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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0168-IV/6/2016
gültig von 01.05.2016 bis 30.06.2020
UZK-DA, Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
- Titel V Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren
- Kapitel 2 Überführung von Waren in ein Zollverfahren
- Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Artikel 142 Waren, die nicht mündlich oder gemäß Artikel 141 angemeldet werden können
(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)
Die Artikel 135 bis 140 gelten nicht für
a)Waren, für die Förmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen oder finanziellen Vergünstigungen bei der Ausfuhr im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt wurden;
b)Waren, für die ein Antrag auf Erstattung der Zölle oder sonstigen Abgaben gestellt wird;
c)Waren, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen;
d)Waren, die sonstigen besonderen Förmlichkeiten gemäß den Rechtsvorschriften der Union unterliegen, die die Zollbehörden anwenden müssen.