Richtlinie des BMF vom 01.07.2014, BMF-010310/0273-IV/7/2013 gültig von 01.07.2014 bis 06.04.2020

UP-4760, Arbeitsrichtlinie Jordanien

Beachte
  • Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-3480.
  • 8. Nachweis der Ursprungseigenschaft

8.4. Ausstellung eines Duplikates der WVB EUR.1, bzw. EUR-MED

Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer WVB EUR.1, bzw. EUR-MED kann der Ausführer bei den Behörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

Der im Feld 7 der EUR.1 anzubringende Vermerk über die Duplikatausstellung hat in englischer Sprache zu erfolgen "DUPLICATE".

Hinsichtlich der praktischen Vorgangsweise siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.9.2.

8.5. Ausstellung von WVB EUR.1, bzw. EUR-MED auf Grundlage eines vorher ausgestellten Präferenznachweises (Ersatzzeugnis)

8.5.1. Grundsätzliches

Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Jordanien der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Gemeinschaft oder in Jordanien durch eine oder mehrere WVBen EUR.1 oder EUR-MED ersetzt werden. Diese WVBen EUR.1 oder EUR-MED werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

8.5.2. Abfertigungen immer bei derselben Zollstelle

Erläuterungen und die praktische Vorgangsweise können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.6. entnommen werden.

8.5.3. Abfertigung bei unterschiedlichen Zollstellen - Angaben im Ersatzpräferenznachweis

Erläuterungen und die praktische Vorgangsweise können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.6. entnommen werden.

8.6. Buchmäßige Trennung

Die buchmäßige Trennung ist in diesem Ursprungsprotokoll vorgesehen. Details können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2.7. entnommen werden.

8.7. Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung, bzw. der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED

(1) Die Erklärung auf der Rechnung oder Erklärung auf der Rechnung EUR-MED (Wortlaut der Erklärungen siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.4.1.) kann ausgefertigt werden

a)von einem ermächtigten Ausführer (siehe Abschnitt 8.8. dieser Arbeitsrichtlinie)

oder

b)von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 Euro je Sendung nicht überschreitet.

(2) Unbeschadet des Absatzes 3 kann eine Erklärung auf der Rechnung ausgestellt werden,

  • wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem anderen Land der Präferenzzone als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Jordaniens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind;
  • wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem anderen Land der Präferenzzone als Ursprungserzeugnisse eines anderen Landes, mit dem die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Ursprungsprotokolls erfüllt sind, sofern im Ursprungsland eine WVB EUR-MED oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausgestellt bzw. ausgefertigt worden ist.

(3) Eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED kann ausgestellt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Jordaniens oder eines zulässigen Kumulierungslandes angesehen werden können, die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind und

  • die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem zulässigen Kumulierungsland angewandt wurde oder
  • die Erzeugnisse als Vormaterialien im Rahmen der Kumulierung bei der Herstellung von Erzeugnissen für die Ausfuhr in ein zulässiges Kumulierungsland verwendet werden können oder
  • die Erzeugnisse aus dem Bestimmungsland in ein zulässiges Kumulierungsland wieder ausgeführt werden können.

(4) Die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ist mit einem der folgenden Vermerke in englischer Sprache zu versehen:

  • wenn die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem zulässigen Kumulierungsland erworben wurde: "CUMULATION APPLIED WITH … (Name des Landes/der Länder)";
  • wenn die Ursprungseigenschaft ohne Anwendung der Kumulierung erworben wurde: "NO CUMULATION APPLIED".

(5) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Ursprungsprotokolls vorzulegen.

(6) Die Erklärung auf der Rechnung oder die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut (siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.4.) und in einer der Sprachfassungen des Abkommens nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

(7) Die Erklärungen auf der Rechnung und die Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED sind vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des nachfolgenden Abschnitts 8.8. braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

(8) Die Erklärung auf der Rechnung oder die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.