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Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der GemeinschaftenAnhang 10 Liste der Be- oder Verarbeitungen, die der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft bzw. keine Ursprungseigenschaft verleihen, sofern sie an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden
Spinnstoffe und Waren daraus des Abschnitts XI
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die den Ursprung verleihen |
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(1) |
(2) |
(3) |
ex 5101 |
Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt: |
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Herstellen aus Schweißwolle, einschließlich Abfällen von Wolle, deren Wert 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus entschweißter, nicht carbonisierter Wolle, deren Wert 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 5103 |
Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, carbonisiert |
Herstellen aus Abfällen von Wolle, deren Wert 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex 5201 |
Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt, gebleicht |
Herstellen aus roher Baumwolle, deren Wert 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
5501 bis 5507 |
Synthetische oder künstliche Spinnfasern: |
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Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse |
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Herstellen aus chemischen Vormaterialien, aus Spinnmasse oder aus Abfällen des KN-Codes 5505 |
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ex Kapitel 50 bis 55 |
Garne, Monofile und Nähgarne, andere als Papiergarne: |
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Herstellen aus: |
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oder |
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oder |
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Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen(1), wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. |
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Herstellen aus |
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Gewebe, andere als Gewebe aus Papiergarnen: |
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Herstellen aus Garnen |
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oder |
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Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen(1) (2) |
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Herstellen aus Garnen |
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5601 |
Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstoffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen aus Spinnstoffen |
Herstellen aus Fasern |
5602 |
Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: |
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Herstellen aus Fasern |
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oder |
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Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Filzen mit Vor- oder Endbearbeitungen(1) (2) |
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Tränken, Bestreichen, Überziehen oder mit Lagen versehen von rohen Filzen(3) |
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Herstellen aus Fasern |
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5603 |
Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: |
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Herstellen aus Fasern |
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oder |
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Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen(1) (2) |
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Tränken, Bestreichen, Überziehen oder mit Lagen versehen von rohen Vliesstoffen(3) |
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Herstellen aus Fasern |
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5604 |
Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Spinnstoffgarne, Streifen und dergleichen der KN-Codes 5404 oder 5405, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt: |
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Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen |
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Tränken, Bestreichen, Überziehen oder Umhüllen von Spinnstoffgarnen, Streifen und dergleichen, roh |
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5607 |
Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, auch mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt |
Herstellen aus Fasern, aus Kokosgarnen, aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten oder aus synthetischen oder künstlichen Monofilen |
5609 |
Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der KN-Codes 5404 oder 5405, aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen aus Fasern, aus Kokosgarnen, aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten oder aus künstlichen Monofilen |
5704 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz, weder getuftet, noch beflockt, auch konfektioniert |
Herstellen aus Fasern |
Kapitel 58 |
Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus Garnen |
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oder |
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Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen(1) (2) |
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Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen |
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Herstellen aus Garnen |
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5901 |
Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bugram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art |
Herstellen aus rohen Geweben |
5902 |
Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose |
Herstellen aus Garnen |
5903 |
Gewebe mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche des KN-Codes 5902 |
Herstellen aus rohen Geweben oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen(1) (2) |
5904 |
Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten |
Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen |
5905 |
Wandverkleidungen aus Spinnstoffen |
Herstellen aus rohen Geweben |
oder |
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Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen(1) (2) |
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5906 |
Kautschutierte Gewebe, andere als solche des KN-Codes 5902 |
Herstellen aus Gewirken oder Gestricken, nicht roh, oder aus rohen Geweben |
5907 |
Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen, gemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen |
Herstellen aus rohen Geweben oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen(1) (2) |
5908 |
Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt |
Herstellen aus Garnen |
5909 |
Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen, auch mit Armaturen oder Zubehör aus anderen Stoffen |
Herstellen aus Garnen oder Fasern |
5910 |
Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt |
Herstellen aus Garnen oder Fasern |
5911 |
Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 7 zu Kapitel 59 der Kombinierten Nomenklatur: |
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Herstellen aus Garnen, aus Abfällen von Geweben oder aus Lumpen des KN-Codes 6310 |
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Herstellen aus Garnen oder Fasern |
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Kapitel 60 |
Gewirke und Gestricke: |
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Herstellen aus Garnen |
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oder |
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Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen(1) (2) |
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Herstellen aus Garnen |
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Kapitel 61 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken |
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Vollständiges Herstellen(4) |
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Herstellen aus Garnen |
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ex Kapitel 62 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör, nicht gewirkt oder gestrickt, ausgenommen die Waren, für die unter den KN-Codes 6213 und 6214 besondere Regeln angeführt sind: |
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Vollständiges Herstellen(4) |
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Herstellen aus Garnen |
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6213 und 6214 |
Taschentücher und Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: |
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Herstellen aus Garnen |
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oder |
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Herstellen aus nicht bestickten Geweben, deren Wert 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus Garnen |
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6301 bis ex 6306 |
Decken; Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche; Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabracken); andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren des KN-Codes 9404; Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken; Planen; Markisen und Campingausrüstungen: |
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Herstellen aus Fasern |
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Tränken, Bestreichen, Überziehen oder mit Lagen versehen von rohen Filzen oder Vliesstoffen(3) |
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Vollständiges Herstellen(4) |
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Vollständiges Herstellen(4) |
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oder |
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Herstellen aus nicht bestickten Gewirken oder Gestricken, deren Wert 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus Garnen |
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oder |
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Herstellen aus Garnen oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, deren Wert 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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6307 |
Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster, ausgenommen Klappfächer und starre Fächer, Fächergestelle und -griffe sowie Teile davon: |
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Herstellen aus Garnen |
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Herstellen, bei dem der Gesamtwert der verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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6308 |
Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachung für den Einzelverkauf |
Zusammenstellen, bei dem der Gesamtwert der Waren ohne Ursprungseigenschaft 25 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
6309 |
Altkleider und andere Altwaren |
Sammeln und Verpacken für den Transport |
(1)
Siehe Einleitende Bemerkung 7.1 in Anhang
9.
(2)
Um als eine ursprungsverleihende Be- oder
Verarbeitung gelten zu können, muß neben dem Thermodruck auch der
Druck des Transferpapiers
erfolgen.
(3)
Siehe Einleitende Bemerkung 7.3 in Anhang
9.
(4)
Siehe Einleitende Bemerkung 7.2 in Anhang
9.