Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .
Richtlinie des BMF vom 01.01.2020, 2020-0.452.989
gültig ab 01.01.2020
UZK, Zollkodex, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
- Titel VII Besondere Verfahren
- Kapitel 3 Lagerung
Abschnitt 3 Freizonen
Artikel 243 Bestimmung einer Freizone
(1) Die Mitgliedstaaten können Teile des Zollgebiets der Union zu Freizonen bestimmen.
Für jede Freizone legen die Mitgliedstaaten die geografischen Begrenzungen sowie die Ein- und Ausgänge fest.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Informationen über ihre bestehenden Freizonen.
(3) Freizonen sind einzuzäunen.
Die Begrenzungen sowie die Ein- und Ausgänge von Freizonen unterliegen der zollamtlichen Überwachung.
(4) Personen, Waren und Beförderungsmittel können beim Eingang oder Ausgang aus den Freizonen Zollkontrollen unterworfen werden.