Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 3 Zollrechtlicher Status der Waren
  • Abschnitt 2 Nachweis des Gemeinschaftscharakters
  • Unterabschnitt 5 Fischereierzeugnisse, Sondervorschriften für Erzeugnisse der Seefischerei und sonstige von Schiffen aus gewonnene Meereserzeugnisse
Artikel 334

Sowohl die ursprünglichen Vordrucke T2M als auch die "Auszüge" sind der Zollstelle vorzulegen, über die die Erzeugnisse und Waren ins Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden. Erfolgt diese Verbringung jedoch im Rahmen eines Versandverfahrens, das außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft begonnen hat, so ist dieser Vordruck der Bestimmungsstelle des Verfahrens vorzulegen.

Die Bestimmungsstelle kann eine Übersetzung verlangen. Sie kann ferner zur Prüfung der Richtigkeit der Angaben auf dem Vordruck T2M die Vorlage aller erforderlichen Unterlagen sowie gegebenenfalls der Bordpapiere des Schiffs verlangen. Sie füllt Feld C des Vordrucks T2M sowie einer Durchschrift aus, die an die in Artikel 328 genannte Zollstelle geschickt wird.