Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil IV. Zollschuld
  • Titel IV Erstattung oder Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
  • Kapitel 2 Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 236 bis 239 des Zollkodex
  • Abschnitt 1 Antrag
Artikel 881

(1) Die in Artikel 879 genannte Zollstelle kann einen Antrag annehmen, der nicht alle in dem Vordruck nach Artikel 878 Absatz 2 vorgesehenen Angaben enthält. Jedoch muss der Antrag mindestens die Angaben in den Feldern 1 bis 3 und 7 enthalten.

(2) In Fällen nach Absatz 1 setzt diese Zollstelle eine Frist für die Nachreichung der fehlenden Angaben oder Unterlagen.

(3) Wird die von der Zollstelle nach Absatz 2 festgesetzte Frist nicht eingehalten, so gilt der Antrag als zurückgezogen.

Der Antragsteller wird unverzüglich davon unterrichtet.