Richtlinie des BMF vom 14.12.2016, BMF-010219/0440-VI/4/2016 gültig von 14.12.2016 bis 04.12.2017

UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000

Die Umsatzsteuerrichtlinien 2000 stellen einen Auslegungsbehelf zum Umsatzsteuergesetz 1994 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Umsatzsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Umsatzsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen.

103. Innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 3 UStG 1994)

103.1. Verbringen als Lieferung gegen Entgelt

Siehe Rz 3601 bis Rz 3625.

Randzahlen 3706 bis 3712: derzeit frei.

103.2. (Art. 3 Abs. 2 UStG 1994 aufgehoben)

Randzahl 3713: derzeit frei.

103.3. Versandhandel

103.3.1. Motive

3714

Die Versandhandelsregelung stellt sicher, dass bei der Versendung oder Beförderung der Ware durch den Lieferer an private Abnehmer in andere Mitgliedsstaaten die Besteuerung im Bestimmungsland erfolgt. Infolge der unterschiedlichen Steuersätze könnte es sonst zu Wettbewerbsverzerrungen kommen.

103.3.2. Voraussetzungen

103.3.2.1. Beförderung oder Versendung

3715

Der Gegenstand der Lieferung wird durch den liefernden Unternehmer befördert oder versendet. Siehe Rz 446 bis Rz 449.

103.3.2.2. Warenbewegung

3716

Der Gegenstand der Lieferung muss von einem Mitgliedstaat in den anderen Mitgliedstaat gelangen.

Die Versandhandelsregelung kommt auch zur Anwendung, wenn der Lieferer den Gegenstand der Lieferung in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat und wenn die Abfertigung in einem anderen Mitgliedsstaat als dem Bestimmungsmitgliedstaat erfolgt.

Beispiel 1:

Der russische Unternehmer R liefert Waren aus Moskau an den Privaten W nach Wien und lässt den Transport durch einen von ihm beauftragten Spediteur besorgen.

Dieser lässt die Waren in Deutschland zum freien Verkehr abfertigen. R hat die österreichische Lieferschwelle (siehe Rz 3741 bis Rz 3743) von 35.000 Euro (bis 31.12.2010: 100.000 Euro) im Vorjahr überschritten.

In diesem Fall bestimmt sich der Lieferort nach Art. 3 Abs. 3 UStG 1994. Der Ort der Lieferung liegt in Österreich.

Beispiel 2:

Angabe wie Beispiel 1, allerdings wird in Österreich zum freien Verkehr abgefertigt. In diesem Fall wird in Österreich ein Einfuhrtatbestand gesetzt. Der Ort der Lieferung wäre entweder bei Abfertigung durch W gemäß § 3 Abs. 8 UStG 1994 in Russland oder bei Abfertigung durch R gemäß § 3 Abs. 9 UStG 1994 in Österreich. Die Versandhandelsregelung kommt in beiden Fällen nicht zur Anwendung.

103.3.3. Rechtsfolgen

3717

Die Lieferung gilt dort als ausgeführt, wo die Versendung oder Beförderung endet. Die Lieferung ist im jeweiligen Bestimmungsmitgliedstaat steuerbar und steuerpflichtig. Der inländische Lieferer muss die entsprechenden umsatzsteuerlichen Bestimmungen des anderen Mitgliedstaates erfüllen. Der Lieferer muss sich somit im anderen Mitgliedstaat erfassen lassen und benötigt in den meisten Mitgliedstaaten auch einen Fiskalvertreter (siehe Rz 3526 bis Rz 3540).

3718

Ausländische Lieferer, die unter die Versandhandelsregelung fallen, müssen sich in Österreich steuerlich erfassen lassen.

103.3.4. Besonderheiten

3719
  • Handelt es sich beim Lieferer um einen ausländischen Unternehmer im Sinne des § 27 Abs. 4 UStG 1994 und tätigt er Versandhandelsumsätze an Schwellenerwerber, die Unternehmer sind (Kleinunternehmer, pauschalierte Landwirte, Unternehmer mit unecht befreiten Umsätzen) oder an juristische Personen des öffentlichen Rechts, so haben diese Empfänger die auf die Lieferung entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und an das für den Lieferer zuständige Finanzamt (Graz-Stadt) abzuführen.
  • Gemäß Art. 11 Abs. 1 UStG 1994 hat der liefernde Unternehmer für Versandhandelsumsätze Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis auszustellen.
  • Die Kleinunternehmerregelung (siehe Rz 994) ist nicht auf ausländische Unternehmer anzuwenden.
  • Der ausländische Unternehmer hat Aufzeichnungen gemäß § 18 UStG 1994 zu führen und benötigt - sofern er im Gemeinschaftsgebiet weder Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat - einen Fiskalvertreter (siehe Rz 3526 bis Rz 3536).

103.3.5. Verlagerung des Lieferortes

3720

Die Versandhandelsregelung sieht eine besondere, von § 3 UStG 1994 abweichende Bestimmung des Ortes der Lieferung für die Fälle vor, in denen der Lieferer

  • Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet und
  • der Abnehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb nicht zu versteuern hat.

Die Lieferung gilt in den von Art. 3 Abs. 3 bis 7 UStG 1994 erfassten Fällen dann dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet.

Randzahlen 3721 bis 3730: derzeit frei.

103.4. Abnehmerkreis im Versandhandel

3731

Die Bestimmung kommt dann zur Anwendung, wenn der Abnehmer

  • nicht Unternehmer ist (außer der Abnehmer ist eine juristische Person, die die Erwerbsschwelle überschreitet oder auf ihre Anwendung verzichtet), oder
  • Unternehmer ist, der den Gegenstand nicht für sein Unternehmen erwirbt.

Die Bestimmung kommt weiters zur Anwendung, wenn der Abnehmer

  • Unternehmer ist und nur unecht befreite Umsätze (zB Banken und Ärzte) ausführt, oder
  • Kleinunternehmer (nach den Vorschriften des Bestimmungsstaates) oder
  • pauschalierter Landwirt ist,

und weder die Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet.

Randzahlen 3732 bis 3740: derzeit frei.

103.5. Lieferschwelle

103.5.1. Lieferschwellen der Mitgliedstaaten (Stand 1.1.20151. April 2016)

3741

 

Mitgliedstaat

Währung

Lieferschwelle
(Euroäquivalent)1

Belgien

Euro

35.00035.000,00

Bulgarien

BGN

70.00070.000,00 (35.79135.791,00 €)

Dänemark

DKK

280.000280.000,00 (37.49837.557,00 €)

Deutschland

Euro

100.000100.000,00

Estland

Euro

35.00035.000,00

Finnland

Euro

35.00035.000,00

Frankreich

Euro

100.00035.000,00

Griechenland

Euro

35.00035.000,00

Irland

Euro

35.00035.000,00

Italien

Euro

35.00035.000,00

Kroatien

HRK

270.000270.000,00 (35.62138.831,00 €)

Lettland

Euro

35.00035.000,00

Litauen

Euro

35.00035.000,00

Luxemburg

Euro

100.000100.000,00

Malta

Euro

35.00035.000,00

Niederlande

Euro

100.000100.000,00

Österreich

Euro

35.00035.000,00

(bis 31.12.2010: 100.000100.000,00)

Polen

PLN

160.000160.000,00 (39.82237.300,00 €)

Portugal

Euro

35.00035.000,00

Rumänien

RON

118.000118.000,00 (26.70026.353,00 €)

Schweden

SEK

320.000320.000,00 (34.36634.433,00 €)

Slowakei

Euro

35.00035.000,00

Slowenien

Euro

35.00035.000,00

Spanien

Euro

35.00035.000,00

Tschechien

CZK

1,140.0001,140.000,00 (41.58341.153,00 €)

Ungarn

EuroHUF

35.00035.000,00 €2

Vereinigtes Königreich

GBP

70.00070.000,00 (97.65689.493,00 €)

Zypern

Euro

35.00035.000,00

1Euroäquivalente iHd von der Europäischen Zentralbank am 17.3.2016 veröffentlichten Euro-Umrechnungskurse

2Angabe in Euro aufgrund ausdrücklicher Regelung in Ungarn

103.5.2. Überschreiten der Lieferschwelle

3742

Die Lieferschwelle wird in Österreich überschritten, wenn

  • im Vorjahr der Gesamtbetrag der Entgelte eines Lieferers die Lieferschwelle überschritten hat oder
  • im laufenden Jahr mit einer Lieferung die Lieferschwelle überschritten wird, und zwar mit dieser Lieferung (siehe auch Rz 3628 bis Rz 3635 zur Erwerbsschwelle).
3743

Für Versandhandelslieferungen österreichischer Unternehmer ist die Lieferschwelle des jeweiligen Bestimmungslandes maßgeblich, wobei die Berechnung für jeden Mitgliedstaat gesondert vorzunehmen ist.

103.5.3. Berechnung der Lieferschwelle

103.5.3.1. Allgemein

3744

Die maßgebliche Lieferschwelle berechnet sich nach dem Gesamtbetrag der Entgelte (siehe Rz 643 bis Rz 650) ohne Umsatzsteuer, bezogen auf die Lieferungen in dem jeweiligen Mitgliedstaat.

Die Berechnung der Lieferschwelle ist für jeden Mitgliedsstaat gesondert vorzunehmen.

Es sind allerdings nur die Umsätze nach der Versandhandelsregelung zu berücksichtigen. Innergemeinschaftliche Lieferungen bleiben daher außer Ansatz. Ebenfalls nicht einzubeziehen sind die Entgelte für die Lieferung neuer Fahrzeuge und für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren.

Ob die Lieferschwelle nach den vereinbarten oder den vereinnahmten Entgelten zu berechnen ist, richtet sich nach den Voraussetzungen beim liefernden Unternehmer, es hängt also davon ab, ob dieser Ist- oder Sollversteuerer ist (siehe Rz 2451 bis Rz 2506).

103.5.3.2. Differenzbesteuerung

3745

Unterliegt die Lieferung der Differenzbesteuerung gemäß § 24 UStG 1994, ist die Anwendung der Versandhandelsregelung ausgeschlossen (Art. 24 Abs. 3 UStG 1994). Auch für die Berechnung der Lieferschwelle sind daher die Umsätze aus differenzbesteuerten Umsätzen außer Ansatz zu lassen.

Randzahlen 3746 bis 3755: derzeit frei.

103.6. Verzicht auf Lieferschwelle

3756

Der Unternehmer kann innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum, in dem erstmals eine Versandhandelslieferung bewirkt wurde, auf die Anwendung der Lieferschwelle verzichten. Der Unternehmer hat den Verzicht bei Versandhandelsumsätzen von Österreich in das übrige Gemeinschaftsgebiet schriftlich bei seinem österreichischen Finanzamt einzubringen. Der Verzicht kann für jeden Mitgliedstaat gesondert abgegeben werden.

Durch den Verzicht verlagert sich der Ort der Lieferung unabhängig von der Höhe der ausgeführten Umsätze bereits ab dem ersten Umsatz in das Bestimmungsland.

Randzahlen 3757 bis 3765: derzeit frei.