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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2011, BMF-010313/0016-IV/6/2011
gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel VI Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft
Kapitel 3 Besondere Vorschriften für auf dem See- oder Luftweg beförderte Waren
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
Artikel 189
Auf dem See- oder Luftweg in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren, die für die Beförderung ohne Umladung an Bord des Beförderungsmittels bleiben, sind den Zollbehörden nach Artikel 40 des Zollkodex nur in dem Hafen oder Flughafen der Gemeinschaft zu gestellen, in dem sie ab- oder umgeladen werden.
Jedoch werden in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren, die während ihrer aktuellen Beförderung von einem Beförderungsmittel ab- und wieder in dasselbe Beförderungsmittel eingeladen werden, um das Ab- oder Einladen anderer Waren zu ermöglichen, den Zollbehörden nicht gestellt.