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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel IV Warenursprung
- Kapitel 1 Nichtpräferenzieller Ursprung
- Abschnitt 3 Durchführungsvorschriften über Ursprungszeugnisse
- Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften über Ursprungszeugnisse für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die besondere Einfuhrregelungen gelten
Artikel 58
(1) Das Ursprungszeugnis hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge um 8 mm über- bzw. 5 mm unterschritten werden darf. Es ist holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Gewicht von mindestens 40 g je Quadratmeter zu verwenden. Die Vorderseite des Originals ist mit einem gelben guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
(2) Die Vordrucke für das Ursprungszeugnis sind in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu drucken und auszufüllen.