Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel
Anlage 9
Einfuhr von Sonnenblumenöl aus der Ukraine
90.0. Rechtsgrundlagen
(1) Die Rechtsgrundlage für das in dieser Anlage behandelte Einfuhrverbot ist:
- die Verordnung (EG) Nr. 1151/2009 der Kommission mit Sondervorschriften für die Einfuhr von Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist, wegen des Risikos einer Kontamination durch Mineralöl sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/433/EG.
(2) Diese Sondervorschriften wurden erlassen, weil bei Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist, starke Verunreinigungen durch Mineralöl festgestellt wurden.
90.1. Gegenstand
(1) Den Beschränkungen unterliegen die nachstehend angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus der Ukraine, die zum menschlichen Verzehr (siehe auch Abschnitt 1.1.1.) oder zur Verwendung als Futtermittel (siehe auch VB-0360 Abschnitt 1.1.1.) bestimmt sind.
Warenkatalog
KN-Code |
Warenbezeichnung |
|
|
1512 11 91 00 |
Sonnenblumenöl |
|
1512 19 90 10 |
Sonnenblumenöl, sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
(2) Bei den in Abs. 1 angeführten KN-Codes in Verbindung mit einem dort genannten Ursprungs- oder Herkunftsland ist die Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Position) im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7019" anzugeben.
90.2. Anwendungszeitpunkt
(1) Im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1151/2009 ist als Einfuhr das Befördern der unter Abschnitt 90.1. genannten Waren aus einem Drittland in die Gemeinschaft zu gewerblichen Zwecken zu verstehen. Die Einfuhrbeschränkungen sind daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten.
(2) Für die Prüfungen nach Abschnitt 90.3. wurden keine Eingangszollstellen festgelegt, sodass die Abfertigung durch alle Zollstellen durchgeführt werden kann. Die Prüfungen müssen grundsätzlich bei allen Arten des beantragten Zollverfahrens durchgeführt werden. Hinsichtlich des Versandverfahrens siehe jedoch Abschnitt 90.3. Abs. 5.
90.3. EinfuhrbeschränkungVerfahren
90.3.1. Einfuhrbeschränkung
(1) Für jede Warensendung mit den in Abschnitt 90.1. angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus der Ukraine müssen vorgelegt werden:
- eine Genusstauglichkeitsbescheinigung (Muster siehe Abschnitt 90.5.; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C674"), aus der hervorgeht, dass das Erzeugnis höchstens 50 mg/kg mineralisches Paraffin enthält,
Übergangsbestimmung: Die Einfuhr von Sendungen mit den in Abschnitt 90.1. angeführten Waren, die die Ukraine vor dem 1. Jänner 2010 verlassen haben, ist auch dann zulässig, wenn ihnen eine Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß der Entscheidung 2008/433/EG (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C674") beigefügt ist.
und
- ein Analysebericht eines nach der Norm EN ISO/IEC 17025 für die Analyse von Mineralöl in Sonnenblumenöl akkreditierten Labors, aus dem die Ergebnisse der Probenahme und Analyse zum Nachweis von Mineralöl, die Messunsicherheit des Analyseergebnisses sowie die Nachweis- und die Quantifizierungsgrenze der Analysemethode hervorgehen, (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C675")
Unterschriftsmuster jener Personen, die zur Unterzeichnung von Gesundheitszeugnissen berechtigt sind, sind in der internen Findok enthalten.
(2) Die materielle Prüfung der in Abs. 1 angeführten Unterlagen obliegt ebenso wie die in der Verordnung (EG) Nr. 1151/2009 vorgesehene Probennahme und Analyse nicht der Zollverwaltung, sondern den Organen der Lebensmittelaufsicht.
- im Fall von Lebensmitteln der örtlich zuständigen Lebensmittelaufsicht bzw.
- im Fall von Futtermitteln gemäß § 5 Abs. 2 Futtermittelverordnung 2010 dem Bundesamt für Ernährungssicherheit (Institut für Futtermittel).
(3) Die Durchführung dieser Einfuhrkontrolle durch die Organe der Lebensmittelaufsicht ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscodes 70200 (Kontrolle durch die Lebensmittelaufsichtsorgane erforderlich) zu beantragen. Die Zollstellen haben vor der Durchführung des Zollverfahrens die Organe der Lebensmittelaufsicht (Abs. 4) mittels der im Zoll Standardset enthaltenen Vorlage mit dem Titel "Lebensmittel-Importmeldung [Set 144]" zu verständigen. Die Verständigung durch das Zollamt ist nicht erforderlich, sofern die Lebensmittelaufsichtsbehörde bereits vom Anmelder informiert wurde.
Bei Futtermitteln hat der Einführer die Einfuhrkontrolle gemäß § 5 Abs. 2 Futtermittelverordnung 2010 mindestens zwei Arbeitstage vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung unter Vorlage der Genusstauglichkeitsbescheinigung und des Analyseberichts (siehe Abs. 1) direkt beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu beantragen.
Die Durchführung des Zollverfahrens ist jedenfalls erst zulässig, wenn die Lebensmittelaufsichtsbehörde bzw. das Bundesamt für Ernährungssicherheit der Zollstelle schriftlich die Zustimmung zur Einfuhr erteilt hat (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7003").
(4) Bei den jeweiligen Abteilungen für Lebensmittelkontrolle der Ämter der Landesregierungen stehen die in Abschnitt 2 Abs. 4 genannten Ansprechpersonen (Lebensmittelaufsichtsorgane) zur Verfügung. Beim Bundesamt für Ernährungssicherheit ist für die Einfuhrkontrollen das Institut für Futtermittel (Spargelfeldstraße 191, 1220 Wien, Tel.: 05 0555-33216, Fax.: 05 0555-33212) zuständig.
(4) Soll eine Sendung aufgeteilt und anschließend im Rahmen eines externen Versandverfahrens an eine andere Zollstelle weitergeleitet werden, so haben die Kontrollmaßnahmen nachvorstehend angeführten Abschnitt 90.3.Kontrollmaßnahmen vor der Teilung der Sendung zu erfolgen. Nach der durchgeführten Kontrolle ist jeder Teilsendung eine amtlich beglaubigte Kopie des Analyseberichts beizufügen, mit dem bestätigt wird, dass der Partie amtliche Proben entnommen und diese Proben analysiert wurden, und in dem die Analyseergebnisse angegeben werden. In Österreich werden diese Unterlagen im Fall von Lebensmitteln von der Lebensmittelüberwachungsbehörde bzw. im Fall von Futtermitteln vom Bundesamt für Ernährungssicherheit ausgestellt.
(5) Die imin Abschnitt 90.3.Abs. 1 und 3 angeführten Dokumente bilden bei der zollamtlichen Abfertigung in der Einfuhr eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung nach Art. 62 ZK. Bei Fehlen dieser Unterlagen ist daher nach der Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren (VB-0100) vorzugehen. Die Daten dieser Unterlagen sind in der Anmeldung festzuhalten. Die Einfuhr ist von der Zollstelle unter Festhaltung der Abfertigungsdaten mit Stempel und Unterschrift des Abfertigungsorganes auf den Unterlagen, die an die Partei zu retournieren sind, zu bestätigen.
90.3.2. Zolltarif und Codierungen in e-zoll
(61) Bei den unterDie in diesem Abschnitt 90.1. angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den BeschränkungenAbschnitt behandelten Beschränkungen für Sonnenblumenöl aus der Ukraine sind im Zolltarif mit der Verordnung (EG) Nr. 1151/2009 imMaßnahme "VB-0200-09: Lebensmittel - Sonnenblumenöl Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartcode "7019" anzugebenaus der Ukraine" (VuB-Code "020I") gekennzeichnet.
(2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Informationscodes und Dokumentenartencodes zur Verfügung:
Zusätzliche Information Code
Code |
Text |
Hinweise |
70200 |
Kontrolle durch die Lebensmittelaufsichtsorgane erforderlich |
siehe Abschnitt 90.3.1. |
Dokumentenarten
Dokumenten-artencode |
Beschreibung |
Hinweise |
C674 |
Genusstauglichkeitsbescheinigung für die Einfuhr von Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist, in die Europäische Gemeinschaft |
siehe Abschnitt 90.3.1. |
C675 |
Analysebericht für die Einfuhr von Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist, in die Europäische Gemeinschaft |
siehe Abschnitt 90.3.1. |
7003 |
Zustimmung/Begleitdokument einer Lebensmittel- bzw. Futtermittelaufsichtsbehörde |
siehe Abschnitt 90.3.1. |
7019 |
Ausnahme - Ware von VuB 0200 (Lebensmittel) nicht erfasst |
Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 90.4.oder einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe Abschnitt 90.1. |
90.3.190.3.3. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
(1) Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen.
(2) Die Waren sind bei einer Zollstelle zur Durchführung der Einfuhrkontrolle zu gestellen. Die Anschreibung der Waren in der Buchführung darf erst nach Freigabe durch die Lebensmittelaufsichtsorgane erfolgen.
90.4. Ausnahmen
Da den Beschränkungen nur zu gewerblichen Zwecken eingeführtes Sonnenblumenöl unterliegen, sind Einfuhren zum persönlichen oder privaten Gebrauch (z. B. im Post- oder Reiseverkehr) von den Beschränkungen ausgenommen (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7019").
90.5. Muster der Genusstauglichkeitsbescheinigung für die Einfuhr von Sonnenblumenöl aus der Ukraine