Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.12.2014, BMF-010313/0951-IV/6/2014 gültig von 01.12.2014 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

Anhang 38 Codes, die auf dem Einheitspapier zu verwenden sind(1)(2)

(1) Die in diesem Anhang verwendeten Begriffe "Ausfuhr", "Wiederausfuhr", "Einfuhr" und "Wiedereinfuhr" umfassen auch die Versendung, die Wiederversendung, das Verbringen und das Wiederverbringen.
(2) Der Ausdruck "EFTA" bezeichnet in diesem Anhang nicht nur die Mitgliedstaaten der EFTA, sondern ebenso alle anderen Vertragsparteien der Übereinkommen "Gemeinsames Versandverfahren" und "Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr" mit Ausnahme der Gemeinschaft.

[gilt ab 01.01.2006 oder nat. früher]

Titel I Allgemeines

Dieser Anhang enthält nur die besonderen Basisanforderungen für die Verwendung von Vordrucken in Papierform. Werden die Förmlichkeiten für das Versandverfahren im Wege des elektronischen Datenaustauschs erfüllt, so finden die Anmerkungen in diesem Anhang Anwendung, sofern in Anhang 37a bzw. 37c nichts anderes angegeben ist.

Manchmal werden auch Vorgaben bezüglich der Art und Länge der Angaben gemacht. Die Codes für die Art der Angaben lauten wie folgt:

a - alphabetisch

n - numerisch

an - alphanumerisch

Die Zahl hinter dem Code zeigt die zulässige Länge der Angaben an. Gehen dieser Längenangabe zwei Punkte voraus, so bedeutet dies, dass keine festgegebene Länge vorgeschrieben ist, und so viele Zeichen wie angegeben verwendet werden können.

Titel II Codes

Feld Nr. 1: Anmeldung

  • Erstes Unterfeld

Folgende Codes (a2) sind zu verwenden:

  • EX: im Rahmen des Warenverkehrs mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, mit Ausnahme der EFTA-Länder:
    • zur Überführung von Waren in eines der in den Spalten A und E der Tabelle in Anhang 37 Titel I Buchstabe B aufgeführten Zollverfahren,
    • zur Zuweisung einer der in den Spalten C und D der Tabelle in Anhang 37 Titel I Buchstabe B aufgeführten zollrechtlichen Bestimmungen,
    • zur Versendung von Nichtgemeinschaftswaren im Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten.
  • IM: im Rahmen des Warenverkehrs mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, mit Ausnahme der EFTA-Länder:
    • zur Überführung von Waren in eines der in den Spalten H bis K der Tabelle in Anhang 37 Titel I Buchstabe B aufgeführten Zollverfahren,
    • um Nichtgemeinschaftswaren im Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in ein Zollverfahren zu überführen.
  • EU: im Warenverkehr mit EFTA-Ländern:
    • zur Überführung von Waren in eines der in den Spalten A, E, und H bis K der Tabelle in Anhang 37 Titel I Buchstabe B aufgeführten Zollverfahren,
    • zur Zuweisung einer der in den Spalten C und D der Tabelle in Anhang 37 Titel I Buchstabe B aufgeführten zollrechtlichen Bestimmungen.
  • CO: für Gemeinschaftswaren, die während einer Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten besonderen Maßnahmen unterliegen,
    • Überführung von Waren in ein Zolllagerverfahren vor der Ausfuhr mit dem Ziel der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr oder in ein Herstellungsverfahren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der Ausfuhr und Zahlung von Ausfuhrerstattungen,
    • für Gemeinschaftswaren im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie im Rahmen des Warenverkehrs zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.
  • Zweites Unterfeld

Folgende Codes (a1) sind zu verwenden:

A

für eine herkömmliche Zollanmeldung (normales Verfahren, Artikel 62 Zollkodex)

B

für eine unvollständige Zollanmeldung (vereinfachtes Verfahren, Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a) Zollkodex)

C

für eine vereinfachte Zollanmeldung (vereinfachtes Verfahren, Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b) Zollkodex)

D

für die Abgabe einer herkömmlichen Zollanmeldung (gemäß Code A) bevor der Anmelder die Waren gestellen kann

E

für die Abgabe einer unvollständigen Zollanmeldung (gemäß Code B) bevor der Anmelder die Waren gestellen kann

F

für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung (gemäß Code C) bevor der Anmelder die Waren gestellen kann

X

für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines unter B und E definierten vereinfachten Verfahrens

Y

für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines unter C und F definierten vereinfachten Verfahrens

Z

für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c) Zollkodex (Anschreibung der Waren in der Buchführung).

Die Codes D, E und F dürfen nur im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 201 Absatz 2 verwendet werden, wenn die Zollbehörden zulassen, dass die Zollanmeldung abgegeben wird, bevor der Anmelder die Waren gestellen kann.

  • Drittes Unterfeld

Folgende Codes (an..5) sind zu verwenden:

  • T1: Waren, die im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen.
  • T2: Waren, die gemäß Artikel 163 oder Artikel 165 des Zollkodex, außer im Falle des Artikels 340c Absatz 2, im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen.
  • T2F: Waren, die gemäß Artikel 340c Absatz 1 im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen.
  • T2SM: Waren, die gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992 in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführt werden.
  • T: Gemischte Sendungen gemäß Artikel 351. In diesem Fall ist der freie Raum hinter der Kurzbezeichnung "T" durchzustreichen.
  • T2L: Versandpapier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren.
  • T2LF: Versandpapier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren mit Bestimmung in oder Herkunft aus einem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die Richtlinie 77/388/EWG keine Anwendung findet.
  • T2LSM: Versandpapier zum Nachweis des Status der Waren mit Bestimmung San Marino gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992.

Feld Nr. 2: Versender/Ausführer

Wird eine Kennnummer verlangt, ist die EORI-Nummer anzugeben, die sich wie folgt zusammensetzt:

Feld

Inhalt

Feldtyp

Format

Beispiele

1

Kennung des Mitgliedstaats, der die Nummer zuteilt (ISO-Alpha-2-Ländercode)

Alphabetisch 2

a2

PL

2

Einzige Kennnummer in einem Mitgliedstaat

Alphanumerisch 15

an..15

1234567890ABCDE

Beispiel:

"PL1234567890ABCDE" für einen polnischen Ausführer (Landescode: PL), dessen einzige EORI-Nummer "1234567890ABCDE ist."

Ländercode: Die alphabetischen Gemeinschaftscodes für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden ISO-Alpha-2- Codes (a2), sofern sie mit den gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (*) festgelegten Ländercodes vereinbar sind.
(*) ABl. Nr. L 152 vom 16.06.2009 S. 23

Feld Nr. 8: Empfänger

Wird eine Kennnummer verlangt, muss die EORI-Nummer in der Zusammensetzung gemäß Feld 2 angegeben werden.

Wird eine Kennnummer verlangt und enthält die Anmeldung die Einzelheiten einer summarischen Ausgangsanmeldung gemäß Anhang 30a, kann die eindeutige Drittlandskennnummer, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat, verwendet werden.

Feld Nr. 14: Anmelder/Vertreter

a) Zur Bezeichnung des Anmelders oder des Status seines Vertreters ist einer der folgenden Codes (n1) vor den Namen und die vollständige Anschrift zu setzen:

1 Anmelder

2 Vertreter (direkte Vertretung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 erster Gedankenstrich des Zollkodex)

3 Vertreter (indirekte Vertretung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex)

Wird dieser Code auf Papier ausgedruckt, so ist er in eckige Klammern zu setzen ([1], [2] oder [3]).

b) Wird eine Kennnummer verlangt, muss die EORI-Nummer in der Zusammensetzung gemäß Feld Nr. 2 angegeben werden.

Feld Nr. 15a: Code für das Versendungsland/Ausfuhrland

Die unter Feld 2 erwähnten Ländercodes sind zu verwenden.

Feld Nr. 17a: Code für das Bestimmungsland

Die unter Feld 2 erwähnten Ländercodes sind zu verwenden.

Feld Nr. 17b: Code für die Bestimmungsregion

Die von den Mitgliedstaaten festzulegenden Codes sind zu verwenden.

Feld Nr. 18: Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang

Die unter Feld 2 erwähnten Ländercodes sind zu verwenden.

Feld Nr. 19: Container (Ctr)

Folgende Codes (n1) sind zu verwenden:

0 - Nicht in Containern beförderte Waren

1 - In Containern beförderte Waren

Feld Nr. 20: Lieferbedingungen

Der nachstehenden Tabelle sind die Codes und Angaben zu entnehmen, die gegebenenfalls in den ersten beiden Unterfeldern dieses Feldes einzutragen sind:

Erstes Teilfeld

Bedeutung

Zweites Teilfeld

Incoterms-Code

Incoterms - ICC/ECE

Anzugebender Ort

Im Allgemeinen für Straßen- und Schienenverkehr geltender Code



DAF (Incoterms 2000)

Frei Grenze

vereinbarter Ort

Codes für alle Beförderungsarten



EXW (Incoterms 2010)

Ab Werk

vereinbarter Ort

FCA (Incoterms 2010)

Frei Frachtführer

vereinbarter Ort

CPT (Incoterms 2010)

Fracht bezahlt bis

vereinbarter Bestimmungsort

CIP (Incoterms 2010)

Fracht und Versicherung bezahlt bis

vereinbarter Bestimmungsort

DAT (Incoterms 2010)

Geliefert Terminal

vereinbarter Terminal am Hafen oder Bestimmungsort

DAP (Incoterms 2010)

Geliefert benannter Ort

vereinbarter Bestimmungsort

DDP (Incoterms 2010)

Geliefert verzollt

vereinbarter Bestimmungsort

DDU (Incoterms 2010)

Geliefert unverzollt

vereinbarter Bestimmungsort

Im Allgemeinen für die Beförderung auf See und auf Binnenwasserwegen geltende Codes



FAS (Incoterms 2010)

Frei längsseits Schiff

vereinbarter Verladehafen

FOB (Incoterms 2010)

Frei an Bord

vereinbarter Verladehafen

CFR (Incoterms 2010)

Kosten und Fracht

vereinbarter Bestimmungshafen

CIF (Incoterms 2010)

Kosten, Versicherung und Fracht (CAF)

vereinbarter Bestimmungshafen

DES (Incoterms 2000)

Geliefert ab Schiff

vereinbarter Bestimmungshafen

DEQ (Incoterms 2000)

Geliefert ab Kai

vereinbarter Bestimmungshafen

XXX

Andere Lieferbedingungen als vorstehend angegeben

genaue Angabe der im Vertrag enthaltenen Bedingungen

Im dritten Unterfeld können die Mitgliedstaaten zusätzliche Angaben in folgender codierter Form verlangen (n1):

1 - Ort liegt in dem betreffenden Mitgliedstaat

2 - Ort liegt in einem anderen Mitgliedstaat

3 - Andere (Ort liegt außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft)

Feld Nr. 21: Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Die unter Feld 2 erwähnten Ländercodes sind zu verwenden.

Feld Nr. 22: Rechnungswährung

Die Rechnungswährung wird mit dem ISO-Alpha-3-Währungscode (ISO 4217 für die Darstellung von Währungen) angegeben.

Feld Nr. 24: Art des Geschäfts

Die Mitgliedstaaten, die diese Angabe verlangen, müssen die einstelligen Codes in Spalte A der in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission (*) genannten Liste verwenden und diese Ziffer im linken Teil des Feldes eintragen. Sie können gegebenenfalls vorsehen, dass im rechten Teil des Feldes eine zweite Ziffer aus Spalte B der genannten Liste einzutragen ist.
(*) ABl. Nr. L 37 vom 10.02.2010 S. 1

Spalte A

Spalte B

1 Geschäfte mit Eigentumsübergang (tatsächlich oder beabsichtigt) und mit Gegenleistung (finanziell oder anderweitig) (ausgenommen die unter den Codes 2, 7 und 8 zu erfassenden Geschäfte)(1)(2)(3)

1 Endgültiger Kauf/Verkauf(2)

2 Ansichts- oder Probesendungen, Sendungen mit Rückgaberecht und Kommissionsgeschäfte

3 Kompensationsgeschäfte (Tauschhandel)

4 Verkauf an ausländische Reisende für deren persönlichen Bedarf

5 Finanzierungsleasing (Mietkauf)(3)

2 Rücksendung von Waren, die bereits unter Code 1 erfasst wurden(4) Ersatzlieferungen ohne Entgelt(4)

1 Rücksendung von Waren

2 Ersatz für zurückgesandte Waren

3 Ersatz (zB wegen Garantie) für nicht zurückgesandte Waren

3 Geschäfte (nicht vorübergehender Art) mit Eigentumsübertragung, jedoch ohne Gegenleistung (finanziell oder anderweitig)

1 Warenlieferungen im Rahmen von durch die Europäische Gemeinschaft ganz oder teilweise finanzierten Hilfsprogrammen

2 Andere Hilfslieferungen öffentlicher Stellen

3 Andere Hilfslieferungen (private, nicht öffentliche Organisationen)

4 Sonstige Geschäfte

4 Warensendung zur Lohnveredelung(5) oder Reparatur(6) (ausgenommen die unter Code 7 zu erfassenden Warensendungen)

1 Lohnveredelung

2 Reparatur und Wartung gegen Entgelt

3 Reparatur und Wartung ohne Entgelt

5 Warensendung nach Lohnveredelung(5) oder Reparatur(6) (ausgenommen die unter Code 7 zu erfassenden Warensendungen)

1 Lohnveredelung

2 Reparatur und Wartung gegen Entgelt

3 Reparatur und Wartung ohne Entgelt

6 Geschäfte ohne Eigentumsübergang, und zwar Miete, Leihe, Operate Leasing(7) sonstige vorübergehende Verwendung(8) außer Lohnveredelungs- und Reparaturvorgängen (Lieferung und Rücksendung)

1 Miete, Leihe, Operate Leasing

2 Sonstige vorübergehende Verwendung

7 Warensendung im Rahmen gemeinsamer Verteidigungsprogramme oder anderer gemeinsamer zwischenstaatlicher Programme (zB Airbus)


8 Lieferung von Baumaterial und Ausrüstungen im Rahmen von Bau- und Anlagebauarbeiten als Teil eines Generalvertrages(9)


9 Sonstige Geschäfte


(1) Hier werden die meisten der Ausfuhren und Einfuhren erfasst, nämlich die Geschäfte, bei denen:
- das Eigentum zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden wechselt und
- eine Zahlung oder Sachleistung (Tauschhandel) erfolgt oder erfolgen wird.
Dies gilt auch für Bewegungen von Waren zwischen Einheiten eines Unternehmens bzw. der gleichen Unternehmensgruppe oder an/von Verteilungszentren, es sei denn, für diese Warensendungen erfolgt keine Bezahlung oder sonstige Gegenleistung (in diesem Fall wäre das Geschäft unter Code 3 zu erfassen).
(2) Einschließlich Ersatzlieferungen von Ersatzteilen oder anderen Waren gegen Entgelt.
(3) Einschließlich Finanzierungsleasing (Mietkauf): Die Leasingzahlungen sind so berechnet, dass sie den ganzen oder fast den ganzen Warenwert abdecken. Die Vorteile und Risiken des Eigentums gehen auf den Leasing-Nehmer über. Bei Vertragsende wird der Leasing-Nehmer auch rechtlich Eigentümer.
(4) Rücksendung und Ersatzlieferungen von Waren, die ursprünglich unter Code 3 bis 9 der Spalte A registriert wurden, sind unter dem entsprechenden Code zu erfassen.
(5) Unter den Codes 4 und 5 der Spalte A werden Lohnveredelungsverkehre, unter oder nicht unter zollamtlicher Überwachung, erfasst. Die vom Veredeler für eigene Rechnung vorgenommene Veredelung ist nicht unter diesen Codes zu erfassen, sondern unter Code 1 der Spalte A.
(6) Reparatur einer Ware führt zur Wiederherstellung ihrer ursprünglichen Funktion. Damit kann auch ein gewisser Umbau oder eine Verbesserung verbunden sein.
(7) Operate Leasing: alle Leasing-Verträge, die nicht Finanzierungsleasing sind (siehe Fußnote 3).
(8) Hier sind alle zur Wiedereinfuhr/Wiederausfuhr ohne Eigentumsübertragung ausgeführten/eingeführten Waren zu erfassen.
(9) Unter Code 8 der Spalte A sind nur jene Geschäfte zu erfassen, bei denen keine einzelnen Lieferungen in Rechnung gestellt werden, sondern eine einzige Rechnung den Gesamtwert der Arbeiten erfasst. Wenn dies nicht der Fall ist, sind die Geschäfte unter Code 1 zu erfassen.

Feld Nr. 25: Verkehrszweig an der Grenze

Zu verwenden sind folgende Codes (n1):

Code

Bezeichnung

1

Seeverkehr

2

Eisenbahnverkehr

3

Beförderung auf der Straße

4

Beförderung auf dem Luftweg

5

Postsendungen

7

Festinstallierte Transporteinrichtungen

8

Binnenschifffahrt

9

Eigener Antrieb

Feld Nr. 26: Inländischer Verkehrszweig

Zu verwenden sind die für Feld Nr. 25 festgelegten Codes.

Feld Nr. 29: Ausgangs-/Eingangszollstelle

Die zu verwendenden Codes (an8) setzen sich wie folgt zusammen:

  • Die ersten beiden Zeichen (a2) dienen der Kennzeichnung des Landes und entsprechen den in Feld 2 zu verwendenden Ländercodes.
  • Die nächsten sechs Zeichen (an6) stehen für die betreffende Zollstelle in diesem Land. Hierfür wird folgende Struktur empfohlen:

Die ersten drei Zeichen (a3) stehen für den UN/LOCODE gefolgt von einer dreistelligen alphanumerischen Unterteilung (an3) für nationale Zwecke. Wenn diese Unterteilung nicht verwendet wird, sollte dies durch "000" gekennzeichnet werden.

Beispiel:

BEBRU000: BE = ISO 3166 für Belgien, BRU = UN/LOCODE für die Stadt Brüssel, 000 für die nicht genutzte Unterteilung.

Feld Nr. 31: Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern - Containernummer(n) - Anzahl und Art

Art der Packstücke

Folgende Codes sind zu verwenden:

(UN/ECE-Empfehlung Nr. 21/Rev. 8.1 vom 12. Juli 2010)

VERPACKUNGSCODES

Aerosol (Sprüh- oder Spraydose)

AE

Ampulle, geschützt

AP

Ampulle, ungeschützt

AM

Balken

GI

Balken, im Bündel/Bund

GZ

Ball

AL

Ballen, gepresst

BL

Ballen, nicht gepresst

BN

Ballon, geschützt

BP

Ballon, ungeschützt

BF

Bandspule

SO

Barren

IN

Barren, im Bündel/Bund

IZ

Becher

CU

Behälter

BI

Behältnis, eingeschweißt in Kunststoff

MW

Behältnis, Glas

GR

Behältnis, Holz

AD

Behältnis, Holzfaser

AB

Behältnis, Kunststoff

PR

Behältnis, Metall

MR

Behältnis, Papier

AC

Beutel, flexibel

FX

Beutel, gewebter Kunststoff

5H

Beutel, gewebter Kunststoff, ohne Innenfutter/Auskleidung

XA

Beutel, gewebter Kunststoff, undurchlässig

XB

Beutel, gewebter Kunststoff, wasserresistent

XC

Beutel, groß

ZB

Beutel, klein

SH

Beutel, Kunststoff

EC

Beutel, Kunststofffilm

XD

Beutel, Massengut

43

Beutel, mehrlagig, Tüte

MB

Beutel, Papier

5M

Beutel, Papier, mehrlagig

XJ

Beutel, Papier, mehrwandig, wasserresistent

XK

Beutel, Polybag

44

Beutel, Tasche

PO

Beutel, Textil

5L

Beutel, Textil, ohne Innenfutter/Auskleidung

XF

Beutel, Textil, undurchlässig

XG

Beutel, Textil, wasserresistent

XH

Beutel, Tragetasche

TT

Beutel, Tüte

BG

Bierkasten

CB

Bigbag

JB

Blech

SM

Block

OK

Bohle

PN

Bohlen, im Bündel/Bund

PZ

Bottich, mit Deckel

TL

Bottich, Wanne, Kübel, Zuber, Bütte, Fass

TB

Boxpalette

PB

Brett

BD

Bretter, im Bündel/Bund

BY

Bund

BH

Bündel (,Bundle')

BE

Bündel (,Truss')

TS

Bündel, Holz

8C

Container, Außen-

OU

Container, flexibel

1F

Container, Gallone

GL

Container, Metall

ME

Container, nicht anders als Beförderungsausrüstung angegeben

CN

Deckelkorb

HR

Dose, rechteckig

CA

Dose, zylindrisch

CX

Eimer

BJ

Einheit

UN

Einmachglas

JR

Einzelabpackung

ZZ

Fahrzeug

VN

Fass (,Barrel')

BA

Fass (,Butt')

BU

Fass (,Cask')

CK

Fass (,Firkin')

FI

Fass (,Keg')

KG

Fass (,Vat')

VA

Fass, Holz

2C

Fass, Holz, abnehmbares Oberteil

QJ

Fass, Holz, Spundart

QH

Fass, Trommel, Aluminium

1B

Fass, Trommel, Aluminium, abnehmbares Oberteil

QD

Fass, Trommel, Aluminium, nicht abnehmbares Oberteil

QC

Fass, Trommel, Eisen

DI

Fass, Trommel, Holz

1W

Fass, Trommel, Holzfaser

1G

Fass, Trommel, Kunststoff

IH

Fass, Trommel, Kunststoff, abnehmbares Oberteil

QG

Fass, Trommel, Kunststoff, nicht abnehmbares Oberteil

QF

Fass, Trommel, Sperrholz

1D

Fass, Trommel, Stahl

1A

Fass, Trommel, Stahl, abnehmbares Oberteil

QB

Fass, Trommel, Stahl, nicht abnehmbares Oberteil

QA

Feldkiste

FO

Filmpack

FP

Flasche, geschützt, bauchig

BV

Flasche, geschützt, zylindrisch

BQ

Flasche, ungeschützt, bauchig

BS

Flasche, ungeschützt, zylindrisch

BO

Flaschenkasten/Flaschengestell

BC

Flexibag

FB

Flexitank

FE

Garnitur

SX

Gasflasche

GB

Gepäck

LE

Gestell

RK

Gestell, Garderobenstange

RJ

Glasballon, geschützt

DP

Glasballon, ungeschützt

DJ

Glaskolben

FL

Glasröhrchen

VI

Gurt

B4

Haken

HN

Halbschale

AI

Handkoffer

SU

Haspel, Spule

RL

Henkelkrug

PH

Hülle, Deckel, Überzug

CV

Hülle, Stahl

SV

Hülse

SY

Jutesack

JT

Käfig

CG

Käfig, Commonwealth Handling Equipment Pool (CHEP)

DG

Käfig, Rolle

CW

Kanister

CI

Kanister, Kunststoff

3H

Kanister, Kunststoff, abnehmbares Oberteil

QN

Kanister, Kunststoff, nicht abnehmbares Oberteil

QM

Kanister, rechteckig

JC

Kanister, Stahl

3A

Kanister, Stahl, abnehmbares Oberteil

QL

Kanister, Stahl, nicht abnehmbares Oberteil

QK

Kanister, zylindrisch

JY

Kanne, mit Henkel und Ausguss

CD

Kapsel/Patrone

AV

Karton

CT

Kasten

BX

Kasten, Aluminium

4B

Kasten, Commonwealth Handling Equipment Pool (CHEP), Eurobox

DH

Kasten, für Flüssigkeiten

BW

Kasten, Holz, Naturholz, gewöhnliches

QP

Kasten, Holz, Naturholz, mit undurchlässigen Wänden

QQ

Kasten, Holzfaserplatten

4G

Kasten, Kunststoff

4H

Kasten, Kunststoff, ausdehnungsfähig

QR

Kasten, Kunststoff, fest

QS

Kasten, Naturholz

4C

Kasten, Sperrholz

4D

Kasten, Stahl

4A

Kasten, wiederverwendbares Holz

4F

Kegel

AJ

Kiste (,Case, car')

7A

Kiste (,Case')

CS

Kiste (,Chest')

CH

Kiste, Display, Karton

IB

Kiste, Holz

7B

Kiste, isothermisch

EI

Kiste, Massengut, Holz

DM

Kiste, Massengut, Karton

DK

Kiste, Massengut, Kunststoff

DL

Kiste, mehrlagig, Holz

DB

Kiste, mehrlagig, Karton

DC

Kiste, mehrlagig, Kunststoff

DA

Kiste, Metall

MA

Kiste, mit Palette

ED

Kiste, mit Palette, Holz

EE

Kiste, mit Palette, Karton

EF

Kiste, mit Palette, Kunststoff

EG

Kiste, mit Palette, Metall

EH

Kiste, Stahl

SS

Koffer

TR

Konservendose

TN

Korb

BK

Korb, mit Henkel, Holz

HB

Korb, mit Henkel, Karton

HC

Korb, mit Henkel, Kunststoff

HA

Körbchen

PJ

Korbflasche

WB

Korbflasche, geschützt

CP

Korbflasche, ungeschützt

CO

Krug

JG

Kübel

PL

Kufenbrett

SL

Lattenkiste

CR

Lebensmittelbehälter

FT

Los

LT

Magazinwagen

FW

Massengut, fest, feine Teilchen (,Pulver')

VY

Massengut, fest, große Teilchen (,Knollen')

VO

Massengut, fest, körnige Teilchen (,Körner')

VR

Massengut, flüssig

VL

Massengut, Flüssiggas (bei anormaler Temperatur/anormalem Druck)

VQ

Massengut, Gas (bei 1 031 mbar und 15 °C)

VG

Massengut, Metallschrott

VS

Massengutbehälter, mittelgroß

WA

Massengutbehälter, mittelgroß, Aluminium

WD

Massengutbehälter, mittelgroß, Aluminium, beaufschlagt mit mehr als 10 kPa

WH

Massengutbehälter, mittelgroß, Aluminium, Flüssigkeit

WL

Massengutbehälter, mittelgroß, flexibel

ZU

Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, beschichtet

WP

Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, beschichtet, mit Umhüllung

WR

Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, mit Umhüllung

WQ

Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, ohne Umhüllung

WN

Massengutbehälter, mittelgroß, Holzfaser

ZT

Massengutbehälter, mittelgroß, Kunststofffolie

WS

Massengutbehälter, mittelgroß, Metall

WF

Massengutbehälter, mittelgroß, Metall, beaufschlagt mit > 10 kPa

WJ

Massengutbehälter, mittelgroß, Metall, Flüssigkeit

WM

Massengutbehälter, mittelgroß, Metall, kein Stahl

ZV

Massengutbehälter, mittelgroß, Naturholz

ZW

Massengutbehälter, mittelgroß, Naturholz, mit Auskleidung

WU

Massengutbehälter, mittelgroß, Papier, mehrlagig

ZA

Massengutbehälter, mittelgroß, Papier, mehrlagig, wasserresistent

ZC

Massengutbehälter, mittelgroß, Sperrholz

ZX

Massengutbehälter, mittelgroß, Sperrholz, mit Auskleidung

WY

Massengutbehälter, mittelgroß, Stahl

WC

Massengutbehälter, mittelgroß, Stahl, beaufschlagt mit mehr als 10 kPa

WG

Massengutbehälter, mittelgroß, Stahl, Flüssigkeit

WK

Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff

AA

Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, frei stehend, Flüssigkeiten

ZK

Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, frei stehend, mit Druck beaufschlagt

ZH

Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, frei stehend, Feststoffe

ZF

Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, statische Struktur, Flüssigkeiten

ZJ

Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, statische Struktur, mit Druck beaufschlagt

ZG

Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, statische Struktur, Feststoffe

ZD

Massengutbehälter, mittelgroß, Textil, beschichtet

WV

Massengutbehälter, mittelgroß, Textil, beschichtet und Umhüllung

WX

Massengutbehälter, mittelgroß, Textil, mit äußerer Umhüllung

WT

Massengutbehälter, mittelgroß, Textil, mit Umhüllung

WW

Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial

ZS

Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, Flüssigkeiten

ZR

Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, mit Druck beaufschlagt

ZP

Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, Feststoffe

ZM

Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, Flüssigkeiten

ZQ

Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, mit Druck beaufschlagt

ZN

Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, Feststoffe

PLN

Massengutbehälter, mittelgroß, wiederverwertetes Holz

ZY

Massengutbehälter, mittelgroß, wiederverwertetes Holz, mit Auskleidung

WZ

Matte

MT

Milchkanne

CC

Milchkasten

MC

Netz

NT

Netz, schlauchförmig, Kunststoff

NU

Netz, schlauchförmig, Textil

NV

Nicht verfügbar

NA

Nicht verpackt oder nicht abgepackt

NE

Nicht verpackt oder nicht abgepackt, eine Einheit

NF

Nicht verpackt oder nicht abgepackt, mehrere Einheiten

NG

Obst-/Gemüsekiste (,Lug')

LU

Obststeige

FC

Oktabin

OT

Ohne Käfig

UC

Oxhoft

HG

Päckchen

PA

Packung, Display, Holz

IA

Packung, Display, Kunststoff

IC

Packung, Display, Metall

ID

Packung, Karton, mit Greiflöchern für Flaschen

IK

Packung, Papierumhüllung

IG

Packung, Präsentation

IE

Packung, Schlauch

IF

Packung/Packstück

PK

Paket

PC

Palette

PX

Palette, 100 cm × 110 cm

AH

Palette, AS 4068-1993

OD

Palette, CHEP 100 cm x 120 cm

OC

Palette, CHEP 40 cm x 60 cm

OA

Palette, CHEP 80 cm x 120 cm

OB

Palette, eingeschweißt

AG

Palette, Holz

8A

Palette, ISO T11

OE

Palette, modular, Manschette 80 cm × 100 cm

PD

Palette, modular, Manschette 80 cm × 120 cm

PE

Palette, modular, Manschette 80 cm × 60 cm

AF

Palette, Triwall

TW

Patrone

CQ

Pfanne

P2

Platte (,Plate')

PG

Platte (,Slab')

SB

Platten, im Bündel/Bund

PY

Plattform, Gewicht oder Abmessungen nicht angegeben

OF

Quetschtube

TD

Rahmen

FR

Reifen

TE

Ring

RG

Rohr (,Pipe')

PI

Rohr (,Tube')

TU

Rohre, im Bündel/Bund (,Pipes, in bundle/bunch/truss')

PV

Rohre, im Bündel/Bund (,Planks, in bundle/bunch/truss')

TZ

Rolle

RO

Rotnetz

RT

Sack

SA

Sack, Jute

GY

Sack, mehrlagig

MS

Sarg

CJ

Satz

KI

Schachtel

NS

Schale

BM

Schrumpfverpackt

SW

Seekiste

SE

Segeltuch

CZ

Spender

DN

Spindel

SD

Spule

BB

Spule (,Coil')

CL

Stab

BR

Stab, Stange

RD

Stäbe, im Bündel/Bund (,Bars, in bundle/bunch/truss')

BZ

Stäbe, Stangen, im Bündel/Bund (,Rods, in bundle/bunch/truss')

RZ

Stamm

LG

Stämme, im Bündel/Bund

LZ

Steige (crate, framed)

FD

Steige (crate, shallow)

SC

Steige, Holz

8B

Streichholzschachtel

MX

Stück

PP

Stufe, Etage

TI

Tablett

T1

Tafel, Bogen, Platte

ST

Tafel, Bogen, Platte, eingeschweißt in Kunststoff

SP

Tafel, Bögen, Platten, im Bündel/Bund

SZ

Tank, rechteckig

TK

Tank, zylindrisch

TY

Tankbehälter, allgemein

TG

Teekiste

TC

Tiertransportbox

PF

Tonne

TO

Topf

PT

Trägerpappe

CM

Transporthilfe

SI

Tray, mit waagerecht gestapelten flachen Artikeln

GU

Tray, starr, mit Deckel stapelbar (CEN TS 14482:2002)

IL

Tray-Packung (Trog, Tablett, Schale, Mulde)

PU

Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Holz

DT

Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Karton

DV

Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Kunststoff

DS

Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Polystyrol

DU

Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Holz

DX

Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Karton

DY

Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Kunststoff

DW

Trommel, Fass

DR

Truhe

CF

Tube, mit Düse

TV

Umschlag

EN

Umzugskasten

LV

Vakuumverpackt

VP

Vanpack

VK

Verschlag

SK

Weidenkorb

CE

Wickel

BT

Zerstäuber

AT

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter

6P

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter im Weidenkorb

YV

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Aluminiumkiste

YR

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Aluminiumtrommel

YQ

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in dehnungsfähigem Kunststoffgebinde

YY

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in festem Kunststoffgebinde

YZ

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzfaserkiste

YX

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzfasertrommel

YW

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzkiste

YS

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Sperrholzkiste

YT

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Stahlkiste

YP

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Stahltrommel

YN

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter

6H

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Aluminiumkiste

YD

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Aluminiumtrommel

YC

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in fester Kunststoffkiste

YM

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzfaserkiste

YK

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzfasertrommel

YJ

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzkiste

YF

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Kunststofftrommel

YL

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Sperrholzkiste

YH

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Sperrholztrommel

YG

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Stahlkiste

YB

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Stahltrommel

YA

Zylinder

CY

Feld Nr. 33: Warennummer

  • Erstes Unterfeld (8 Ziffern)

Entsprechend den Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur auszufüllen.

Wird der Vordruck für ein gemeinschaftliches Versandverfahren verwendet, so ist in dieses Unterfeld mindestens der sechsstellige Code des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren einzutragen. Es ist jedoch nach Maßgabe der Kombinierten Nomenklatur auszufüllen, wenn eine Gemeinschaftsbestimmung dies vorschreibt.

  • Zweites Unterfeld (2 Zeichen)

Entsprechend dem TARIC auszufüllen (zwei Ziffern betreffend die Anwendung besonderer Gemeinschaftsmaßnahmen zur Erfüllung der Förmlichkeiten am Bestimmungsort).

  • Drittes Unterfeld (4 Zeichen)

Entsprechend dem TARIC auszufüllen (erster Zusatzcode).

  • Viertes Unterfeld (4 Zeichen)

Entsprechend dem TARIC auszufüllen (zweiter Zusatzcode).

  • Fünftes Unterfeld (4 Zeichen)

Codes von den betreffenden Mitgliedstaaten festzulegen.

Feld Nr. 34a: Code für das Ursprungsland

Die unter Feld 2 erwähnten Ländercodes sind zu verwenden.

Feld Nr. 34b: Code für die Ursprungs-/Herstellungsregion

Von den Mitgliedstaaten festzulegen.

Feld Nr. 36: Präferenz

Bei den in diesem Feld einzutragenden Codes handelt es sich um dreistellige Codes bestehend aus einer unter Nummer 1 erläuterten Ziffer und einer unter Nummer 2 erläuterten zweistelligen Zahl.

Folgende Codes sind zu verwenden:

1. Die erste Ziffer des Codes

1 - zolltarifliche Maßnahme "erga omnes"

2 - Allgemeines Präferenzsystem (APS)

3 - andere als die unter Code 2 fallenden Zollpräferenzen

4 - Abgabenerhebung in Anwendung der von der Europäischen Union geschlossenen Zollunionsabkommen.

2. Die beiden folgenden Ziffern des Codes

00 - Keiner der nachstehenden Fälle

10 - Zollaussetzung

15 - Zollaussetzung mit besonderer Verwendung

18 - Zollaussetzung mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware

19 - zeitweilige Aussetzung der Zölle für mit Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung eingeführte Waren

20 - Zollkontingent(*)

23 - Zollkontingent mit besonderer Verwendung(*)

25 - Zollkontingent mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware(*)

28 - Zollkontingent nach passiver Veredelung(*)

40 - besondere Verwendung aufgrund des gemeinsamen Zolltarifs

50 - Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware.

(*) In den Fällen, in denen das beantragte Zollkontingent erschöpft ist, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Antrag für die Durchführung jeder anderen bestehenden Präferenz gilt.

Feld Nr. 37: Verfahren

A. Erstes Unterfeld

In diesem Feld ist ein vierstelliger Code einzutragen, der aus einem zweistelligen Element zur Bezeichnung des angemeldeten Verfahrens und aus einem weiteren zweistelligen Element zur Bezeichnung des vorangegangenen Verfahrens besteht. Die Liste der zweistelligen Elemente ist nachstehend aufgeführt.

Als vorangegangenes Verfahren gilt das Verfahren, in dem sich die Waren befanden, bevor sie in das beantragte Verfahren übergeführt wurden.

Falls das vorangegangene Verfahren ein Lagerverfahren oder ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung war oder die Ware aus einer Freizone kommt, ist der entsprechende Code nur zu verwenden, wenn die betreffende Ware nicht vorher zu einem Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung übergeführt wurde (aktiver Veredelungsverkehr, passiver Veredelungsverkehr, Umwandlungsverkehr).

Beispiel:

Wiederausfuhr von Waren, die zum aktiven Veredelungsverkehr (Nichterhebungsverfahren) und danach in ein Zolllagerverfahren übergeführt wurden: Code 3151 (und nicht 3171) (erster Vorgang: 5100; zweiter Vorgang: 7151; Wiederausfuhr: 3151).

Desgleichen gilt die Überführung von Waren in eines der vorgenannten Nichterhebungsverfahren bei der Wiedereinfuhr von Waren, die zuvor vorübergehend ausgeführt worden waren, als einfache Einfuhr im Rahmen dieses Verfahrens. Die Wiedereinfuhr wird erst erfasst, wenn die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

Beispiel:

Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs ausgeführt und bei der Wiedereinfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt worden waren: Code 6121 (und nicht 6171) (erster Vorgang = vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung = 2100; zweiter Vorgang = Überführung in das Zolllagerverfahren = 7121; dritter Vorgang = Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr = 6121).

Die in der folgenden Auflistung mit dem Buchstaben (a) versehenen Codes können nicht als erstes Element des Verfahrenscodes verwendet werden, sondern weisen lediglich auf ein vorangegangenes Verfahren hin.

Beispiel:

4054 = Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren, die zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zur aktiven Veredelung im Nichterhebungsverfahren abgefertigt worden sind.

Liste der Verfahren mit Codes

Je zwei dieser Grundelemente müssen zusammengestellt werden, um einen vierstelligen Code zu ergeben.

00 Dieser Code zeigt an, dass kein vorangegangenes Verfahren vorliegt (a).

01 Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitiger Wiederversendung im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG des Rates (ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1) anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie auf den Warenverkehr zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.

Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitiger Wiederversendung im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Gemeinschaft und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat.

Beispiel:

Drittlandswaren, die in Frankreich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt und zu ihrem Bestimmungsort auf den Kanalinseln weiterbefördert werden.

02 Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur Durchführung eines aktiven Veredelungsverkehrs (Verfahren der Zollrückvergütung).

Erläuterung:

Aktive Veredelung (Zollrückvergütungsverfahren) gemäß Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe b) Zollkodex.

07 Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und gleichzeitige Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.

Erläuterung:

Dieser Code wird in den Fällen verwendet, in denen die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, ohne dass die MwSt oder ggf. fällige Verbrauchsteuern entrichtet wurden.

Beispiele:

Eingeführte Maschinen werden in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, aber die MwSt wird nicht entrichtet. In einem Steuerlager oder in anderen Räumlichkeiten unter Steueraufsicht können die Waren unter Aussetzung der MwSt aufbewahrt werden.

Eingeführte Zigaretten werden in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, aber die MwSt und die Verbrauchsteuern werden nicht entrichtet. Die Waren werden in einem Steuerlager oder in anderen Räumlichkeiten unter Steueraufsicht unter Aussetzung der MwSt und der Verbrauchsteuern aufbewahrt.

10 Endgültige Ausfuhr.

Beispiel:

Normale Ausfuhr von Gemeinschaftswaren in ein Drittland, aber auch Ausfuhr von Gemeinschaftswaren in Teile des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Richtlinie 77/388/EWG (ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1) keine Anwendung findet.

11 Ausfuhr von im Rahmen einer aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) aus Ersatzwaren hervorgegangenen Veredelungserzeugnissen vor Überführung der Einfuhrwaren in das Verfahren.

Erläuterung:

Vorzeitige Ausfuhr (EX-IM) gemäß Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe b) Zollkodex.

Beispiel:

Zigaretten, die aus Tabakblättern mit Ursprung in der Gemeinschaft hergestellt wurden, werden ausgeführt, bevor Tabakblätter aus Drittländern in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt werden.

21 Vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der passiven Veredelung.

Erläuterung:

Verfahren der passiven Veredelung im Rahmen der Artikel 145 bis 160 Zollkodex, siehe auch Code 22.

22 Vorübergehende Ausfuhr zu anderen als unter Code 21 genannten Zwecken.

Beispiel:

Gleichzeitige Anwendung der passiven Veredelung und des wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für Textilerzeugnisse (Verordnung des Rates (EG) Nr. 3036/94).

23 Vorübergehende Ausfuhr zum Zwecke der Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand

Beispiel:

Vorübergehende Ausfuhr von Waren wie Ausstellungsgut, Muster, Berufsausrüstungen, usw.

31 Wiederausfuhr

Erläuterung:

Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren im Anschluss an ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung (Nichterhebungsverfahren).

Beispiel:

Waren, die zu einem Zolllagerverfahren angemeldet wurden und anschließend zur Wiederausfuhr angemeldet werden.

40 Gleichzeitige Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne mehrwertsteuerbefreiende Lieferung.

Beispiel:

Drittlandswaren, für die die Zölle und die MwSt entrichtet werden.

41 Gleichzeitige Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren im Verfahren der aktiven Veredelung (Zollrückvergütungsverfahren).

Beispiel:

Aktive Veredelung mit Entrichtung der Zölle und der nationalen Abgaben bei der Einfuhr.

42 Gleichzeitige Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung.

Erläuterung:

Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Einfuhr eine innergemeinschaftliche Lieferung oder Beförderung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen.

Beispiel 1:

Mehrwertsteuerbefreiung bei der Einfuhr unter Inanspruchnahme der Dienste eines steuerlichen Vertreters.

Beispiel 2:

Aus einem Drittland eingeführte verbrauchssteuerpflichtige Waren, die in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt und mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überführung in den zoll- und steuerrechtlichen Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr.

43 Gleichzeitige Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen von besonderen Maßnahmen für die Erhebung eines Betrags während der Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten.

Beispiel:

Überführung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr während einer besonderen Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten, in der ein besonderes Zollverfahren oder besondere Maßnahmen zwischen den neuen Mitgliedstaaten und dem Rest der Gemeinschaft gelten, wie seinerzeit für ES und PT.

45 Überführung von Waren in den zollrechtlich und mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr und deren Überführung in ein Steuerlagerverfahren.

Erläuterung:

Befreiung von der MwSt oder von den Verbrauchsteuern durch Überführung der Waren in ein Steuerlagerverfahren.

Beispiele:

Aus einem Drittland eingeführte Zigaretten werden in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt und die MwSt wird entrichtet. In einem Steuerlager oder in anderen Räumlichkeiten unter Steueraufsicht können die Waren unter Aussetzung der Verbrauchsteuer aufbewahrt werden.

Aus einem Drittland eingeführte Zigaretten werden in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt und die Verbrauchsteuern werden entrichtet. In einem Steuerlager oder in anderen Räumlichkeiten unter Steueraufsicht können die Waren unter Aussetzung der MwSt aufbewahrt werden.

48 Gleichzeitige Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Ersatzwaren im Rahmen der passiven Veredlung vor Ausfuhr der Waren der vorübergehenden Ausfuhr.

Erläuterung:

Standardaustauschverfahren (IM-EX), vorzeitige Einfuhr gemäß Artikel 154 Absatz 4 Zollkodex.

49 Überführung von Gemeinschaftswaren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebietes, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie auf den Warenverkehr zwischen den Teilen dieses Gebietes, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.

Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Gemeinschaft und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat.

Erläuterung:

Einfuhr mit Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr von Waren aus Teilen der EU, in denen die Sechste MwSt-Richtlinie keine Anwendung findet. Die Verwendung des Einheitspapiers ist in Artikel 206 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 geregelt.

Beispiele:

Waren aus Martinique, die in Belgien in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

Waren aus Andorra, die in Deutschland in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

51 Überführung in das Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren).

Erläuterung:

Aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) gemäß Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 Buchstabe a) des Zollkodex.

53 Einfuhr zwecks Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung.

Beispiel:

Vorübergehende Verwendung etwa zu Ausstellungszwecken.

54 Aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) in einem anderen Mitgliedstaat (ohne die Waren zuvor in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen) (a).

Erläuterung:

Dieser Code dient der Erfassung in den Statistiken über den innergemeinschaftlichen Warenverkehr.

Beispiel:

Eine Drittlandsware wird in Belgien zum Verfahren der aktiven Veredelung angemeldet (5100). Im Anschluss an die Veredelung wird sie nach Deutschland weiterversandt, um dort in den freien Verkehr (4054) übergeführt bzw. einer weiteren Veredelung unterzogen zu werden (5154).

61 Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne mehrwertsteuerbefreiende Lieferung.

63 Wiedereinfuhr und gleichzeitige Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung.

Erläuterung:

Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Wiedereinfuhr eine innergemeinschaftliche Lieferung oder Beförderung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen.

Beispiel 1:

Wiedereinfuhr nach passiver Veredelung oder vorübergehender Verwendung, wobei eine etwaige MwSt-Schuld beim steuerlichen Vertreter erhoben wird.

Beispiel 2:

Nach passiver Veredelung wiedereingeführte und in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführte verbrauchssteuerpflichtige Waren, die mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überführung in den zoll- und steuerrechtlichen Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Wiedereinfuhr.

68 Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überführung in den zoll- und teilweise steuerrechtlich freien Verkehr und Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.

Beispiel:

Weiterverarbeitete alkoholische Getränke, die wiedereingeführt und in ein Verbrauchsteuerlager übergeführt werden.

71 Überführung in das Zolllagerverfahren.

Erläuterung:

Überführung in das Zolllagerverfahren. Hierdurch wird in keiner Weise der gleichzeitigen Überführung in ein Verbrauchsteuer- oder Mwst-Lager vorgegriffen.

76 Überführung in das Zolllagerverfahren vor der Ausfuhr mit dem Ziel der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr.

Beispiel:

Entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern, das vor der Ausfuhr in das Zolllagerverfahren überführt wird (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 der Kommission vom 24. November 2006 mit den Bedingungen für die Gewährung der Sondererstattung bei der Ausfuhr von in das Zolllagerverfahren übergeführtem entbeintem Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern (*))
(*) ABl. Nr. L 329 vom 25.11.2006 S. 7.

77 Herstellung von Waren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen (gemäß Artikel 4 Nummern 13 und 14 des Zollkodex) vor der Ausfuhr und der Zahlung von Ausfuhrerstattungen.

Beispiel:

Unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der Ausfuhr hergestellte Rindfleischkonserven (Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission vom 23. November 2006 über besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven (**)
(**) ABl. Nr. L 325 vom 24.11.2006 S. 12.

78 Überführung von Waren in eine Freizone des Kontrolltyps II.

91 Überführung in das Umwandlungsverfahren.

92 Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung in einem anderen Mitgliedstaat (ohne die Waren zuvor in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen) (a).

Erläuterung:

Dieser Code dient der Erfassung in den Statistiken über den innergemeinschaftlichen Warenverkehr.

Beispiel:

Eine Drittlandsware wird in Belgien zum Umwandlungsverfahren angemeldet (9100). Im Anschluss an das Umwandlungsverfahren wird sie nach Deutschland weiterversandt, um dort in den freien Verkehr (4092) übergeführt bzw. einer weiteren Umwandlung unterzogen zu werden (9192).

B. Zweites Unterfeld

1. Wird dieses Feld verwendet, um ein Gemeinschaftsverfahren anzugeben, muss ein aus einem Buchstaben und zwei darauf folgenden alphanumerischen Zeichen bestehender Code verwendet werden, wobei der erste Buchstabe für eine Maßnahmenkategorie gemäß der folgenden Aufschlüsselung steht:

Aktive Veredelung

Axx

Passive Veredelung

Bxx

Zollbefreiungen

Cxx

Vorübergehende Verwendung

Dxx

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Exx

Sonstige

Fxx

Aktive Veredelung (AV) (Artikel 114 Zollkodex)

Verfahren

Code

Einfuhr


Waren, die nach vorzeitiger Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse aus Milch und Milcherzeugnissen in das AV-Verfahren (Nichterhebung) übergeführt werden

A01

Waren im AV-Verfahren (Nichterhebung), die für militärische Zwecke im Ausland bestimmt sind

A02

Waren im AV-Verfahren (Nichterhebung), die zur Wiederausfuhr auf den Kontinentalschelf bestimmt sind

A03

Waren im AV-Verfahren (nur MwSt-Aussetzung)

A04

Waren im AV-Verfahren (Nichterhebung) (nur MwSt-Aussetzung), die zur Wiederausfuhr auf den Kontinentalschelf bestimmt sind

A05

Waren im AV-Verfahren (Zollrückvergütung), die für militärische Zwecke im Ausland bestimmt sind

A06

Waren im AV-Verfahren (Zollrückvergütung), die zur Wiederausfuhr auf den Kontinentalschelf bestimmt sind

A07

Waren, die ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in das AV-Verfahren (Nichterhebung) übergeführt werden

A08

Ausfuhr


Aus Milch und aus Milcherzeugnissen hergestellte Veredelungserzeugnisse

A51

Veredelungserzeugnisse im AV-Verfahren (Nichterhebung) - nur MwSt

A52

Veredelungserzeugnisse im AV-Verfahren, die für militärische Zwecke im Ausland bestimmt sind

A53

Passive Veredelung (PV) (Artikel 145 Zollkodex)

Verfahren

Code

Einfuhr


Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen in den Mitgliedstaat, in dem die Abgaben entrichtet wurden

B01

Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Reparatur im Rahmen der Gewährleistungspflicht

B02

Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Austausch im Rahmen der Gewährleistungspflicht

B03

Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach passiver Veredelung und MwSt-Aussetzung aufgrund einer besonderen Verwendung

B04

Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben und Berücksichtigung der Veredelungskosten als Grundlage für die Abgabenberechnung (Artikel 591)

B05

Ausfuhr


Zum Zwecke der AV eingeführte und zur Reparatur im Rahmen der PV ausgeführte Waren

B51

Zur AV eingeführte und zum Austausch im Rahmen der Gewährleistungspflicht ausgeführte Waren

B52

Passive Veredelung im Rahmen von Abkommen mit Drittländern, ggf. kombiniert mit PV-MwSt

B53

nur PV-MwSt

B54

Zollbefreiungen - Verordnung (EG) Nr. 1186/2009

Artikel

Code

Befreiung von den Einfuhrabgaben



Übersiedlungsgut von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in die Gemeinschaft verlegen

3

C01

Aussteuer und Hausrat, die aus Anlass einer Eheschließung eingeführt werden

12 Absatz 1

C02

Aus Anlass einer Eheschließung üblicherweise überreichte Geschenke

12 Absatz 2

C03

Erbschaftsgut

17

C04

Ausstattung, Ausbildungsmaterial und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten

21

C06

Sendungen mit geringem Wert

23

C07

Sendungen von Privatperson an Privatperson

25

C08

Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anlässlich einer Betriebsverlegung aus einem Drittland in die Gemeinschaft eingeführt werden

28

C09

Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände von Personen, die einen freien Beruf ausüben, sowie von juristischen Personen, die eine Tätigkeit ohne Erwerbszweck ausüben

34

C10

Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang I

42

C11

Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang II

43

C12

Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate, die ausschließlich für nicht kommerzielle Zwecke eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

44-45

C13

Ausrüstungen, die von oder für Rechnung einer Einrichtung oder Anstalt für wissenschaftliche Forschung mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft zu nicht kommerziellen Zwecken eingeführt werden

51

C14

Tiere für Laborzwecke und biologische und chemische Stoffe für Forschungszwecke

53

C15

Therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs sowie Reagenzien zur Bestimmung der Blut- und Gewebegruppen

54

C16

Instrumente und Apparate zur medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung

57

C17

Vergleichssubstanzen für die Arzneimittelkontrolle

59

C18

Pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen

60

C19

Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren

61

C20

In Anhang III aufgeführte Gegenstände für Blinde

66

C21

In Anhang IV aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von den Blinden selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

67 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2

C22

In Anhang IV aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

67 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2

C23

Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von den Behinderten selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

68 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2

C24

Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

68 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2

C25

Zugunsten von Katastrophenopfern eingeführte Gegenstände

74

C26

Auszeichnungen und Ehrengaben

81

C27

Geschenke im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen

82

C28

Zum persönlichen Gebrauch von Staatsoberhäuptern bestimmte Waren

85

C29

Zur Absatzförderung eingeführte Warenmuster oder -proben von geringem Wert

86

C30

Zur Absatzförderung eingeführte Werbedrucke und Werbegegenstände

87-89

C31

Auf Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen ge- oder verbrauchte Waren

90

C32

Zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken eingeführte Waren

95

C33

Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen

102

C34

Werbematerial für den Fremdenverkehr

103

C35

Verschiedene Dokumente und Gegenstände

104

C36

Verpackungsmittel zum Verstauen und Schutz von Waren während ihrer Beförderung

105

C37

Streu und Futter für Tiere während ihrer Beförderung

106

C38

Treib- und Schmierstoffe in Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern

107

C39

Waren für Friedhöfe und Gedenkstätten für Kriegsopfer

112

C40

Särge, Urnen und Gegenstände zur Grabausschmückung

113

C41

Befreiung von den Ausfuhrabgaben



Ausfuhr von Haustieren anlässlich der Verlegung eines landwirtschaftlichen Betriebes aus der Gemeinschaft in ein Drittland

115

C51

Gleichzeitig mit den Tieren ausgeführte Futtermittel

121

C52

Vorübergehende Verwendung (Zollkodex und vorliegende Verordnung)

Verfahren

Artikel dieser Verordnung

Code

Paletten

556

D01

Container

557

D02

Beförderungsmittel

558

D03

Persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden und für zu Sportzwecken eingeführte Waren

563

D04

Betreuungsgut für Seeleute

564

D05

Ausrüstung für Katastropheneinsätze

565

D06

Medizinisch-chirurgisches Material und Labormaterial

566

D07

Tiere

567

D08

Waren im Zusammenhang mit den Besonderheiten der Grenzzone

567

D09

Ton-, Bild oder Datenträger;

568

D10

Werbematerial

568

D11

Berufsausrüstung

569

D12

Pädagogisches Material und wissenschaftliches Gerät

570

D13

Umschließungen, gefüllt

571

D14

Umschließungen, leer

571

D15

Formen, Matrizen, Klischees, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände

572

D16

Spezialwerkzeuge und -instrumente

572

D17

Waren, die Versuchen unterzogen werden sollen,

573
Buchst. a)

D18

Waren, die im Rahmen eines Kaufvertrags mit Erprobungsvorbehalt eingeführt werden

573
Buchst. b)

D19

Waren, die zur Durchführung von Versuchen bestimmt sind

573
Buchst. c)

D20

Muster

574

D21

Austauschproduktionsmittel

575

D22

Waren, die auf einer öffentlichen Veranstaltung ausgestellt oder vorgeführt werden sollen

576
Absatz 1

D23

Sendungen zur Ansicht (zwei Monate)

576
Absatz 2

D24

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

576 Absatz 3 Buchst. a)

D25

andere als neu hergestellte Waren, die im Hinblick auf ihre Versteigerung eingeführt werden

576 Absatz 3 Buchst. b)

D26

Ersatzteile, Zubehörteile und Ausrüstung

577

D27

Waren, die in besonderen Situationen ohne wirtschaftliche Auswirkungen eingeführt werden

578
Buchst. b)

D28

Waren, die gelegentlich und für längstens drei Monate eingeführt werden

578
Buchst. a)

D29


Zollkodex

Code

Vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben

142

D51

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Verfahren

Code

Einfuhr


Zugrundelegung von Einheitspreisen für die Bestimmung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren ( Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe a)a )

E01

Pauschale Einfuhrwerte (beispielsweise: Verordnung (EU) Nr. 543/2011)

E02

Ausfuhr


Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine ausfuhrlizenzpflichtige Erstattung beantragt wird (Anhang-I-Waren)

E51

Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht ausfuhrlizenzpflichtig ist (Anhang-I-Waren)

E52

In kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht ausfuhrlizenzpflichtig ist (Anhang-I-Waren)

E53

Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine bescheinigungspflichtige Erstattung beantragt wird (Nicht-Anhang-I-Waren)

E61

Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht bescheinigungspflichtig ist (Nicht-Anhang-I-Waren)

E62

in kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird und für die keine Erstattungsbescheinigung erforderlich ist (Nicht-Anhang-I-Waren)

E63

in kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird und die bei der Berechnung der Mindestkontrollsätze nicht berücksichtigt werden

E71

Sonstige

Verfahren

Code

Einfuhr


Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (Artikel 185 Zollkodex)

F01

Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Artikel 844 Absatz 1: landwirtschaftliche Erzeugnisse)

F02

Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Artikel 846 Absatz 2: Ausbesserung oder Instandsetzung)

F03

in die Gemeinschaft zurückverbrachte Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich ausgeführt oder wiederausgeführt worden waren (Artikel 187 Zollkodex)

F04

Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG

F06

Umwandlungsverfahren, sofern die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfüllt gelten (Artikel 552 Absatz 1 Unterabsatz 1)

F11

Befreiung von den Einfuhrabgaben für Fischereierzeugnisse und sonstige Meereserzeugnisse, die von in einem Mitgliedstaat zugelassenen oder registrierten und unter der Flagge dieses Staates fahrenden Schiffen aus in Hoheitsgewässern eines Drittlands gefangen werden

F21

Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse, die aus in Hoheitsgewässern eines Drittlands gefangenen Fischereierzeugnissen und sonstigen Meereserzeugnissen an Bord eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen oder registrierten und unter der Flagge dieses Staates fahrenden Fabrikschiffes hergestellt wurden

F22

Waren, die im Rahmen des passiven Veredelungsverfahrens ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Lagerverfahren übergeführt werden

F31

Waren, die im Rahmen des aktiven Veredelungsverfahrens ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Lagerverfahren übergeführt werden

F32

Waren in einer Freizone des Kontrolltyps II, die ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Lagerverfahren übergeführt werden

F33

Waren, die im Rahmen des Umwandlungsverfahrens ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Lagerverfahren übergeführt werden

F34

Überführung von für eine Veranstaltung oder den Verkauf bestimmten Waren der vorübergehenden Verwendung in den zollrechtlich freien Verkehr, wobei der Betrag der Zollschuld anhand der Bemessungsgrundlagen ermittelt wird, die für diese Waren im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gelten

F41

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von Veredelungserzeugnissen, wenn sie den für sie geltenden Einfuhrabgaben unterworfen werden (Artikel 122 Buchstabe a) Zollkodex)

F42

Überführung von AV-Waren in den zollrechtlich freien Verkehr oder Überführung von Veredelungserzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr ohne Ausgleichszinsen (Artikel 519 Absatz 4)

F43

Ausfuhr


Ausfuhren zu militärischen Zwecken

F51

Bevorratung

F61

Bevorratung mit Waren, die für die Gewährung einer Erstattung in Betracht kommen

F62

Einlagerung in ein Vorratslager ( Artikel 37 bis 40 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission(*))
(*) ABl. Nr. L 186 vom 17.07.2009 S. 1.

F63

Auslagerung von zur Bevorratung bestimmten Waren aus einem Vorratslager

F64

2. Die ausschließlich für nationale Zwecke vorgesehenen Codes müssen aus einem numerischen Zeichen gefolgt von zwei alphanumerischen Zeichen gemäß der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats bestehen.

Feld Nr. 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier

In diesem Feld sind alphanumerische Codes der Form an..26 anzugeben.

Jeder Code besteht aus drei verschiedenen Elementen. Die Elemente werden voneinander durch einen Bindestrich (-) getrennt. Das erste Element (a1), für das drei verschiedene Buchstaben vorgesehen sind, dient der Unterscheidung zwischen den drei nachfolgend aufgeführten Kategorien. Mit dem zweiten Element der Form an..3, das aus Ziffern oder Buchstaben oder aus einer Kombination aus Ziffern und Buchstaben bestehen kann, wird die Art des Dokuments bezeichnet. Das dritte Element (an20) dient der Erfassung der für die Identifizierung des Dokuments erforderlichen näheren Angaben wie der Registriernummer oder einer sonstigen eindeutigen Referenznummer.

1. Das erste Element (a1):

  • Summarische Anmeldung = X
  • Ursprüngliche Anmeldung = Y
  • Vorpapier = Z

2. Das zweite Element (an..3):

Wählen Sie die Kurzbezeichnung für das Dokument aus dem "Verzeichnis der Kurzbezeichnung der Dokumente".

Dieses Verzeichnis enthält auch den Code "CLE" für "Datum und Referenznummer der Anschreibung der Waren in der Buchführung" (Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c) Zollkodex). Das Datum wird wie folgt codiert: JJJJMMTT.

3. Das dritte Element (an..20):

Hier ist die Registriernummer oder eine sonstige Nummer anzugeben, anhand derer das Dokument zu erkennen ist.

Beispiele:

Bei dem Vorpapier handelt es sich um ein Versandpapier T1, das von der Bestimmungsstelle unter der Nummer "238544" registriert worden ist. Der Code lautet daher "Z-821-238544". ("Z" für Vorpapier, "821" für das Versandverfahren und "238544" für die Registriernummer des Dokuments (bzw. MRN für NCTS-Vorgänge).

Als summarische Anmeldung wird ein Manifest mit der Nummer "2222" verwendet; hieraus ergibt sich der Code "X-785-2222". ("X" für die summarische Anmeldung, "785" für das Manifest und "2222" für die Kennnummer des Manifests.)

Die Anschreibung der Waren in der Buchführung erfolgte am 14. Februar 2002. Der Code lautet daher: "Y-CLE-20020214-5" ("Y" als Hinweis auf die ursprüngliche Anmeldung, "CLE" für die Anschreibung in der Buchführung, die Ziffern "20020214" für das Datum in der Reihenfolge Jahr (2002), Monat (02) und Tag (14) sowie die (5) als Referenznummer der Anschreibung)

Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente

Containerliste

235

Ladeliste

270

Packliste

271

Proformarechnung

325

Handelsrechnung

380

Frachtbrief

703

Sammelkonnossement

704

Konnossement

705

Frachtbrief CIM

720

SMGS-Begleitliste

722

LKW-Frachtbrief

730

Luftfrachtbrief

740

Luftfrachtbrief, ausgestellt von der Fluggesellschaft (Master air waybill)

741

Paketkarte (Postpakete)

750

Multimodales/kombiniertes Transportdokument

760

Frachtmanifest

785

Ladungsverzeichnis

787

Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren - gemischte Sendungen (T)

820

Anmeldung zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren (T1)

821

Anmeldung zum internen gemeinschaftlichen Versandverfahren (T2)

822

Kontrollexemplar T5

823

Carnet TIR

952

Carnet ATA

955

Referenznummer/Datum der Anschreibung in der Buchführung

CLE

Auskunftsblatt INF3

IF3

Auskunftsblatt INF8

IF8

Manifest - vereinfachtes Verfahren

MNS

Anmeldung zum internen gemeinschaftlichen Versandverfahren - Artikel 340c Absatz 1

T2F

T2M

T2M

Summarische Eingangsanmeldung

355

Summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

337

Sonstige

ZZZ

Wurde das Vorpapier auf der Grundlage des Einheitspapier erstellt, so setzt sich die Kurzbezeichnung aus den für Feld 1, erstes Unterfeld, vorgesehenen Codes zusammen (IM, EX, CO und EU).

Feld Nr. 43: Bewertungsmethode

Für die Methoden zur Bewertung des Zollwertes der Einfuhrwaren gelten die folgenden Codes:

Code

(maßgeblicher Artikel des Zollkodex)

Methode

1

29 Absatz 1

Transaktionswert eingeführter Waren

2

30 Absatz 2 Buchst. a)

Transaktionswert gleicher Waren

3

30 Absatz 2 Buchst. b)

Transaktionswert gleichartiger Waren

4

30 Absatz 2 Buchst. c)

Deduktive Methode

5

30 Absatz 2 Buchst. d)

Errechneter Wert

6

31

Wert auf der Grundlage der in der Gemeinschaft verfügbaren Daten ("Fall-back"-Methode)

Feld Nr. 44: Besondere Vermerke, vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen

1. Besondere Vermerke

Für besondere Vermerke aus dem Zollbereich ist ein fünfstelliger numerischer Code vorgesehen. Dieser Code wird hinter dem betreffenden Vermerk angebracht, es sei denn, die gemeinschaftlichen Vorschriften sehen vor, dass der Wortlaut durch diesen Code ersetzt wird.

Beispiel:

Wünscht der Anmelder, dass ihm das Exemplar Nr. 3 zurückgegeben wird, so vermerkt er "RET-EXP" oder den Code 30400 in Feld 44 (Artikel 793a Absatz 2).

Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sehen vor, dass bestimmte besondere Vermerke in anderen Feldern als Feld 44 einzutragen sind. Für die Codierung dieser Vermerke gelten jedoch dieselben Regeln wie für die in Feld 44 vorgesehenen Vermerke. Wenn aus den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nicht hervorgeht, in welchen Feldern der besondere Vermerk anzubringen ist, ist er in Feld 44 einzutragen.

Alle Besonderen Vermerke sind am Ende dieses Titels aufgeführt.

Die Mitgliedstaaten können besondere einzelstaatliche Vermerke vorsehen, sofern für deren Codierung andere Regeln gelten als für die Codierung der besonderen gemeinschaftlichen Vermerke.

2. Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen

a) Die zusammen mit der Anmeldung vorgelegten gemeinschaftlichen oder internationalen Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen oder sonstigen Verweise sind in Form eines vierstelligen alphanumerischen Codes anzugeben, auf den gegebenenfalls entweder eine Kennnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis folgt. Das Verzeichnis der Unterlagen, Bescheinigungen, Bewilligungen und sonstigen Verweise mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.

b) Was die zusammen mit der Anmeldung vorgelegten nationalen Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen angeht, so sollten diese in Form eines Codes aus einem numerischen und drei darauf folgenden alphanumerischen Zeichen (zB 2123, 34d5, ...) angegeben werden, auf den entweder eine Kennnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis folgt. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats.

Feld Nr. 47: Abgabenberechnung

Erste Spalte: Art der Abgaben

a) Folgende Codes sind zu verwenden:

Zölle auf gewerbliche Waren

A00

Zölle auf landwirtschaftliche Erzeugnisse

A10

Zusatzzölle

A20

endgültige Antidumpingzölle

A30

vorläufige Antidumpingzölle

A35

Endgültiger Ausgleichszoll

A40

vorläufiger Ausgleichszoll

A45

MwSt

B00

Ausgleichszinsen (MwSt)

B10

Verzugszinsen (MwSt)

B20

Ausfuhrabgaben

C00

Ausfuhrabgaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse

C10

Verzugszinsen

D00

Ausgleichszinsen (zB aktive Veredelung)

D10

im Namen anderer Länder erhobene Abgaben

E00

b) Die ausschließlich für nationale Zwecke vorgesehenen Codes müssen aus einem numerischen Zeichen gefolgt von zwei alphanumerischen Zeichen gemäß der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats bestehen.

Letzte Spalte: Zahlungsart

Die Mitgliedstaaten können die folgenden Codes verwenden:

A - Barzahlung

B - Kreditkarte

C - Scheck

D - Andere (zum Beispiel Abbuchung vom Konto eines Zollagenten)

E - Zahlungsaufschub

F - Zahlungsaufschub für Zölle oder entsprechendes einzelstaatliches Verfahren

G - Zahlungsaufschub für die Mehrwertsteuer (Artikel 23 der sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie)

H - elektronischer Zahlungsverkehr

J - Zahlung durch die Postverwaltung (Postsendungen) oder durch andere öffentlich-rechtliche Körperschaften

K - Verbrauchssteuergutschriften oder -rückzahlungen

M - Hinterlegungen, einschließlich Barhinterlegungen

P - Barhinterlegung auf das Konto eines Zollagenten

R - Bürgschaften

S - Einzelbürgschaft

T - Bürgschaft für Rechnung eines Zollagenten

U - Bürgschaft für Rechnung des Beteiligten (Dauergenehmigung)

V - Bürgschaft für Rechnung des Beteiligten (Einzelgenehmigung)

O - Bürgschaft bei einer Interventionsstelle.

Feld Nr. 49: Bezeichnung des Lagers

Der Code setzt sich wie folgt aus drei Elementen zusammen:

  • ein Buchstabe für die Lagerart gemäß den in Artikel 525 vorgesehenen Bezeichnungen (a1). Für andere als in Artikel 525 vorgesehene Lager ist folgendes anzugeben:

Y - ein anderes Lager als ein Zolllager

Z - für eine Freizone oder ein Freilager.

  • Die vom Mitgliedstaat bei der Erteilung der Bewilligung vergebene Kennnummer (an..14).
  • Den für Feld Nr. 2 festgelegten Ländercode für den Mitgliedstaat der Bewilligung (a2).

Feld Nr. 50: Hauptverpflichteter

Wird eine Kennnummer verlangt, wird die EORI-Nummer in der Zusammensetzung gemäß Feld Nr. 2 angegeben.

Feld Nr. 51: Vorgesehene Durchgangszollstellen (und Land)

Es empfiehlt sich, die unter Feld 29 erwähnten Codes zu verwenden.

Feld Nr. 52: Sicherheit

Angabe der Art der Sicherheitsleistung

Folgende Codes sind zu verwenden [gilt ab 01.05.2004]:

Sachverhalt

Code

Andere erforderliche Angaben

Befreiung von der Sicherheitsleistung (Artikel 94 Absatz 4 und Artikel 380 Absatz 3 Zollkodex)

0

  • Nummer der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung

Gesamtbürgschaft

1

  • Nummer der Bürgschaftsurkunde
  • Stelle der Bürgschaftsleistung

Einzelsicherheit durch Bürgschaftsleistung

2

  • Hinweis auf die Bürgschaftsurkunde
  • Stelle der Bürgschaftsleistung

Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit

3


Einzelsicherheit in Form von Sicherheitstiteln

4

  • Nummer des Einzelsicherheitstitels

Befreiung von der Sicherheitsleistung, da der zu sichernde Betrag 500 Euro nicht übersteigt.
(Artikel 189 Absatz 5 Zollkodex)

5


Befreiung von der Sicherheitsleistung (Artikel 95 Zollkodex)

6


Befreiung von der Sicherheitsleistung für bestimmte öffentliche Einrichtungen

8


Einzelsicherheit gemäß Anhang 47a Punkt 3

9

  • Hinweis auf die Bürgschaftsurkunde
  • Stelle der Bürgschaftsleistung

Angabe der Länder unter Rubrik "gilt nicht für":

Die unter Feld 2 erwähnten Ländercodes sind zu verwenden.

Feld Nr. 53: Bestimmungsstelle (und Land)

Es empfiehlt sich, die unter Feld 29 erwähnten Codes zu verwenden.

Besondere Vermerke - Code XXXXX

Kategorie "allgemein" - Code 0xxxx

Rechts-grundlage

Sachverhalt

Besonderer Vermerk

Feld

Code

Artikel 497 Absatz 3

Bewilligungsantrag auf der Anmeldung zu einem Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung

"Vereinfachte Bewilligung"

44

00100

Anhang 37

Mehrere Ausführer, Empfänger oder Vorpapiere

"Verschiedene"

2, 8 und 40

00200

Anhang 37

Anmelder ist zugleich Versender

"Versender"

14

00300

Anhang 37

Anmelder ist zugleich Ausführer

"Ausführer"

14

00400

Anhang 37

Anmelder ist zugleich Empfänger

"Empfänger"

14

00500

Bei der Einfuhr - Code 1xxxx

Artikel

Sachverhalt

Besonderer Vermerk

Feld

Code

2 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1147/2002

Vorübergehende Aussetzung der autonomen Zölle

"Einfuhr mit Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung"

44

10100

549 Absatz 1

Beendigung der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren)

"AV/S-Waren"

44

10200

549 Absatz 2

Beendigung der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) (spezifische handelspolitische Maßnahmen)

"AV/S-Waren, Handelspolitik"

44

10300

550

Beendigung der aktiven Veredelung (Zollrückvergütungsverfahren)

"AV/R-Waren"

44

10400

583

Vorübergehende Verwendung

"VV-Waren"

44

10500

Bei der Ausfuhr: Code 3xxxxC

Artikel

Sachverhalt

Besonderer Vermerk

Feld

Code

298

Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen der besonderen Verwendung

Artikel 298 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Besondere Verwendung: zur Ausfuhr vorgesehene Waren - Anwendung der landwirtschaftlichen Ausfuhrerstattungen ausgeschlossen

44

30300

793a Absatz 2

Gewünschte Rückgabe des Exemplars Nr. 3

"RET-EXP"

44

30400

Titel III Tabelle der Sprachenvermerke und entsprechende Codes

Sprachenvermerke

Codes

  • BG Ограничена валидност
  • CS Omezená platnost
  • DA Begrænset gyldighed
  • DE Beschränkte Geltung
  • EE Piiratud kehtivus
  • EL Περιορισμένη ισχύς
  • ES Validez limitada
  • FR Validité limitée
  • IT Validità limitata
  • LV Ierobežots derîgums
  • LT Galiojimas apribotas
  • HU Korlátozott érvényû
  • MT Validità limitata
  • NL Beperkte geldigheid
  • PL Ograniczona ważność
  • PT Validade limitada
  • RO Validitate limitată
  • SL Omejena veljavnost
  • SK Obmedzená platnost'
  • FI Voimassa rajoitetusti
  • SV Begränsad giltighet
  • EN Limited validity
  • HR Ograničena valjanost

Beschränkte Geltung - 99200

  • BG Освободено
  • CS Osvobození
  • DA Fritaget
  • DE Befreiung
  • EE Loobutud
  • EL Απαλλαγή
  • ES Dispensa
  • FR Dispense
  • IT Dispensa
  • LV Derīgs bez zīmoga
  • LT Leista neplombuoti
  • HU Mentesség
  • MT Tneħħija
  • NL Vrijstelling
  • PL Zwolnienie
  • PT Dispensa
  • RO Dispensă
  • SL Opustitev
  • SK Oslobodenie
  • FI Vapautettu
  • SV Befrielse
  • EN Waiver
  • HR Oslobođeno

Befreiung - 99201

  • BG Алтернативно доказателство
  • CS Alternativní důkaz
  • DA Alternativt bevis
  • DE Alternativnachweis
  • EE Alternatiivsed tõendid
  • EL Εναλλακτική απόδειξη
  • ES Prueba alternativa
  • FR Preuve alternative
  • IT Prova alternativa
  • LV Alternatīvs pierādījums
  • LT Alternatyvusis įrodymas
  • HU Alternatív igazolás
  • MT Prova alternattiva
  • NL Alternatief bewijs
  • PL Alternatywny dowód
  • PT Prova alternativa
  • RO Probă alternativă
  • SL Alternativno dokazilo
  • SK Alternatívny dôkaz
  • FI Vaihtoehtoinen todiste
  • SV Alternativt bevis
  • EN Alternative proof
  • HR Alternativni dokaz

Alternativnachweis - 99202

  • BG Различия: митническо учреждение, където стоките са представени ...... (наименование и страна)
  • CS Nesrovnalosti: úřad, kterému bylo zboží předloženo ...... (název a země)
  • DA Forskelle: det sted, hvor varerne blev frembudt ...... (navn og land)
  • DE Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte ...... (Name und Land)
  • EE Erinevused: asutus, kuhu kaup esitati ....... (nimi ja riik)
  • EL Διαφορές: εμπορεύματα προσκομισθέντα στο τελωνείο ...... (Όνομα καιχώρα)
  • ES Diferencias: mercancías presentadas en la oficina ...... (nombre ypaís)
  • FR Différences: marchandises présentées au bureau ...... (nom et pays)
  • IT Differenze: ufficio al quale sono state presentate le merci ...... (nome e paese)
  • LV Atšķirības: muitas iestāde, kurā preces tika uzrādītas ...... (nosaukums un valsts)
  • LT Skirtumai: įstaiga, kuriai pateiktos prekės ...... (pavadinimas irvalstybė)
  • HU Eltérések: hivatal, ahol az áruk bemutatása megtörtént ...... (név ésország)
  • MT Differenzi: uffiċċju fejn l-oġġetti kienu ppreżentati ...... (isem upajjiż)
  • NL Verschillen: kantoor waar de goederen zijn aangebracht ...... (naamen land)
  • PL Niezgodności: urząd w którym przedstawiono towar ...... (nazwa ikraj)
  • PT Diferenças: mercadorias apresentadas na estãncia ...... (nome e país)
  • RO Diferenţe: mărfuri prezentate la biroul vamal ...... (nume şi ţara)
  • SL Razlike: urad, pri katerem je bilo blago predloženo ...... (naziv indržava)
  • SK Nezrovnalosti: úrad, ktorému bol tovar dodaný ...... (názov akrajina).
  • FI Muutos: toimipaikka, jossa tavarat esitetty ...... (nimi ja maa)
  • SV Avvikelse: tullkontor där varorna anmäldes ...... namn och land)
  • EN Differences: office where goods were presented ...... (name and country)
  • HR Razlike: carinarnica kojoj je roba podnesena (naziv i ...... zemlja)

Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte ............... (Name und Land) - 99203

  • BG Излизането от ............... подлежи на ограничения или такси съгласно Регламент/Директива/Решение № ...,
  • CS Výstup ze ............... podléhá omezením nebo dávkám podle nařízení/směrnice/rozhodnutí č ...
  • DA Udpassage fra ............... undergivet restriktioner eller afgifter i henhold til forordning/direktiv/afgørelse nr. ...
  • DE Ausgang aus ............... gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. ... Beschränkungen oder Abgaben unterworfen.
  • EE ... territooriumilt väljumine on aluseks piirangutele ja maksudele vastavalt määrusele/direktiivile/otsusele nr ...
  • EL Η έξοδος από ............... υποβάλλεται σε περιοριορισμούς ή σε επιβαρύνσεις από τον Κανονισμό/την Οδηγία/την Απόφαση αριθ. ...
  • ES Salida de ............... sometida a restricciones o imposiciones en virtud del (de la) Reglamento/Directiva/Decisión no ...
  • FR Sortie de ............... soumise à des restrictions ou à des impositions par le règlement ou la directive/décision no ...
  • IT Uscita dalla ............... soggetta a restrizioni o ad imposizioni a norma del(la) regolamento/direttiva/decisione n. ...
  • LV Izvešana no ............... piemērojot ierobežojumus vai maksājumus saskaņā ar Regulu/Direktīvu/Lēmumu No ...,
  • LT Išvežimui iš ............... taikomi apribojimai arba mokesčiai, nustatytiReglamentu/Direktyva/Sprendimu Nr. ...,
  • HU A kilépés ............... területéről a ... rendelet/irányelv/határozat szerinti korlátozás vagy teher megfizetésének kötelezettsége alá esik
  • MT Ħruġ mill- ...............suġġett għall-restrizzjonijiet jew ħlasijiet taħt Regola/Direttiva/Deċiżjoni Nru ...
  • NL Bij uitgang uit de .................. zijn de beperkingen of heffingen van Verordening/Richtlijn/Besluit nr. ... van toepassing.
  • PL Wyprowadzenie z ............... podlega ograniczeniom lub opłatom zgodnie z rozporządzeniem/dyrektywą/decyzją nr ...
  • PT Saída da ............... sujeita a restrições ou a imposições pelo(a) Regulamento/Directiva/Decisão n.o ...
  • RO Ieşire din ...............supusă restricţiilor sau impozitelor prin Regulamentul/Directiva/Decizia nr ...
  • SL Iznos iz ............... zavezan omejitvam ali obveznim dajatvam na podlagi Uredbe/Direktive/Odločbe št. ...
  • SK Výstup z ............... podlieha obmedzeniam alebo platbám podľa nariadenia/smernice/rozhodnutia č ....
  • FI ............... vientiin sovelletaan asetuksen/direktiivin/päätöksen N:o ... mukaisia rajoituksia tai maksuja
  • SV Utförsel från ............... underkastad restriktioner eller avgifter i enlighet med förordning/direktiv/beslut nr ...
  • EN Exit from ............... subject to restrictions or charges under Regulation/Directive/Decision No ...
  • HR Izlaz iz podliježe ............... ograničenjima ili pristojbama na temelju Uredbe/Direktive/Odluke br. ...

Ausgang aus ............ - gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. ... Beschränkungen oder Abgaben unterworfen - 99204

  • BG Освободено от задължителен маршрут
  • CS Osvobození od stanovené trasy
  • DA fritaget for bindende transportrute
  • DE Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute
  • EE Ettenähtud marsruudist loobutud
  • EL Απαλλαγή από την υποχρέωση τήρησης συγκεκριμένης διαδρομής
  • ES Dispensa de itinerario obligatorio
  • FR Dispense d'itinéraire contraignant
  • IT Dispensa dall'itinerario vincolante
  • LV Atļauts novirzīties no noteiktā maršruta
  • LT Leista nenustatyti maršruto
  • HU Előírt útvonal alól mentesítve
  • MT Tneħħija ta` l-itinerarju preskitt
  • NL Geen verplichte route
  • PL Zwolniony z wiążącej trasy przewozu
  • PT Dispensa de itinerário vinculativo
  • RO Dispensă de la itinerarul obligatoriu
  • SL Opustitev predpisane poti
  • SK Oslobodenie od predpísanej trasy
  • FI Vapautettu sitovan kuljetusreitin noudattamisesta
  • SV Befrielse från bindande färdväg
  • EN Prescribed itinerary waived
  • HR Oslobođeno od propisanog plana puta

Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute - 99205

  • BG Одобрен изпращач
  • CS Schválený odesílatel
  • DA Godkendt afsender
  • DE Zugelassener Versender
  • EE Volitatud kaubasaatja
  • EL Εγκεκριμένος αποστολέας
  • ES Expedidor autorizado
  • FR Expéditeur agréé
  • IT Speditore autorizzato
  • LV Atzītais nosūtītājs
  • LT Įgaliotas siuntėjas
  • HU Engedélyezett feladó
  • MT Awtorizzat li jibgħat
  • NL Toegelaten afzender
  • PL Upoważniony nadawca
  • PT Expedidor autorizado
  • RO Expeditor agreat
  • SL Pooblaščeni pošiljatelj
  • SK Schválený odosielateľ
  • FI Valtuutettu lähettäjä
  • SV Godkänd avsändare
  • EN Authorised consignor
  • HR Ovlašteni pošiljatelj

Zugelassener Versender - 99206

  • BG Освободен от подпис
  • CS Podpis se nevyžaduje
  • DA Fritaget for underskrift
  • DE Freistellung von der Unterschriftsleistung
  • EE Allkirjanõudest loobutud
  • EL Δεν απαιτείται υπογραφή
  • ES Dispensa de firma
  • FR Dispense de signature
  • IT Dispensa dalla firma
  • LV Derīgs bez paraksta
  • LT Leista nepasirašyti
  • HU Aláírás alól mentesítve
  • MT Firma mhux meħtieġa
  • NL Van ondertekening vrijgesteld
  • PL Zwolniony ze składania podpisu
  • PT Dispensada a assinatura
  • RO Dispensă de semnătură
  • SL Opustitev podpisa
  • SK Oslobodenie od podpisu
  • FI Vapautettu allekirjoituksesta
  • SV Befrielse från underskrift
  • EN Signature waived
  • HR Oslobođeno potpisa

Freistellung von der Unterschriftsleistung - 99207

  • BG ЗАБРАНЕНО ОБЩО ОБЕЗПЕЧЕНИЕ
  • CS ZÁKAZ SOUBORNÉ JISTOTY
  • DA FORBUD MOD SAMLET KAUTION
  • DE GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT
  • EE ÜLDTAGATISE KASUTAMINE KEELATUD
  • EL ΑΠΑΓΟΡΕΥΕΤΑΙ Η ΣΥΝΟΛΙΚΗ ΕΓΓΥΗΣΗ
  • ES GARANTÍA GLOBAL PROHIBIDA
  • FR GARANTIE GLOBALE INTERDITE
  • IT GARANZIA GLOBALE VIETATA
  • LV VISPĀRĒJS GALVOJUMS AIZLIEGTS
  • LT NAUDOTI BENDRĄJĄ GARANTIJĄ UŽDRAUSTA
  • HU ÖSSZKEZESSÉG TILOS
  • MT MHUX PERMESSA GARANZIJA KOMPRENSIVA
  • NL DOORLOPENDE ZEKERHEID VERBODEN
  • PL ZAKAZ KORZYSTANIA Z GWARANCJI GENERALNEJ
  • PT GARANTIA GLOBAL PROIBIDA
  • RO GARANŢIA GLOBALĂ INTERZISĂ
  • SL PREPOVEDANO SKUPNO ZAVAROVANJE
  • SK ZÁKAZ CELKOVEJ ZÁRUKY
  • FI YLEISVAKUUDEN KÄYTTÖ KIELLETTY
  • SV SAMLAD SÄKERHET FÖRBJUDEN
  • EN COMPREHENSIVE GUARANTEE PROHIBITED
  • HR ZABRANJENO ZAJEDNIČKO JAMSTVO

GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT - 99208

  • BG ИЗПОЛЗВАНЕ БЕЗ ОГРАНИЧЕНИЯ
  • CS NEOMEZENÉ POUŽITÍ
  • DA UBEGRÆNSET ANVENDELSE
  • DE UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG
  • EE PIIRAMATU KASUTAMINE
  • ΕL ΑΠΕΡΙΟΡΙΣΤΗ ΧΡΗΣΗ
  • ES UTILIZACIÓN NO LIMITADA
  • FR UTILISATION NON LIMITÉE
  • IT UTILIZZAZIONE NON LIMITATA
  • LV NEIEROBEŽOTS IZMANTOJUMS
  • LT NEAPRIBOTAS NAUDOJIMAS
  • HU KORLÁTOZÁS ALÁ NEM ESŐ HASZNÁLAT
  • MT UŻU MHUX RISTRETT
  • NL GEBRUIK ONBEPERKT
  • PL NIEOGRANICZONE KORZYSTANIE
  • PT UTILIZAÇÃO ILIMITADA
  • RO UTILIZARE NELIMITATA
  • SL NEOMEJENA UPORABA
  • SK NEOBMEDZENÉ POUŽITIE
  • FI KÄYTTÖÄ EI RAJOITETTU
  • SV OBEGRÄNSAD ANVÄNDNING
  • EN UNRESTRICTED USE
  • HR NEOGRANIČENA UPORABA

UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG - 99209

  • BG Разни
  • CS Různí
  • DA Diverse
  • DE Verschiedene
  • EE Erinevad
  • EL Διάφορα
  • ES Varios
  • FR Divers
  • IT Vari
  • LV Dažādi
  • LT Įvairūs
  • HU Többféle
  • MT Diversi
  • NL Diverse
  • PL Różne
  • PT Diversos
  • RO Diverşi
  • SL Razno
  • SK Rôzne
  • FI Useita
  • SV Flera
  • EN Various
  • HR Razni

Verschiedene - 99211

  • BG Насипно
  • CS Volně loženo
  • DA Bulk
  • DE Lose
  • EE Pakendamata
  • EL Χύμα
  • ES A granel
  • FR Vrac
  • IT Alla rinfusa
  • LV Berams
  • LT Nesupakuota
  • HU Ömlesztett
  • MT Bil-kwantitá
  • NL Los gestort
  • PL Luzem
  • PT A granel
  • RO Vrac
  • SL Razsuto
  • SK Voľne
  • FI Irtotavaraa
  • SV Bulk
  • EN Bulk
  • HR Rasuto

Lose - 99212

  • BG Изпращач
  • CS Odesílatel
  • DA Afsender
  • DE Versender
  • EE Saatja
  • EL αποστολέας
  • ES Expedidor
  • FR Expéditeur
  • IT Speditore
  • LV Nosūtītājs
  • LT Siuntėjas
  • HU Feladó
  • MT Min jikkonsenja
  • NL Afzender
  • PL Nadawca
  • PT Expedidor
  • RO Expeditor
  • SL Pošiljatelj
  • SK Odosielateľ
  • FI Lähettäjä
  • SV Avsändare
  • EN Consignor
  • HR Pošiljatelj

Versender - 99213