Richtlinie des BMF vom 19.03.2013, BMF-010313/0116-IV/6/2013 gültig von 19.03.2013 bis 30.04.2016

ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren

  • 7. Sensible Waren

7.3. Mitteilungsverfahren für sensible Waren im Versandverfahren

7.3.1. Allgemeines

Mit 1. Dezember 1998 wurde ein geändertes System der vorherigen Mitteilung im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren eingeführt.

Dessen Ziel ist es, bei Sendungen mit sensiblen Waren sowie im Verdachtsfalle auch bei anderen Waren und in anderen Fällen, Unregelmäßigkeiten/ Zuwiderhandlungen möglichst zeitnah zu erkennen, um zu einem frühen Zeitpunkt Suchverfahren einzuleiten sowie Maßnahmen der Betrugsbekämpfung setzen zu können.

Seit 1. September 2011 wird - außer im Notfallverfahren, welches nun nachfolgend beschrieben wird - das elektronische System ATIS (Antifraud Transit Information System) angewandt (siehe ZK-0917 Abschnitt 5A.). Dabei wird vom System automatisch eine elektronische Nachricht an OLAF (Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung) verschickt. Da jede Transitbewegung durch eine eindeutige und einmalige MRN (Movement Reference Number) gekennzeichnet ist, hat OLAF die Möglichkeit, die Bewegungen sensibler Waren - sofern diese per HS-Code in der Transitanmeldung angegeben sind - zu verfolgen und statistisch zu verwenden.