Richtlinie des BMF vom 01.07.2014, BMF-010310/0086-IV/7/2014 gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2019

UP-8000, Arbeitsrichtlinie Überseeische Länder und Gebiete

Beachte
  • Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-3700.
  • 9. Verfahren im Rahmen des Systems der Registrierten Ausführer (ab 1.1.2017, verlängert auf 1.1.2020)

9.2. Verfahren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der EU

9.2.1. Vorlage der Ursprungsnachweise

Die Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr verweist auf die Erklärung zum Ursprung. Die Erklärung zum Ursprung wird zur Verfügung der Zollbehörden gehalten, die ihre Vorlage zur Prüfung der Anmeldung verlangen können. Erforderlichenfalls können diese Behörden eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats verlangen.

Beantragt der Anmelder die nach diesem Beschluss gewährten Begünstigungen, ohne zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum freien Verkehr über eine Erklärung zum Ursprung zu verfügen, so gilt diese Anmeldung als unvollständig im Sinne von Artikel 253 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ZK-DVO) und wird entsprechend behandelt.

Vor der Anmeldung der Waren zur Überlassung zum freien Verkehr stellt der Anmelder sicher, dass die Waren die Vorschriften dieses Ursprungsprotokolls erfüllen, indem er insbesondere überprüft, dass

  • der Ausführer in der Datenbank registriert ist und somit zur Abgabe von Erklärungen zum Ursprung berechtigt ist, es sei denn, der Gesamtwert der versandten Ursprungserzeugnisse überschreitet nicht den Betrag von 10.000 Euro und
  • die Erklärung zum Ursprung mit dem Wortlaut in der Anlage XII (Seite 113) übereinstimmt (Abschnitt 9.1.6.).

9.2.2. Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

Die folgenden Erzeugnisse sind von der Verpflichtung, eine Ursprungserklärung auszufertigen und vorzulegen, ausgenommen:

a)Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 500 Euro nicht überschreitet;

b)Erzeugnisse, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden und deren Gesamtwert 1.200 Euro nicht überschreitet.

Diese Erzeugnisse müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a)es handelt sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art;

b)es wird erklärt, dass sie die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Begünstigungen dieses Übersee-Assoziationsbeschlusses erfüllen,

c)es besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung nach Buchstabe b).

Es handelt sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)die Einfuhren erfolgen gelegentlich;

b)die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;

c)die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

9.2.3. Abweichungen und Formfehler

9.2.3.1. Unbedeutende Abweichungen und Formfehler

Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in einer Erklärung zum Ursprung und den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Erklärung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Dokument sich auf die betreffenden Erzeugnisse bezieht.

Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einer Erklärung zum Ursprung dürfen nicht zur Ablehnung dieses Dokuments führen, wenn diese Fehler keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Dokument entstehen lassen. Nähere Informationen dazu sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.1.1. zu entnehmen.

9.2.3.2. Gravierende Abweichungen und Formfehler

Eine Erklärung zum Ursprung kann aus "formalen Gründen" abgelehnt werden, wenn sie nicht vorschriftsgemäß ausgestellt wurde. In diesem Fall kann eine nachträglich ausgestellte WVB nachgereicht werden. Nähere Informationen dazu sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.1.2. zu entnehmen.

9.2.4. Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

Erklärungen zum Ursprung, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der Geltungsdauer (Abschnitt 9.1.6.) vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn diese Vorlagefrist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte. In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die verspätet vorgelegten Erklärungen zum Ursprung annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der genannten Frist gestellt worden sind.

9.2.5. Einfuhr in Teilsendungen

Werden Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des HS in zerlegtem oder noch nicht zusammengesetztem Zustand in Teilsendungen eingeführt, so ist es möglich, diese ursprungsmäßig als Ganzes zu betrachten und nur einen einzigen Präferenznachweis für die gesamte Ware auszustellen. Für Erzeugnisse des Abschnitts XVI sowie der Positionen 8608, 8805, 8905 und 8907 ist die Abfertigung in Teilsendungen aufgrund der Allgemeinen Vorschrift 2a zum HS iVm der Zusätzlichen Anmerkung 3 zum Abschnitt XVI bzw. der Zusätzlichen Anmerkung 2 zum Abschnitt XVII auch tarifarisch zulässig. Die Voraussetzungen für die Abfertigung dieser Waren in Teilsendungen bzw. der Verfahrensablauf sind in der Arbeitsrichtlinie ZT-1600 beschrieben.

9.2.6. Ersatz der Erklärung zum Ursprung

(1) Bei Erzeugnissen, die noch nicht zum freien Verkehr überlassen wurden, kann eine Erklärung zum Ursprung durch eine oder mehrere Ersatzursprungserklärungen ersetzt werden, die vom Besitzer der Waren ausgefertigt wurden, um alle oder einige der Erzeugnisse an einen anderen Ort im Zollgebiet der EU zu senden. Um Ersatzursprungserklärungen ausfertigen zu können, brauchen die Besitzer der Waren keine registrierten Ausführer zu sein.

(2) Das Original der Erklärung zum Ursprung, die ersetzt wird, enthält folgende Angaben:

a)die Angaben zu der (den) Ersatzursprungserklärung(en),

b)Namen und Anschrift des Versenders,

c)den (die) Empfänger in der EU.

Das Original der Erklärung zum Ursprung trägt die Aufschrift: "Replaced" bzw. "Remplacée".

(3) Die Ersatzursprungserklärung enthält folgende Angaben:

a)alle Angaben über die weiterversandten Erzeugnisse,

b)das Datum der Ausfertigung des Originals der Erklärung,

c)alle erforderlichen Angaben nach Anlage XII (Seite 113),

d)Namen und Anschrift des Versenders der Erzeugnisse in der EU,

e)Namen und Anschrift des Empfängers der Erzeugnisse in der EU,

f)Datum und Ort der Ausfertigung der Ersatzursprungserklärung.

Die Person, die die Ersatzursprungserklärung ausfertigt, kann dieser eine Kopie der ursprünglichen Erklärung zum Ursprung beifügen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten für Erklärungen, die Ursprungserklärungen ersetzen, die ihrerseits Ersatzursprungserklärungen sind, entsprechend.

(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten für Ersatzursprungserklärungen im Falle einer Aufteilung einer Sendung nach Artikel 18 (Nichtbehandlungsklausel Abschnitt 6.2.) des vorliegenden Ursprungsprotokolls entsprechend.