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Richtlinie des BMF vom 15.02.2007, BMF-010314/0128-IV/8/2007
gültig ab 15.02.2007
ZT-2500, Arbeitsrichtlinie "Verwaltung der Zollkontingente im Windhundverfahren"
Kontingentverwaltung- 3. Zollamtliche Behandlung der Zollanmeldungen
3.2. Weiterleitung der Zollanmeldung zu Zwecken der Zollkontingent- bzw. Zollplafondanmeldung
Zollanmeldungen, mit denen Zollkontingente beansprucht werden, sind nach ihrer Annahme umgehend zu prüfen und - sofern sie nicht im Informatikverfahren abgegeben wurden - umgehend im Automatikverfahren zu erfassen.
Ist aus technischen Gründen die umgehende Erfassung im Informatikverfahren nicht möglich, sind die Zollanmeldungen nach erfolgter Prüfung unverzüglich mittels Fax an die Kontingentstelle zu übermitteln