Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0593-IV/6/2009 gültig von 01.07.2009 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel IV Durchführungsvorschriften für die Ausfuhr
  • Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften für Zollanmeldungen
Artikel 592e
(1) Nach Erhalt der Zollanmeldung nimmt die zuständige Zollstelle vor Überlassung der Waren zur Ausfuhr geeignete Risikoanalysen und Zollkontrollen vor. (2) Die Waren können überlassen werden, sobald die Risikoanalyse durchgeführt ist und die Ergebnisse diese Überlassung erlauben.