.
Beispiel:
Gleichzeitige Anwendung der passiven Veredelung und des wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für Textilerzeugnisse (Verordnung des Rates (EG) Nr. 3036/94).
23 Vorübergehende Ausfuhr zum Zwecke der Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand
Beispiel:
Vorübergehende Ausfuhr von Waren wie Ausstellungsgut, Muster, Berufsausrüstungen, usw.
31 Wiederausfuhr
Erläuterung:
Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren im Anschluss an ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung (Nichterhebungsverfahren).
Beispiel:
Waren, die zu einem Zolllagerverfahren angemeldet wurden und anschließend zur Wiederausfuhr angemeldet werden.
40 Gleichzeitige Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne mehrwertsteuerbefreiende Lieferung.
Beispiel:
Drittlandswaren, für die die Zölle und die MwSt entrichtet werden.
41 Gleichzeitige Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren im Verfahren der aktiven Veredelung (Zollrückvergütungsverfahren).
Beispiel:
Aktive Veredelung mit Entrichtung der Zölle und der nationalen Abgaben bei der Einfuhr.
42 Gleichzeitige Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung.
Erläuterung:
Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Einfuhr eine innergemeinschaftliche Lieferung oder Beförderung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen.
Beispiel 1:
Mehrwertsteuerbefreiung bei der Einfuhr unter Inanspruchnahme der Dienste eines steuerlichen Vertreters.
Beispiel 2:
Aus einem Drittland eingeführte verbrauchssteuerpflichtige Waren, die in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt und mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überführung in den zoll- und steuerrechtlichen Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr.
43 Gleichzeitige Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen von besonderen Maßnahmen für die Erhebung eines Betrags während der Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten.
Beispiel:
Überführung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr während einer besonderen Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten, in der ein besonderes Zollverfahren oder besondere Maßnahmen zwischen den neuen Mitgliedstaaten und dem Rest der Gemeinschaft gelten, wie seinerzeit für ES und PT.
45 Überführung von Waren in den zollrechtlich und mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr und deren Überführung in ein Steuerlagerverfahren.
Erläuterung:
Befreiung von der MwSt oder von den Verbrauchsteuern durch Überführung der Waren in ein Steuerlagerverfahren.
Beispiele:
Aus einem Drittland eingeführte Zigaretten werden in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt und die MwSt wird entrichtet. In einem Steuerlager oder in anderen Räumlichkeiten unter Steueraufsicht können die Waren unter Aussetzung der Verbrauchsteuer aufbewahrt werden.
Aus einem Drittland eingeführte Zigaretten werden in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt und die Verbrauchsteuern werden entrichtet. In einem Steuerlager oder in anderen Räumlichkeiten unter Steueraufsicht können die Waren unter Aussetzung der MwSt aufbewahrt werden.
48 Gleichzeitige Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Ersatzwaren im Rahmen der passiven Veredlung vor Ausfuhr der Waren der vorübergehenden Ausfuhr.
Erläuterung:
Standardaustauschverfahren (IM-EX), vorzeitige Einfuhr gemäß Artikel 154 Absatz 4 Zollkodex.
49 Überführung von Gemeinschaftswaren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebietes, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie auf den Warenverkehr zwischen den Teilen dieses Gebietes, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.
Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Gemeinschaft und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat.
Erläuterung:
Einfuhr mit Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr von Waren aus Teilen der EU, in denen die Sechste MwSt-Richtlinie keine Anwendung findet. Die Verwendung des Einheitspapiers ist in Artikel 206 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 geregelt.
Beispiele:
Waren aus Martinique, die in Belgien in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
Waren aus Andorra, die in Deutschland in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
51 Überführung in das Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren).
Erläuterung:
Aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) gemäß Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 Buchstabe a) des Zollkodex.
53 Einfuhr zwecks Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung.
Beispiel:
Vorübergehende Verwendung etwa zu Ausstellungszwecken.
54 Aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) in einem anderen Mitgliedstaat (ohne die Waren zuvor in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen) (a).
Erläuterung:
Dieser Code dient der Erfassung in den Statistiken über den innergemeinschaftlichen Warenverkehr.
Beispiel:
Eine Drittlandsware wird in Belgien zum Verfahren der aktiven Veredelung angemeldet (5100). Im Anschluss an die Veredelung wird sie nach Deutschland weiterversandt, um dort in den freien Verkehr (4054) übergeführt bzw. einer weiteren Veredelung unterzogen zu werden (5154).
61 Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne mehrwertsteuerbefreiende Lieferung.
63 Wiedereinfuhr und gleichzeitige Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung.
Erläuterung:
Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Wiedereinfuhr eine innergemeinschaftliche Lieferung oder Beförderung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen.
Beispiel 1:
Wiedereinfuhr nach passiver Veredelung oder vorübergehender Verwendung, wobei eine etwaige MwSt-Schuld beim steuerlichen Vertreter erhoben wird.
Beispiel 2:
Nach passiver Veredelung wiedereingeführte und in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführte verbrauchssteuerpflichtige Waren, die mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überführung in den zoll- und steuerrechtlichen Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Wiedereinfuhr.
68 Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überführung in den zoll- und teilweise steuerrechtlich freien Verkehr und Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.
Beispiel:
Weiterverarbeitete alkoholische Getränke, die wiedereingeführt und in ein Verbrauchsteuerlager übergeführt werden.
71 Überführung in das Zolllagerverfahren.
Erläuterung:
Überführung in das Zolllagerverfahren. Hierdurch wird in keiner Weise der gleichzeitigen Überführung in ein Verbrauchsteuer- oder Mwst-Lager vorgegriffen.
76 Überführung in das Zolllagerverfahren vor der Ausfuhr mit dem Ziel der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr.
Beispiel:
Entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern, das vor der Ausfuhr in
das Zolllagerverfahren überführt wird (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 der Kommission vom 24. November 2006 mit den Bedingungen für die Gewährung der Sondererstattung
bei der Ausfuhr von in das Zolllagerverfahren übergeführtem entbeintem Fleisch von
ausgewachsenen männlichen Rindern (*))
(*)
ABl. Nr. L 329 vom 25.11.2006 S. 7.
77 Herstellung von Waren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen (gemäß Artikel 4 Nummern 13 und 14 des Zollkodex) vor der Ausfuhr und der Zahlung von Ausfuhrerstattungen.
Beispiel:
Unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der Ausfuhr
hergestellte Rindfleischkonserven (Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission vom 23. November 2006 über besondere Durchführungsbestimmungen für
die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven (**)
(**)
ABl. Nr. L 325 vom 24.11.2006 S. 12.
78 Überführung von Waren in eine Freizone des Kontrolltyps II.
91 Überführung in das Umwandlungsverfahren.
92 Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung in einem anderen Mitgliedstaat (ohne die Waren zuvor in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen) (a).
Erläuterung:
Dieser Code dient der Erfassung in den Statistiken über den innergemeinschaftlichen Warenverkehr.
Beispiel:
Eine Drittlandsware wird in Belgien zum Umwandlungsverfahren angemeldet (9100). Im Anschluss an das Umwandlungsverfahren wird sie nach Deutschland weiterversandt, um dort in den freien Verkehr (4092) übergeführt bzw. einer weiteren Umwandlung unterzogen zu werden (9192).
B. Zweites Unterfeld
1. Wird dieses Feld verwendet, um ein Gemeinschaftsverfahren anzugeben, muss ein aus einem Buchstaben und zwei darauf folgenden alphanumerischen Zeichen bestehender Code verwendet werden, wobei der erste Buchstabe für eine Maßnahmenkategorie gemäß der folgenden Aufschlüsselung steht:
Aktive Veredelung |
Axx |
Passive Veredelung |
Bxx |
Zollbefreiungen |
Cxx |
Vorübergehende Verwendung |
Dxx |
Landwirtschaftliche Erzeugnisse |
Exx |
Sonstige |
Fxx |
Verfahren |
Code |
---|---|
Einfuhr |
|
Waren, die nach vorzeitiger Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse aus Milch und Milcherzeugnissen in das AV-Verfahren (Nichterhebung) übergeführt werden |
A01 |
Waren im AV-Verfahren (Nichterhebung), die für militärische Zwecke im Ausland bestimmt sind |
A02 |
Waren im AV-Verfahren (Nichterhebung), die zur Wiederausfuhr auf den Kontinentalschelf bestimmt sind |
A03 |
Waren im AV-Verfahren (nur MwSt-Aussetzung) |
A04 |
Waren im AV-Verfahren (Nichterhebung) (nur MwSt-Aussetzung), die zur Wiederausfuhr auf den Kontinentalschelf bestimmt sind |
A05 |
Waren im AV-Verfahren (Zollrückvergütung), die für militärische Zwecke im Ausland bestimmt sind |
A06 |
Waren im AV-Verfahren (Zollrückvergütung), die zur Wiederausfuhr auf den Kontinentalschelf bestimmt sind |
A07 |
Waren, die ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in das AV-Verfahren (Nichterhebung) übergeführt werden |
A08 |
Ausfuhr |
|
Aus Milch und aus Milcherzeugnissen hergestellte Veredelungserzeugnisse |
A51 |
Veredelungserzeugnisse im AV-Verfahren (Nichterhebung) - nur MwSt |
A52 |
Veredelungserzeugnisse im AV-Verfahren, die für militärische Zwecke im Ausland bestimmt sind |
A53 |
Verfahren |
Code |
---|---|
Einfuhr |
|
Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen in den Mitgliedstaat, in dem die Abgaben entrichtet wurden |
B01 |
Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Reparatur im Rahmen der Gewährleistungspflicht |
B02 |
Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Austausch im Rahmen der Gewährleistungspflicht |
B03 |
Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach passiver Veredelung und MwSt-Aussetzung aufgrund einer besonderen Verwendung |
B04 |
Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben und Berücksichtigung der Veredelungskosten als Grundlage für die Abgabenberechnung (Artikel 591) |
B05 |
Ausfuhr |
|
Zum Zwecke der AV eingeführte und zur Reparatur im Rahmen der PV ausgeführte Waren |
B51 |
Zur AV eingeführte und zum Austausch im Rahmen der Gewährleistungspflicht ausgeführte Waren |
B52 |
Passive Veredelung im Rahmen von Abkommen mit Drittländern, ggf. kombiniert mit PV-MwSt |
B53 |
nur PV-MwSt |
B54 |
Artikel |
Code |
|
---|---|---|
Befreiung von den Einfuhrabgaben |
||
Übersiedlungsgut von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in die Gemeinschaft verlegen |
3 |
C01 |
Aussteuer und Hausrat, die aus Anlass einer Eheschließung eingeführt werden |
12 Absatz 1 |
C02 |
Aus Anlass einer Eheschließung üblicherweise überreichte Geschenke |
12 Absatz 2 |
C03 |
Erbschaftsgut |
17 |
C04 |
Ausstattung, Ausbildungsmaterial und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten |
21 |
C06 |
Sendungen mit geringem Wert |
23 |
C07 |
Sendungen von Privatperson an Privatperson |
25 |
C08 |
Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anlässlich einer Betriebsverlegung aus einem Drittland in die Gemeinschaft eingeführt werden |
28 |
C09 |
Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände von Personen, die einen freien Beruf ausüben, sowie von juristischen Personen, die eine Tätigkeit ohne Erwerbszweck ausüben |
34 |
C10 |
Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang I |
42 |
C11 |
Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang II |
43 |
C12 |
Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate, die ausschließlich für nicht kommerzielle Zwecke eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) |
44-45 |
C13 |
Ausrüstungen, die von oder für Rechnung einer Einrichtung oder Anstalt für wissenschaftliche Forschung mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft zu nicht kommerziellen Zwecken eingeführt werden |
51 |
C14 |
Tiere für Laborzwecke und biologische und chemische Stoffe für Forschungszwecke |
53 |
C15 |
Therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs sowie Reagenzien zur Bestimmung der Blut- und Gewebegruppen |
54 |
C16 |
Instrumente und Apparate zur medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung |
57 |
C17 |
Vergleichssubstanzen für die Arzneimittelkontrolle |
59 |
C18 |
Pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen |
60 |
C19 |
Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren |
61 |
C20 |
In Anhang III aufgeführte Gegenstände für Blinde |
66 |
C21 |
In Anhang IV aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von den Blinden selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) |
67 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 |
C22 |
In Anhang IV aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) |
67 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 |
C23 |
Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von den Behinderten selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) |
68 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 |
C24 |
Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) |
68 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 |
C25 |
Zugunsten von Katastrophenopfern eingeführte Gegenstände |
74 |
C26 |
Auszeichnungen und Ehrengaben |
81 |
C27 |
Geschenke im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen |
82 |
C28 |
Zum persönlichen Gebrauch von Staatsoberhäuptern bestimmte Waren |
85 |
C29 |
Zur Absatzförderung eingeführte Warenmuster oder -proben von geringem Wert |
86 |
C30 |
Zur Absatzförderung eingeführte Werbedrucke und Werbegegenstände |
87-89 |
C31 |
Auf Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen ge- oder verbrauchte Waren |
90 |
C32 |
Zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken eingeführte Waren |
95 |
C33 |
Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen |
102 |
C34 |
Werbematerial für den Fremdenverkehr |
103 |
C35 |
Verschiedene Dokumente und Gegenstände |
104 |
C36 |
Verpackungsmittel zum Verstauen und Schutz von Waren während ihrer Beförderung |
105 |
C37 |
Streu und Futter für Tiere während ihrer Beförderung |
106 |
C38 |
Treib- und Schmierstoffe in Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern |
107 |
C39 |
Waren für Friedhöfe und Gedenkstätten für Kriegsopfer |
112 |
C40 |
Särge, Urnen und Gegenstände zur Grabausschmückung |
113 |
C41 |
Befreiung von den Ausfuhrabgaben |
||
Ausfuhr von Haustieren anlässlich der Verlegung eines landwirtschaftlichen Betriebes aus der Gemeinschaft in ein Drittland |
115 |
C51 |
Gleichzeitig mit den Tieren ausgeführte Futtermittel |
121 |
C52 |
Verfahren |
Artikel dieser Verordnung |
Code |
---|---|---|
Paletten |
556 |
D01 |
Container |
557 |
D02 |
Beförderungsmittel |
558 |
D03 |
Persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden und für zu Sportzwecken eingeführte Waren |
563 |
D04 |
Betreuungsgut für Seeleute |
564 |
D05 |
Ausrüstung für Katastropheneinsätze |
565 |
D06 |
Medizinisch-chirurgisches Material und Labormaterial |
566 |
D07 |
Tiere |
567 |
D08 |
Waren im Zusammenhang mit den Besonderheiten der Grenzzone |
567 |
D09 |
Ton-, Bild oder Datenträger; |
568 |
D10 |
Werbematerial |
568 |
D11 |
Berufsausrüstung |
569 |
D12 |
Pädagogisches Material und wissenschaftliches Gerät |
570 |
D13 |
Umschließungen, gefüllt |
571 |
D14 |
Umschließungen, leer |
571 |
D15 |
Formen, Matrizen, Klischees, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände |
572 |
D16 |
Spezialwerkzeuge und -instrumente |
572 |
D17 |
Waren, die Versuchen unterzogen werden sollen, |
573 |
D18 |
Waren, die im Rahmen eines Kaufvertrags mit Erprobungsvorbehalt eingeführt werden |
573 |
D19 |
Waren, die zur Durchführung von Versuchen bestimmt sind |
573 |
D20 |
Muster |
574 |
D21 |
Austauschproduktionsmittel |
575 |
D22 |
Waren, die auf einer öffentlichen Veranstaltung ausgestellt oder vorgeführt werden sollen |
576 |
D23 |
Sendungen zur Ansicht (zwei Monate) |
576 |
D24 |
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten |
576 Absatz 3 Buchst. a) |
D25 |
andere als neu hergestellte Waren, die im Hinblick auf ihre Versteigerung eingeführt werden |
576 Absatz 3 Buchst. b) |
D26 |
Ersatzteile, Zubehörteile und Ausrüstung |
577 |
D27 |
Waren, die in besonderen Situationen ohne wirtschaftliche Auswirkungen eingeführt werden |
578 |
D28 |
Waren, die gelegentlich und für längstens drei Monate eingeführt werden |
578 |
D29 |
Zollkodex |
Code |
|
Vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben |
142 |
D51 |
Verfahren |
Code |
---|---|
Einfuhr |
|
Zugrundelegung von Einheitspreisen für die Bestimmung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren ( Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe a)a ) |
E01 |
Pauschale Einfuhrwerte (beispielsweise: Verordnung (EU) Nr. 543/2011) |
E02 |
Ausfuhr |
|
Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine ausfuhrlizenzpflichtige Erstattung beantragt wird (Anhang-I-Waren) |
E51 |
Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht ausfuhrlizenzpflichtig ist (Anhang-I-Waren) |
E52 |
In kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht ausfuhrlizenzpflichtig ist (Anhang-I-Waren) |
E53 |
Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine bescheinigungspflichtige Erstattung beantragt wird (Nicht-Anhang-I-Waren) |
E61 |
Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht bescheinigungspflichtig ist (Nicht-Anhang-I-Waren) |
E62 |
in kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird und für die keine Erstattungsbescheinigung erforderlich ist (Nicht-Anhang-I-Waren) |
E63 |
in kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird und die bei der Berechnung der Mindestkontrollsätze nicht berücksichtigt werden |
E71 |
Verfahren |
Code |
---|---|
Einfuhr |
|
Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (Artikel 185 Zollkodex) |
F01 |
Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Artikel 844 Absatz 1: landwirtschaftliche Erzeugnisse) |
F02 |
Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Artikel 846 Absatz 2: Ausbesserung oder Instandsetzung) |
F03 |
in die Gemeinschaft zurückverbrachte Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich ausgeführt oder wiederausgeführt worden waren (Artikel 187 Zollkodex) |
F04 |
Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG |
F06 |
Umwandlungsverfahren, sofern die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfüllt gelten (Artikel 552 Absatz 1 Unterabsatz 1) |
F11 |
Befreiung von den Einfuhrabgaben für Fischereierzeugnisse und sonstige Meereserzeugnisse, die von in einem Mitgliedstaat zugelassenen oder registrierten und unter der Flagge dieses Staates fahrenden Schiffen aus in Hoheitsgewässern eines Drittlands gefangen werden |
F21 |
Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse, die aus in Hoheitsgewässern eines Drittlands gefangenen Fischereierzeugnissen und sonstigen Meereserzeugnissen an Bord eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen oder registrierten und unter der Flagge dieses Staates fahrenden Fabrikschiffes hergestellt wurden |
F22 |
Waren, die im Rahmen des passiven Veredelungsverfahrens ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Lagerverfahren übergeführt werden |
F31 |
Waren, die im Rahmen des aktiven Veredelungsverfahrens ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Lagerverfahren übergeführt werden |
F32 |
Waren in einer Freizone des Kontrolltyps II, die ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Lagerverfahren übergeführt werden |
F33 |
Waren, die im Rahmen des Umwandlungsverfahrens ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Lagerverfahren übergeführt werden |
F34 |
Überführung von für eine Veranstaltung oder den Verkauf bestimmten Waren der vorübergehenden Verwendung in den zollrechtlich freien Verkehr, wobei der Betrag der Zollschuld anhand der Bemessungsgrundlagen ermittelt wird, die für diese Waren im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gelten |
F41 |
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von Veredelungserzeugnissen, wenn sie den für sie geltenden Einfuhrabgaben unterworfen werden (Artikel 122 Buchstabe a) Zollkodex) |
F42 |
Überführung von AV-Waren in den zollrechtlich freien Verkehr oder Überführung von Veredelungserzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr ohne Ausgleichszinsen (Artikel 519 Absatz 4) |
F43 |
Ausfuhr |
|
Ausfuhren zu militärischen Zwecken |
F51 |
Bevorratung |
F61 |
Bevorratung mit Waren, die für die Gewährung einer Erstattung in Betracht kommen |
F62 |
Einlagerung in ein Vorratslager (
Artikel 37 bis 40 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009
der Kommission(*)) |
F63 |
Auslagerung von zur Bevorratung bestimmten Waren aus einem Vorratslager |
F64 |
2. Die ausschließlich für nationale Zwecke vorgesehenen Codes müssen aus einem numerischen Zeichen gefolgt von zwei alphanumerischen Zeichen gemäß der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats bestehen.
Feld Nr. 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier
In diesem Feld sind alphanumerische Codes der Form an..26 anzugeben.
Jeder Code besteht aus drei verschiedenen Elementen. Die Elemente werden voneinander durch einen Bindestrich (-) getrennt. Das erste Element (a1), für das drei verschiedene Buchstaben vorgesehen sind, dient der Unterscheidung zwischen den drei nachfolgend aufgeführten Kategorien. Mit dem zweiten Element der Form an..3, das aus Ziffern oder Buchstaben oder aus einer Kombination aus Ziffern und Buchstaben bestehen kann, wird die Art des Dokuments bezeichnet. Das dritte Element (an20) dient der Erfassung der für die Identifizierung des Dokuments erforderlichen näheren Angaben wie der Registriernummer oder einer sonstigen eindeutigen Referenznummer.
1. Das erste Element (a1):
- Summarische Anmeldung = X
- Ursprüngliche Anmeldung = Y
- Vorpapier = Z
2. Das zweite Element (an..3):
Wählen Sie die Kurzbezeichnung für das Dokument aus dem "Verzeichnis der Kurzbezeichnung der Dokumente".
Dieses Verzeichnis enthält auch den Code "CLE" für "Datum und Referenznummer der Anschreibung der Waren in der Buchführung" (Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c) Zollkodex). Das Datum wird wie folgt codiert: JJJJMMTT.
3. Das dritte Element (an..20):
Hier ist die Registriernummer oder eine sonstige Nummer anzugeben, anhand derer das Dokument zu erkennen ist.
Beispiele:
Bei dem Vorpapier handelt es sich um ein Versandpapier T1, das von der Bestimmungsstelle unter der Nummer "238544" registriert worden ist. Der Code lautet daher "Z-821-238544". ("Z" für Vorpapier, "821" für das Versandverfahren und "238544" für die Registriernummer des Dokuments (bzw. MRN für NCTS-Vorgänge).
Als summarische Anmeldung wird ein Manifest mit der Nummer "2222" verwendet; hieraus ergibt sich der Code "X-785-2222". ("X" für die summarische Anmeldung, "785" für das Manifest und "2222" für die Kennnummer des Manifests.)
Die Anschreibung der Waren in der Buchführung erfolgte am 14. Februar 2002. Der Code lautet daher: "Y-CLE-20020214-5" ("Y" als Hinweis auf die ursprüngliche Anmeldung, "CLE" für die Anschreibung in der Buchführung, die Ziffern "20020214" für das Datum in der Reihenfolge Jahr (2002), Monat (02) und Tag (14) sowie die (5) als Referenznummer der Anschreibung)
Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente |
|
---|---|
Containerliste |
235 |
Ladeliste |
270 |
Packliste |
271 |
Proformarechnung |
325 |
Handelsrechnung |
380 |
Frachtbrief |
703 |
Sammelkonnossement |
704 |
Konnossement |
705 |
Frachtbrief CIM |
720 |
SMGS-Begleitliste |
722 |
LKW-Frachtbrief |
730 |
Luftfrachtbrief |
740 |
Luftfrachtbrief, ausgestellt von der Fluggesellschaft (Master air waybill) |
741 |
Paketkarte (Postpakete) |
750 |
Multimodales/kombiniertes Transportdokument |
760 |
Frachtmanifest |
785 |
Ladungsverzeichnis |
787 |
Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren - gemischte Sendungen (T) |
820 |
Anmeldung zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren (T1) |
821 |
Anmeldung zum internen gemeinschaftlichen Versandverfahren (T2) |
822 |
Kontrollexemplar T5 |
823 |
Carnet TIR |
952 |
Carnet ATA |
955 |
Referenznummer/Datum der Anschreibung in der Buchführung |
CLE |
Auskunftsblatt INF3 |
IF3 |
Auskunftsblatt INF8 |
IF8 |
Manifest - vereinfachtes Verfahren |
MNS |
Anmeldung zum internen gemeinschaftlichen Versandverfahren - Artikel 340c Absatz 1 |
T2F |
T2M |
T2M |
Summarische Eingangsanmeldung |
355 |
Summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung |
337 |
Sonstige |
ZZZ |
Wurde das Vorpapier auf der Grundlage des Einheitspapier erstellt, so setzt sich die Kurzbezeichnung aus den für Feld 1, erstes Unterfeld, vorgesehenen Codes zusammen (IM, EX, CO und EU).
Feld Nr. 43: Bewertungsmethode
Für die Methoden zur Bewertung des Zollwertes der Einfuhrwaren gelten die folgenden Codes:
Code |
(maßgeblicher Artikel des Zollkodex) |
Methode |
---|---|---|
1 |
29 Absatz 1 |
Transaktionswert eingeführter Waren |
2 |
30 Absatz 2 Buchst. a) |
Transaktionswert gleicher Waren |
3 |
30 Absatz 2 Buchst. b) |
Transaktionswert gleichartiger Waren |
4 |
30 Absatz 2 Buchst. c) |
Deduktive Methode |
5 |
30 Absatz 2 Buchst. d) |
Errechneter Wert |
6 |
31 |
Wert auf der Grundlage der in der Gemeinschaft verfügbaren Daten ("Fall-back"-Methode) |
Feld Nr. 44: Besondere Vermerke, vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen
1. Besondere Vermerke
Für besondere Vermerke aus dem Zollbereich ist ein fünfstelliger numerischer Code vorgesehen. Dieser Code wird hinter dem betreffenden Vermerk angebracht, es sei denn, die gemeinschaftlichen Vorschriften sehen vor, dass der Wortlaut durch diesen Code ersetzt wird.
Beispiel:
Wünscht der Anmelder, dass ihm das Exemplar Nr. 3 zurückgegeben wird, so vermerkt er "RET-EXP" oder den Code 30400 in Feld 44 (Artikel 793a Absatz 2).
Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sehen vor, dass bestimmte besondere Vermerke in anderen Feldern als Feld 44 einzutragen sind. Für die Codierung dieser Vermerke gelten jedoch dieselben Regeln wie für die in Feld 44 vorgesehenen Vermerke. Wenn aus den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nicht hervorgeht, in welchen Feldern der besondere Vermerk anzubringen ist, ist er in Feld 44 einzutragen.
Alle Besonderen Vermerke sind am Ende dieses Titels aufgeführt.
Die Mitgliedstaaten können besondere einzelstaatliche Vermerke vorsehen, sofern für deren Codierung andere Regeln gelten als für die Codierung der besonderen gemeinschaftlichen Vermerke.
2. Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen
a) Die zusammen mit der Anmeldung vorgelegten gemeinschaftlichen oder internationalen Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen oder sonstigen Verweise sind in Form eines vierstelligen alphanumerischen Codes anzugeben, auf den gegebenenfalls entweder eine Kennnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis folgt. Das Verzeichnis der Unterlagen, Bescheinigungen, Bewilligungen und sonstigen Verweise mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.
b) Was die zusammen mit der Anmeldung vorgelegten nationalen Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen angeht, so sollten diese in Form eines Codes aus einem numerischen und drei darauf folgenden alphanumerischen Zeichen (zB 2123, 34d5, ...) angegeben werden, auf den entweder eine Kennnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis folgt. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats.
Feld Nr. 47: Abgabenberechnung
Erste Spalte: Art der Abgaben
a) Folgende Codes sind zu verwenden:
Zölle auf gewerbliche Waren |
A00 |
Zölle auf landwirtschaftliche Erzeugnisse |
A10 |
Zusatzzölle |
A20 |
endgültige Antidumpingzölle |
A30 |
vorläufige Antidumpingzölle |
A35 |
Endgültiger Ausgleichszoll |
A40 |
vorläufiger Ausgleichszoll |
A45 |
MwSt |
B00 |
Ausgleichszinsen (MwSt) |
B10 |
Verzugszinsen (MwSt) |
B20 |
Ausfuhrabgaben |
C00 |
Ausfuhrabgaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse |
C10 |
Verzugszinsen |
D00 |
Ausgleichszinsen (zB aktive Veredelung) |
D10 |
im Namen anderer Länder erhobene Abgaben |
E00 |
b) Die ausschließlich für nationale Zwecke vorgesehenen Codes müssen aus einem numerischen Zeichen gefolgt von zwei alphanumerischen Zeichen gemäß der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats bestehen.
Letzte Spalte: Zahlungsart
Die Mitgliedstaaten können die folgenden Codes verwenden:
A - Barzahlung
B - Kreditkarte
C - Scheck
D - Andere (zum Beispiel Abbuchung vom Konto eines Zollagenten)
E - Zahlungsaufschub
F - Zahlungsaufschub für Zölle oder entsprechendes einzelstaatliches Verfahren
G - Zahlungsaufschub für die Mehrwertsteuer (Artikel 23 der sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie)
H - elektronischer Zahlungsverkehr
J - Zahlung durch die Postverwaltung (Postsendungen) oder durch andere öffentlich-rechtliche Körperschaften
K - Verbrauchssteuergutschriften oder -rückzahlungen
M - Hinterlegungen, einschließlich Barhinterlegungen
P - Barhinterlegung auf das Konto eines Zollagenten
R - Bürgschaften
S - Einzelbürgschaft
T - Bürgschaft für Rechnung eines Zollagenten
U - Bürgschaft für Rechnung des Beteiligten (Dauergenehmigung)
V - Bürgschaft für Rechnung des Beteiligten (Einzelgenehmigung)
O - Bürgschaft bei einer Interventionsstelle.
Feld Nr. 49: Bezeichnung des Lagers
Der Code setzt sich wie folgt aus drei Elementen zusammen:
- ein Buchstabe für die Lagerart gemäß den in Artikel 525 vorgesehenen Bezeichnungen (a1). Für andere als in Artikel 525 vorgesehene Lager ist folgendes anzugeben:
Y - ein anderes Lager als ein Zolllager
Z - für eine Freizone oder ein Freilager.
- Die vom Mitgliedstaat bei der Erteilung der Bewilligung vergebene Kennnummer (an..14).
- Den für Feld Nr. 2 festgelegten Ländercode für den Mitgliedstaat der Bewilligung (a2).
Feld Nr. 50: Hauptverpflichteter
Wird eine Kennnummer verlangt, wird die EORI-Nummer in der Zusammensetzung gemäß Feld Nr. 2 angegeben.
Feld Nr. 51: Vorgesehene Durchgangszollstellen (und Land)
Es empfiehlt sich, die unter Feld 29 erwähnten Codes zu verwenden.
Feld Nr. 52: Sicherheit
Angabe der Art der Sicherheitsleistung
Folgende Codes sind zu verwenden [gilt ab 01.05.2004]:
Sachverhalt |
Code |
Andere erforderliche Angaben |
---|---|---|
Befreiung von der Sicherheitsleistung (Artikel 94 Absatz 4 und Artikel 380 Absatz 3 Zollkodex) |
0 |
|
Gesamtbürgschaft |
1 |
|
Einzelsicherheit durch Bürgschaftsleistung |
2 |
|
Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit |
3 |
|
Einzelsicherheit in Form von Sicherheitstiteln |
4 |
|
Befreiung von der Sicherheitsleistung, da der zu sichernde Betrag 500 Euro nicht
übersteigt. |
5 |
|
Befreiung von der Sicherheitsleistung (Artikel 95 Zollkodex) |
6 |
|
Befreiung von der Sicherheitsleistung für bestimmte öffentliche Einrichtungen |
8 |
|
Einzelsicherheit gemäß Anhang 47a Punkt 3 |
9 |
|
Angabe der Länder unter Rubrik "gilt nicht für":
Die unter Feld 2 erwähnten Ländercodes sind zu verwenden.
Feld Nr. 53: Bestimmungsstelle (und Land)
Es empfiehlt sich, die unter Feld 29 erwähnten Codes zu verwenden.
Besondere Vermerke - Code XXXXX
Rechts-grundlage |
Sachverhalt |
Besonderer Vermerk |
Feld |
Code |
---|---|---|---|---|
Artikel 497 Absatz 3 |
Bewilligungsantrag auf der Anmeldung zu einem Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung |
"Vereinfachte Bewilligung" |
44 |
00100 |
Anhang 37 |
Mehrere Ausführer, Empfänger oder Vorpapiere |
"Verschiedene" |
2, 8 und 40 |
00200 |
Anhang 37 |
Anmelder ist zugleich Versender |
"Versender" |
14 |
00300 |
Anhang 37 |
Anmelder ist zugleich Ausführer |
"Ausführer" |
14 |
00400 |
Anhang 37 |
Anmelder ist zugleich Empfänger |
"Empfänger" |
14 |
00500 |
Artikel |
Sachverhalt |
Besonderer Vermerk |
Feld |
Code |
---|---|---|---|---|
2 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 |
Vorübergehende Aussetzung der autonomen Zölle |
"Einfuhr mit Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung" |
44 |
10100 |
549 Absatz 1 |
Beendigung der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) |
"AV/S-Waren" |
44 |
10200 |
549 Absatz 2 |
Beendigung der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) (spezifische handelspolitische Maßnahmen) |
"AV/S-Waren, Handelspolitik" |
44 |
10300 |
550 |
Beendigung der aktiven Veredelung (Zollrückvergütungsverfahren) |
"AV/R-Waren" |
44 |
10400 |
583 |
Vorübergehende Verwendung |
"VV-Waren" |
44 |
10500 |
Artikel |
Sachverhalt |
Besonderer Vermerk |
Feld |
Code |
---|---|---|---|---|
298 |
Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen der besonderen Verwendung |
Artikel 298 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Besondere Verwendung: zur Ausfuhr vorgesehene Waren - Anwendung der landwirtschaftlichen Ausfuhrerstattungen ausgeschlossen |
44 |
30300 |
793a Absatz 2 |
Gewünschte Rückgabe des Exemplars Nr. 3 |
"RET-EXP" |
44 |
30400 |
Titel III Tabelle der Sprachenvermerke und entsprechende Codes
Sprachenvermerke |
Codes |
---|---|
|
Beschränkte Geltung - 99200 |
|
Befreiung - 99201 |
|
Alternativnachweis - 99202 |
|
Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte ............... (Name und Land) - 99203 |
|
Ausgang aus ............ - gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. ... Beschränkungen oder Abgaben unterworfen - 99204 |
|
Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute - 99205 |
|
Zugelassener Versender - 99206 |
|
Freistellung von der Unterschriftsleistung - 99207 |
|
GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT - 99208 |
|
UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG - 99209 |
|
Verschiedene - 99211 |
|
Lose - 99212 |
|
Versender - 99213 |