Richtlinie des BMF vom 01.01.2012, BMF-010203/0599-VI/6/2011
gültig von 01.01.2012 bis 01.03.2021
LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012
  • 4. Betätigungen mit Annahme von Liebhaberei (§ 1 Abs. 2 LVO)

4.2. Tatbestand der Bewirtschaftung (§ 1 Abs. 2 Z 1 LVO)

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Die Bewirtschaftung kann sowohl Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als auch solche des Umlaufvermögens betreffen. Liebhaberei ist anzunehmen, wenn sich Wirtschaftsgüter in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen. Beide Tatbestände sind abstrakt nach der Verkehrsauffassung bzw. nach der typisierenden Betrachtungsweise auszulegen (VwGH 16.12.2009, 2008/15/0059). Die konkrete subjektive Sicht oder die subjektive Neigung des Steuerpflichtigen sind unbeachtlich. Der Tatbestand kann somit auch auf Körperschaften zutreffen.

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Wirtschaftsgüter, die unter § 1 Abs. 2 Z 1 LVO fallen, sind nur jene, die sich vom Umfang her für eine private Nutzung eignen.

Beispiel:

Die Vermietung eines Sportflugzeuges oder einer privaten Bedürfnissen genügenden Segelyacht fällt unter § 1 Abs. 2 Z 1 LVO. Die Bewirtschaftung von Verkehrsflugzeugen fällt nicht unter den Anwendungsbereich dieser Bestimmung.

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Unter Sport- und Freizeitausübung können beispielsweise folgende Betätigungen fallen:

  • Freizeittierzucht (Pferdezucht, Brieftaubenzucht, Hundezucht, Pelztierzucht usw.),
  • Freizeitlandwirtschaft (VwGH 30.6.2010, 2005/13/0077), Freizeitimkerei, Freizeitfischerei,
  • Sport-, Sauna- und Schwimmhallenbetrieb kleinen Umfangs,
  • Rennstall,
  • Sammlertätigkeit (zB Briefmarken, Münzen, Spielzeug).
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Bei der Bewirtschaftung von Luxuswirtschaftsgütern ist insbesondere dann Liebhaberei anzunehmen, wenn die Betätigungen lediglich in kleinerem Umfang (Rz 72) bzw. als Ausfluss einer Sammelleidenschaft betrieben werden. Dies kann in folgenden Fällen zutreffen:

  • Handel mit oder Verleih und entgeltliche Ausstellung von Antiquitäten und Kunstwerken,
  • Handel mit Weinen,
  • Jagd,
  • Vermietung von Luxusfahrzeugen (zB Oldtimern), Yachten oder Privatflugzeugen,
  • Bewirtschaftung eines Schlosses (zB durch Abhaltung von Ausstellungen, Vermietung).
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Die "Schaffung einer Kapitalanlage" entspricht grundsätzlich einer in der privaten Lebensführung begründeten Neigung (VwGH 24.3.1998, 93/14/0028). Beispiele dafür können sein: Wohnung (VwGH 5.5.1992, 92/14/0027); echte stille Beteiligung; privates Rentenversicherungsmodell ohne vertraglichen Ausschluss einer Rentenablöse; Rentenbezüge aus privaten Lebensversicherungen (UFS 18.6.2010, RV/0221-G/05).

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:19.01.2012
Materie:
  • Steuer
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Liebhaberei, Voluptuar, Voluptuarbetrieb, Wirtschaftsgüter, Nutzung im Rahmen der Lebensführung, der Lebensführung begründeten Neigung, Sport- und Freizeitausübung, Freizeittierzucht, Freizeitlandwirtschaft, Rennstall, Sammlertätigkeit, Luxuswirtschaftsgüter, Jagd, Luxusfahrzeuge, Schloss
Systemdaten: Findok-Nr: 57125.1
aufgenommen am: 19.01.2012 15:56:32
Dokument-ID: ab709056-6733-4758-9722-b249cd61f900
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