Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz
- 4. Erforderliche Genehmigungen und Bescheinigungen
4.4. Einfuhrgenehmigungen, Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen
(1) Die Formblätter für Einfuhrgenehmigungen (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C638"), Ausfuhrgenehmigungen (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7322") und Wiederausfuhrbescheinigungen (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7322") müssen dem Muster 1 der Anlage 6 entsprechen; hiervon ausgenommen sind die den einzelstaatlichen Behörden vorbehaltenen Felder. Das Papier dieser Formblätter muss folgende Farben haben:
a)Formblatt Nr. 1 (Original): weiß mit untergründigem Guilloche-Muster, grauer Druck auf der Vorderseite, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird;
b)Formblatt Nr. 2 (Kopie für den Inhaber): gelb;
c)Formblatt Nr. 3 (Kopie für das Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland): hellgrün;
d)Formblatt Nr. 4 (Kopie für die ausstellende Vollzugsbehörde): rosa;
e)Formblatt Nr. 5 (Antrag): weiß.
(2) Die Formblätter sind in einer Amtssprache der Union zu drucken und müssen mit Schreibmaschine ausgefüllt werden. Die Formulare dürfen weder Rasuren noch Übermalungen enthalten, sofern sie nicht mit Stempel und Unterschrift der ausstellenden Vollzugsbehörde (siehe die von der Kommission im ABl. Nr. C 72 vom 18. März 2008 veröffentlichte Liste) amtlich bestätigt werden. Für jede Sendung von Exemplaren, die als Teil einer Ladung gemeinsam versandt wird, ist eine eigene Einfuhrgenehmigung, Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung erforderlich. Teilabschreibungen von solchen Dokumenten sind daher nicht zulässig.
(3) In den Genehmigungen und Bescheinigungen muss
a)die Beschreibung der Exemplare,
b)die Angabe von Menge und Nettomasse,
c)der Zweck der Transaktion sowie
d)die Herkunft der Exemplare
mit den in Anlage 7 angeführten Einheiten bzw. Codes angegeben werden.
(4) Wird einem Formblatt ein Anhang hinzugefügt, ist diese Tatsache und die Anzahl der Seiten des Anhangs auf der Genehmigung oder Bescheinigung deutlich anzugeben. Auf jeder Seite des Anhangs muss die Nummer der Genehmigung oder Bescheinigung und das Datum ihrer Ausstellung sowie eine Unterschrift und ein Stempel oder ein Siegel der Vollzugsbehörde (siehe die von der Kommission im ABl. Nr. C 72 vom 18. März 2008 veröffentlichte Liste), die die Genehmigung oder Bescheinigung ausgestellt hat, aufscheinen.
(5) Falls eine Genehmigung oder Bescheinigung für mehr als eine Art ausgestellt wird, ist ein Anhang anzuschließen, in dem für jede in der Sendung enthaltene Art eine Beschreibung entsprechend den Feldern 8 bis 22 sowie ein Bestätigungsfeld entsprechend Feld 27 des Formblattes aufzuscheinen hat.
(6) Genehmigungen und Bescheinigungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 von einer Vollzugsbehörde (siehe die von der Kommission im ABl. Nr. C 72 vom 18. März 2008 veröffentlichte Liste) eines Mitgliedstaates ausgestellt werden, gelten in der ganzen Union. Solche Urkunden können auch mit Bedingungen und Auflagen versehen sein.
(7) Falls im Feld 24 der Einfuhrgenehmigung angekreuzt ist, dass die (Wieder-) Ausfuhrunterlagen des (Wieder-)Ausfuhrlandes (siehe Abschnitt 4.6.) vorzulegen sind, ist die Genehmigung nur gültig, wenn das gültige Original der nach dem Übereinkommen erforderlichen Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung vorgelegt wird.