Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .
Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0032-IV/8/2007
gültig von 01.03.2007 bis 31.07.2011
VB-0320, Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht
- 1. Begriffsbestimmungen
- 1.2. Begriffsdefinitionen
1.2.3. Klauentiere
Klauentiere (einschließlich Schalenwild) sind alle Wiederkäuer (Rinder, Büffel, Zebus, Bisons, Wisente, Schafe, Ziegen, Mufflons, Steinböcke, Antilopen, Gämsen, Gazellen, Giraffen, Kamele, Kamelide (z. B. Lamas), Hirsche, Rehe, Elche, Rentiere u. dgl.) und Schweine (Hausschweine und alle nicht zu den Hausschweinen zählenden Schweinearten).