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Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-3600.
- 5. Ursprungserzeugnisse
5.5. In ausreichendem Maß be- oder verarbeitete Erzeugnisse (ausreichende Be- oder Verarbeitung)
5.5.1. Grundsätzliches
In den meisten Fällen wird der Ursprung einer Ware nicht durch vollständige Erzeugung erzielt und es muss daher eine ausreichende Be- oder Verarbeitung aller bei der Herstellung einer Ware verwendeten drittländischen Vormaterialien erfolgen, um präferentiellen Ursprung zu erzielen. Als ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt die Erfüllung der Herstellungsvoraussetzungen, die in der Ursprungsliste vorgesehen sind.
Die Ursprungsliste ist eine Liste der erforderlichen ausreichenden Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen. Bei der Auslegung der Ursprungsliste sind immer die Einleitenden Bemerkungen zur Ursprungsliste zu beachten.
Die Ursprungsliste und die Einleitenden Bemerkungen sind Anhänge zum Ursprungsprotokoll und sind der jeweiligen Rechtsgrundlage (siehe Abschnitt 12.) zu entnehmen.
Die zu erfüllende Ursprungsregel ist in der Ursprungsliste in Spalte 3 angeführt. Für manche Waren ist auch in der Spalte 4 eine Regel angeführt, wobei in diesen Fällen für den Hersteller eine Wahlmöglichkeit besteht.
Die Anlage 2 des Ursprungsprotokolls (siehe ab S. 34) enthält die grundsätzlich anzuwendende Ursprungsliste.
Für die in der Anlage 2A dieses Ursprungsprotokolls (siehe ab S. 89) beschriebenen Waren können anstelle der in der Anlage 2 angeführten Regeln auch die in der Anlage 2A angeführten Regeln herangezogen werden, um zu ermitteln, ob es sich um ein Ursprungserzeugnis der EU bzw. der AKP-Staaten handelt.
Ein nach den Regeln dieser Anlage erteilter oder ausgestellter Ursprungsnachweis enthält den folgenden Wortlaut auf Englisch:
Derogation - Appendix 2A of Annex II of Council Regulation (EC) Nr. 1528/2007 - Materials of HS heading No ... originating from ... used."
Dieser Vermerk ist in Feld 7 der WVB EUR.1 einzutragen oder der Erklärung auf der Rechnung beizufügen.
Die AKP-Staaten können Ausnahmeregelungen im Sinne des Artikels 36 dieses Ursprungsprotokolls (S. 27) beantragen.
Derzeit wurden folgende Ausnahmen von der Ursprungsregel bewilligt.
Land |
Ware |
Gültigkeit |
Vermerk im Feld 7 |
Mauritius |
haltbar gemachter Thunfisch und "Loins" genannte Thunfischfilets |
1.1.2008 - 31.12.2008 |
Derogation - Decision C (2008) 3568 |
1.1.2009 -31.12.2009 |
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1.1.2010 -31.12.2010 |
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1.1.2011 -31.12.2011 |
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1.1.2012-31.12.2012 |
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Seychellen |
haltbar gemachter Thunfisch |
1.1.2008 - 31.12.2008 |
Derogation - Decision 2008/691/EC |
1.1.2009 -31.12.2009 |
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1.1.2010 -31.12.2010 |
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haltbar gemachter Thunfisch und "Loins" genannte Thunfischfilets |
1.1.2011 -31.12.2011 |
Derogation - Decision 2008/691/EC |
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1.1.2012-31.12.2012 |
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Madagaskar |
haltbar gemachter Thunfisch und "Loins" genannte Thunfischfilets |
1.1.2008 - 31.12.2008 |
Derogation - Decision 2008/751/EC |
1.1.2009 -31.12.2009 |
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1.1.2010 -31.12.2010 |
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1.1.2011 -31.12.2011 |
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1.1.2012-31.12.2012 |
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Swasiland |
Kerngarne |
1.1.2008 - 31.12.2008 |
Derogation - Decision 2008/820/EC |
1.1.2009 - 31.12.2009 |
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Swasiland |
Pfirsiche und/oder Birnen in Fruchtgelee Mischungen von Pfirsichen und/oder Birnen und/oder Ananas in Fruchtsaft |
1.1.2012 - 31.12.2012 |
Derogation - Implementing Decision 2012/213/EU |
Kenia |
"Loins" genannte Thunfischfilets |
1.1.2008 - 31.12.2008 |
Derogation - Decision 2008/886/EC |
1.1.2010 - 31.12.2010 |
Derogation - Decision 2010/782/EU |
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1.1.2011 - 31.12.2011 |
Derogation - Implementing Decision 2011/861/EU |
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1.1.2012 - 31.12.2013 |
Derogation - Implementing Decision 2011/861/EU |
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1.1.2014 - 30.9.2014 |
Derogation - Implementing Decision 2011/861/EU |
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Swasiland |
Zubereitungen von Birnen |
1.1.2013 - 31.12.2013 |
Derogation - Implementing |
Zubereitungen von Früchten; Mischungen von Pfirsichen und/oder Birnen und/oder Ananas in Fruchtsaft |
1.1.2014 bis 31.12.2014 |
5.5.2. Ausnahme (allgemeine Toleranz)
Drittländische Vormaterialien bis zu einem Wert von max. 15% vom Ab-Werk-Preis der daraus hergestellten Fertigware brauchen die Ursprungsregel im Sinne der Anlage 2 bzw. 2A der Fertigware nicht zu erfüllen. Insgesamt muss aber mehr als eine Minimalbehandlung (siehe Abschnitt 5.6.) im Zuge der Herstellung der Fertigware erfolgen.
Die in den Ursprungsregeln der Ursprungslisten selbst vorgesehenen Wertkriterien bilden die absolute Grenze, dh. es ist kein Addieren mit der Toleranzgrenze möglich.
Die allgemeine Toleranz gilt nicht für die Waren der Kapitel 50 bis 63 des HS (Textilien/Bekleidung).
Darüber hinaus sind für Textilien und Bekleidung allerdings in der Ursprungsliste (Fußnoten) und den Einleitenden Bemerkungen (Anlage 1 zum Ursprungsprotokoll ab S. 29) spezielle Toleranzen vorgesehen.
5.5.3. Ausnahme (Fischerei)
Nach vorheriger Unterrichtung der Kommission durch einen AKP-Staat des Pazifischen Ozeans gelten verarbeitete Fischereierzeugnisse der Positionen 1604 und 1605, die in diesem Staat in Betrieben an Land mit Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 0302 oder 0303 verarbeitet oder hergestellt wurden, die in einem Hafen dieses Staates angelandet wurden, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, sofern mehr als eine Minimalbehandlung erfolgt ist. Bei der Unterrichtung der Kommission sind der Entwicklungsnutzen für den Fischereisektor in diesem Staat, die erforderlichen Informationen über die betreffenden Tierarten, die herzustellenden Erzeugnisse und die jeweils in Betracht kommenden Mengen anzugeben.
Spätestens drei Jahre nach der Unterrichtung fertigt der AKP-Staat des Pazifischen Ozeans für die Gemeinschaft einen Bericht über die Umsetzung des oben Angeführten an.
Oben Angeführtes gilt unbeschadet der in der EU geltenden gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen, der effektiven Bewahrung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und der Unterstützung der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei in der Region.