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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)
In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17- Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
- Kapitel 2 Zollverfahren
- Abschnitt 1 Überführung von Waren in ein Zollverfahren
- A. Schriftliche Anmeldungen
- I. Normales Verfahren
Artikel 69
(1) Das Verbringen der Waren zum Ort der Zollbeschau und gegebenenfalls der Entnahme von Mustern oder Proben sowie alle für die Zollbeschau oder Entnahme erforderlichen Tätigkeiten werden vom Anmelder oder unter seiner Verantwortung vorgenommen. Die entstehenden Kosten trägt der Anmelder.
(2) Der Anmelder ist berechtigt, bei der Zollbeschau sowie gegebenenfalls der Entnahme der Muster oder Proben anwesend zu sein. Die Zollbehörden können, wenn sie dies für zweckmäßig halten, vom Anmelder verlangen, dass er bei der Zollbeschau oder Entnahme anwesend ist oder sich vertreten lässt, um ihnen die zur Erleichterung der Zollbeschau oder Entnahme erforderliche Unterstützung zu gewähren.
(3) Die Entnahme von Mustern oder Proben durch die Zollbehörden begründet, sofern sie nach dem geltenden Recht durchgeführt wird, keinen Anspruch auf Entschädigung gegen die Verwaltung; die Verwaltung trägt jedoch die durch die Analyse oder Prüfung entstehenden Kosten.