Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel III Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
  • Kapitel 6 Passive Veredelung

Abschnitt 2 Vorschriften über die Durchführung des Verfahrens

Artikel 588

(1) In der Bewilligung ist die Frist für die Beendigung des Verfahrens anzugeben. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann diese Frist verlängert werden, auch wenn die ursprünglich festgesetzte Frist bereits abgelaufen ist.

(2) Artikel 157 Absatz 2 des Zollkodex kann angewandt werden, auch wenn die ursprünglich festgesetzte Frist abgelaufen ist.