Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0052-IV/8/2007
gültig von 01.03.2007 bis 05.05.2010
VB-0810, Arbeitsrichtlinie Schutz der Ozonschicht
3. Ausfuhr
3.1. Anwendungszeitpunkt
Als Ausfuhr ist die Verbringung eines den Beschränkungen unterliegenden geregelten
Stoffes - sofern es sich nicht um eine Durchfuhr handelt - aus dem Zollgebiet der
Gemeinschaft (auch aus Zolllagern oder Freizonen oder Freilagern) anzusehen.