Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0032-IV/8/2007 gültig von 01.03.2007 bis 09.08.2007

VB-0320, Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht

  • 1. Begriffsbestimmungen
  • 1.2. Begriffsdefinitionen

1.2.15. Bescheinigung für Heimtiere

(1) Von der Europäischen Kommission wurde für (derzeit) Hunde, Katzen und Frettchen aus Drittstaaten, die im Reiseverkehr mitgeführt werden, eine einheitliche Veterinärbescheinigung festgelegt (Muster siehe Anlage 3, Muster 4), der eine eindeutige Kennzeichnung und Überprüfung des Tieres zulässt. Diese Bescheinigung muss durch einen amtlichen Tierarzt oder durch einen von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt in deutsch oder englisch ausgestellt werden. Wird die Bescheinigung nicht von einem amtlichen Tierarzt ausgestellt, muss die Bescheinigung auch von der zuständigen Behörde beglaubigt sein.

(2) Die Heimtiere, für die eine Bescheinigung für Heimtiere ausgestellt wurde, müssen durch eine deutlich erkennbare Tätowierung oder durch einen codierten Mikrochip gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss in der Bescheinigung vermerkt sein. Kann ein Tier an Hand der vermerkten Kennzeichnung nicht eindeutig identifiziert werden, ist der nächstgelegene Grenztierarzt oder das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend (Abschnitt 1.3.) zu kontaktieren.

(3) Sofern eine Titerbestimmung vorgeschrieben ist (siehe diesbezüglich Abschnitt 4.1.), hat diese durch Titrierung neutralisierender Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml bei einer Probe, die ein bevollmächtigter Tierarzt mindestens dreißig Tage nach der Impfung und drei Monate vor der Verbringung entnommen hat, zu erfolgen. Die Titerbestimmung muss in einem von der EU zugelassenen Labor vorgenommen werden. Diese Antikörpertitrierung braucht bei einem Tier, bei dem die Impfung in den vorgesehenen Zeitabständen wieder aufgefrischt wird, nicht wiederholt zu werden.

(4) Die in der EU und in Drittstaaten für die Tollwut-Titerbestimmung gemäß Verordnung (EG) Nr. 998/2003 zugelassen Laboratorien sind im Internet unter nachstehend angeführter Adresse abrufbar:

http://europa.eu.int/comm/food/animal/liveanimals/pets/approval_de.htm