Richtlinie des BMF vom 09.11.2010, BMF-010313/0516-IV/6/2010 gültig von 09.11.2010 bis 30.04.2016

ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren

  • 5. Gemeinschaftscharakter der Waren
  • 5.3. Vereinfachter Nachweis des Gemeinschaftscharakters für bestimmte Waren

5.3.4. Waren, von Reisenden mitgeführt

Ist der Gemeinschaftscharakter von Waren nachzuweisen, die von Reisenden mitgeführt werden oder in ihrem Reisegepäck enthalten sind, so gelten diese Waren, soweit sie nicht zu kommerziellen Zwecken bestimmt sind, in folgenden Fällen als Gemeinschaftswaren:

  • wenn bei der Anmeldung erklärt wird, dass es sich um Gemeinschaftswaren handelt, und kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung besteht;
  • in anderen Fällen nach Maßgabe der Art. 315 bis 322 ZK-DVO ("T2L" - siehe Abschnitt 5.2.).